Es ist theoretisch sehr gut möglich, dass eine Kündigung nach §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam wäre. Aber das kann hier nicht pauschal beantwortet oder behauptet werden, da es auf verschiedene Faktoren ankommt. Eine wichtige Frage ist, ob es wirklich unzumutbar ist, das Mietverhältnis trotz dieser Baumaßnahmen fortzusetzen. Vielleicht ist es hier unzumutbar, aber das ist nicht immer der Fall.
Ein Faktor, der der Kündigung entgegen kommen könnte ist, dass es sich um das Badezimmer handelt. Dieses gilt in der Rechtsprechung als ein essentieller Teil der Mietsache für das tägliche Wohnen, und wenn dieser nicht nutzbar ist, gilt die ganze Wohnung als nicht nutzbar.
Außerdem spielt der Umfang der Beeinträchtigung eine Rolle, und bei massivem Staub und Lärm durch die Bautrockner kann das gegeben sein.
Würde der Vermieter eine Ersatzwohnung oder zumindest ein mobiles Badezimmer zur Verfügung stellen, wäre kein Grund für die Kündigung gegeben, denn dann käme der Vermieter seinen Pflichten nach. Jedenfalls kann er nicht auf die Hausratversicherung verweisen. es stimmt zwar, dass diese zahlen könnte, aber das ändert nichts an der Pflicht des Vermieters.
Es gibt noch mehr Aspekte, die man abwägen muss für die Frage der Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses. Doch das hier sind schon ein paar wichtige. Außerdem wäre zu prüfen, ob der Kündigungsverzicht von 4 Jahren wirksam ist. Da die 4 Jahre die maximal zulässige Zeit für einen Kündigungsverzicht ist, gibt es da Stolperfallen.
Über eine Mietminderung werden hier normalerweise keine Aussagen gemacht. Doch da das Bad wie erwähnt ein zentraler Raum für das Wohnen ist, ist eine Minderung von 100% in so einem Fall anerkannt. Aber trotzdem sollte der Anwalt dazu befragt werden. Wichtig ist, die Miete unter Vorbehalt zu leisten, wenn man die Höhe erst noch prüfen lassen will, da ansonsten eine rückwirkende Minderung nicht möglich ist.