Nebenkostenabrechnung Frist 2023

  • Hallo zusammen.

    Folgender Fall, für die Nebenkostenabrechnung 2023 wurden mir 2 Abrechnungen zugestellt, einmal im Mai 2024 und eine korrigierte im August 2024. Ich habe bei beiden Widerspruch eingelegt weil Beträge für Hausversicherungen falsch und zu hoch berechnet wurden. Ich habe dann mehrfach die Hausverwaltung schriftlich um einen Termin zum Gespräch gebeten zwecks Klärung der fehlerhaften Abrechnung, zuletzt im November 2024 und in Januar 2025. Es kam aber keine Reaktion, nun habe ich im Dezember 2025 die Abrechnung für 2024 und die Korrektur für 2023 erhalten. Ich verstehe das mit diesen Fristen nicht, 12 Monate nach Abrechnungsfrist und 3 jährige Verjährungsfrist. Muss man nun zahlen, was meint Ihr?

  • Hi Ella,

    (ich bin noch Anfänger auf dem Gebiet)

    Verstehe ich richtig, dass es um die Frage geht, ob der Vermieter dir zu spät eine korrigierte NK-Abrechnung zugestellt hat und ob Du deshalb keine Nachzahlung mehr leisten musst?

  • Hallo,

    wie gesagt habe ich 2024 2 nicht korrekte Abrechnungen erhalten, Widerspruch eingelegt und dann bis zum 17 Dezember 2025 nichts mehr gehört, trotz mehrfacher Nachfrage. Und dann erneut eine korrigierte Rechnung erhalten. Ich verstehe das so das die Verjährungsfrist nur für korrekte fristgerecht zugestellte, also bis 31.12.2024, Abrechnungen gilt. Hoffe so ist es verständlich.

  • Ich verstehe das mit diesen Fristen nicht, 12 Monate nach Abrechnungsfrist und 3 jährige Verjährungsfrist

    Die 12 Monate beziehen sich auf die Zeit, bis man als Mieter die Abrechnung bekommen haben muss, und die 3 Jahre laufen dann erst nachdem man die (formell gültige) Abrechnung erhalten hat und der Vermieter die Nachzahlung auf dem Rechtsweg einfordern will.

    Es kam aber keine Reaktion

    Ein Vermieter ist auch nicht verpflichtet, ein Gespräch über die Abrechnung zu führen. Daher darf man sich nicht wundern, wenn keine Reaktion kommt. Der Vermieter ist nur verpflichtet, die Einsicht in die Belege zu ermöglichen. Detailfragen zu den Belegen kann man dann bei dem Termin stellen, sofern sich die Antwort nicht aus dem Beleg selbst ergibt.

    und die Korrektur für 2023 erhalten

    Zu einer Korrektur ist ein Vermieter ebenfalls nicht verpflichtet, meistens jedenfalls je nach Art des Fehlers. Nach der Belegeinsicht schreibt man dem Vermieter die Fehler, rechnet diese aus der Abrechnung heraus, und leistet den unstreitigen Teil der Nachzahlung. Damit wäre die Sache dann erledigt.

  • Hilft mir leider nicht weiter, verstehe noch immer nicht ob ich die am 17 Dezember 2025 zugestellte korrigierte Abrechnung zahlen muss, obwohl die Frist längst verstrichen ist.

    Vllt Stelle ich auch die falschen Fragen oder kann den Sachverhalt nicht gut rüberbringen.sorry

  • ob ich die am 17 Dezember 2025 zugestellte korrigierte Abrechnung zahlen muss

    Der Sachverhalt ist schon klar. Aber es lässt sich so nicht beantworten. Man muss zuerst mal nachschauen, ob die Abrechnung überhaupt formell wirksam ist oder nur inhaltliche Fehler hat. Wenn formell unwirksam, müsste man nicht zahlen, weil das soviel bedeutet wie wenn man noch gar keine Abrechnung bekommen hatte. Inhaltliche Fehler hingegen lassen sich nachträglich korrigieren.

    Im Übrigen können in einem Forum keine rechtswirksamen Empfehlungen gegeben werden, sondern nur allgemeine Informationen, aus denen dann jeder selbst entscheiden muss, was er macht.

  • Danke für diese Antwort, jetzt weiß ich zumindest das es inhaltliche Fehler waren. Die Beträge für Versicherungen wurden 2024 nach unten korrigiert und nochmals Dezember 2025, passen aber immer noch nicht zu den vorgelegten Belegen.

    Ich weiß natürlich das ich hier keine rechtswirksame Empfehlungen erhalte, war nur um Infos vorab zu sammeln und zu verstehen. Ein Termin beim Fachanwalt ist in Planung. Dankeschön für Eure Hilfe

  • passen aber immer noch nicht zu den vorgelegten Belegen.

    Dann läuft es so, dann man selber der korrekten Nachzahlungsbetrag ausrechnet, der sich ergibt, wenn man die richtigen Zahlen laut Belegen einsetzen würde, das schreibt man dem Vermieter als Einwand, und leistet diese verringerte Nachzahlung.

    Allerdings schadet es natürlich nicht, von jemandem die Abrechnung prüfen zu lassen. Denn vielleicht sind noch mehr Fehler enthalten, die man nicht gesehen hat.

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