wie hoch in etwa die Kosten für eine Satelliten-Anlage eines Hauses mit 12 Wohnungen sein darf. [...] Ebenfalls möchte ich gerne wissen, ob die Wartungskosten über ca fünf oder sechs Jahre hinweg identisch bleiben können
Ich verstehe, dass diese Fragen interessant wären. Doch diese helfen für die Prüfung der Abrechnung nicht weiter. Es gibt keine Richtwerte, wie viel ein Vermieter ansetzen darf. Sondern man muss anders herum denken und sich anschauen, was er tatsächlich abrechnen will. Und dafür hilft nur die Belegeinsicht. Vorher würde ich mir keine Gedanken machen. Denn ich vermute stark, dass es gar keine Rechnung gibt und der Vermieter da nur fiktiv Kosten ansetzt.
ist mit der TKG-Novelle zum 30.06.2024 ersatzlos weggefallen — und zwar für alle Mietverhältnisse, also gerade auch für Bestandsverträge
Ja so hat man es überall im Internet gelesen und alle haben es übernommen. Nur muss es deshalb nicht richtig sein. Schuld daran hat aber auch der Gesetzgeber selber mit, denn die Gesetzesbegründung war ziemlich missverständlich.
Die Betriebskostenverordnung ist kein Gesetz, die eine Rechtsfolge anordnet und auch keine Pflichten. Und die Vereinbarung zur Tragung von Betriebskosten entsteht nicht auf Grundlage von der Betriebskostenverordnung, sondern aufgrund von §556 Abs. 1 BGB. Deshalb ist weiterhin gültig, was vor dem Juli 2024 vereinbart war. Danach darf die Umlage nicht mehr vereinbart werden.
Weiterhin zu bedenken, wenn man den Sinn und Zweck des Gesetzes erfassen will, dass §71 II TKG i.V.m. §56 III TKG nur allein dem Mieter die Möglichkeit gibt, die Nutzung zu kündigen, nicht aber dem Vermieter. Der Vermieter kann das Kabelsignal nicht einfach so kappen, wenn dieses zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung gehört. Der Mieter hat darauf einen einklagbaren Anspruch. Es sollte einen stutzig machen, dass der Vermieter keine Kosten mehr verlangen dürfen soll, aber gleichzeitig die Leistung gegenüber dem Mieter mangels Gesetz dafür nicht kündigen kann.
Und dann ist da noch der BGH, der im Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20 gesagt hat:
Zitat
Die Vorschrift des § 71 II TKG nF ist gem. § 230 IV TKG nF bis zum 30.6.2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
Daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber Mietern von Wohnraum erst ab dem 1.7.2024 ermöglichen will, gegenüber ihrem Vermieter eine Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses zu erklären, wenn dieses Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht.
Man überlege sich, dass es keinen Sinn macht, dass der BGH sagt, dass der Mieter nicht vor dem 1.7.2024 die Nutzung kündigen könne, wenn ihm doch danach ohnehin keine Kosten mehr auferlegt werden könnten. Spätestens mit diesem Urteil war die Sache also dann klar. Bei Neuverträgen kann die Umlage nicht mehr vereinbart werden im Rahmen der Betriebskostenverordnung, und bei alten Verträgen kann der Mieter die Nutzung kündigen.