Beiträge von Fruggel

    Vielmehr kauft erst eine GmbH die Wohnung und will diese dann an eine Privatperson weiterverkaufen

    Der §577a BGB wird zwar mit dem Verkauf an die GmbH ausgelöst. Jedoch beginnt die Sperrfrist für die Kündigung wegen Eigenbedarf erst dann, wenn die Wohnung von einer Privatperson gekauft wird. Grund dafür ist, dass eine GmbH keinen Eigenbedarf haben kann, der Gesetzgeber den Mieter aber geschützt wissen will vor Umgehung der Sperrfrist durch Investoren. Sollte die GmbH die Wohnung also erst nach 10 Jahren verkaufen, dann beginnt die Sperrfrist auch erst dann. Für weitergehende Erläuterung siehe das BGH Urteil v. 06.08.2025 - VIII ZR 161/24.

    Ja richtig. Die Teilung des Eigentums und das Anlegen einzelner Grundbuchblätter für das Sondereigentum (Wohnungen) löst §577 und 577a gleichermaßen aus. Wenn sich ein Mieter also nicht dafür entscheidet, in den Kauf gemäß der Konditionen des vorliegenden Kaufvertrags einzutreten, dann bleibt die Kündigungssperrfrist beginnend ab der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. In Gebieten mit angespannter Wohnsituation können das manchmal auch mehr als 3 Jahre sein.

    bei angedrohter Konsequenz der Beauftragung eines prof. Schlüsseldienstes mit den entsprechenden Kosten

    Das hat nichts mit "den Abgeklärten" zu tun. Die Möglichkeit der Selbstvornahme nach §536a Abs. 2 BGB sieht es schlicht nicht vor, dass die Durchführung von einem Fachunternehmen gemacht wird. Selbstverständlich aber natürlich fachgerecht. Wenn man also selber einen größeren Schaden anrichtet bei der Aktion, wird man dafür aufkommen müssen.

    Das Resultat ist eine Nachzahlung, obwohl ich in der Wohnung gar nicht mehr wohnte.

    Widersprechen Sie der Rechnung des Stromversorgers und schildern dabei den Sachverhalt, dass Sie in der Zeit die Wohnung nicht mehr genutzt haben und somit die Rechnung entweder an den Vermieter oder den nachfolgenden Mieter gehen muss.

    Wie macht man das mit der Kaution, bzw. Miete?

    Ein Untermietvertrag hat die gleichen rechtlichen Grundsätze wie ein normaler Mietvertrag, da gibt es keine Unterschiede vom Vertrag her gesehen. Somit darf man auch eine Kaution vereinbaren in Höhe von maximal drei Monatsmieten. Rechtsgrundlage ist §551 BGB.

    Darf man Möbelzuschlag nehmen?

    Ja, das ist zulässig, aber nur in einer normalen angemessenen Höhe, um seine Aufwendungen zu decken, und nicht so viel, dass man von einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen kann. Dazu gibt es auch ein aktuelles Urteil des BGH vom 28.01.2026 - VIII ZR 228/23.

    Grundsätzlich ist die Zustellung per Whatsapp möglich, da es im Gesetz dazu keine Formvorschriften gibt. Allerdings verlangt das Gesetz in §259 BGB, dass die Abrechnung nachvollziehbar ist. Und wenn die Abrechnung nur als Text in Whatsapp erscheint, nicht als Dokument, dann sollte man da schon mal genauer hinschauen.

    Sollte sich heraus stellen, dass die Abrechnung formell unwirksam ist, dann muss man gar nichts zahlen, denn dann ist es so, als hätte man noch gar keine Abrechnung bekommen.

    Unabhängig von der Frist, die dabei steht, gerät man gemäß §286 BGB frühstens nach 30 Tagen in Verzug und meistens muss man zunächst noch eine Mahnung bekommen haben.

    Was soll denn noch wichtig sein für diesen Passus?

    Es wäre unseriös, eine eindeutige Aussage zu treffen ohne den ganzen Vertrag zu kennen. Es kann durchaus vorkommen, dass man ein Detail für unwichtig erachtet, was aber dann zu einer ganz anderen Bewertung führen würde. Wenn es dergleichen nichts gibt, dann ist der Vermieter in der Pflicht, soweit ist es klar.

    Da habe ich mich vertan (80 Jähriger Vermieter). Kann ich darauf bestehen?

    Kommt drauf an, was sonst noch so im Vertrag steht. Das kann man allein mit dem einen Satz nicht beantworten.

    Allgemein gesagt ist der Vermieter aber nach §535 BGB immer für die Instandhaltung, also auch die Schönheitsreparaturen zuständig, sofern er sich nicht im Vertrag von der Pflicht befreit hat. Das gilt auch, wenn nichts davon im Vertrag stehen würde.

    Wie sind die Aussichten, die Zustimmung einzuklagen?

    Die sind gleich Null. Denn beide Hauptmieter stellen eine gemeinsame Mietpartei dar und so müssen sie sich einig werden.

    Was man aber durchsetzen kann, ist die Kündigung des Hauptvertrags gegenüber dem Eigentümer, falls man keinen gemeinsamen Nenner mehr findet. Doch dann müssen alle ausziehen. Wenn das genau genommen nicht gewollt wird, sollte man sich doch besser zusammen setzen und auf eine Einigung hin arbeiten.

    Nach einiger Zeit hat mir jedoch der Wasserversorger einen Vertrag auf meinen Namen zugeschickt, inklusive der Zahlungen für Wasser, die ich leisten sollte

    Das ist ungünstig, dass darauf nicht sofort reagiert wurde. Denn es ist somit ein Vertrag mit dem Wasserversorger zustande gekommen. Die Forderung besteht also zurecht. Ob man vom Vermieter davon etwas zurück fordern kann, ist davon unabhängig.

    obwohl bei der Anmietung der Wohnung mündlich vereinbart wurde, dass die Wasserkosten vom Vermieter übernommen werden

    Mündliche Vereinbarungen haben dem Grundsatz nach durchaus Gültigkeit. Doch dabei ist meistens das Problem der Nachweisbarkeit. Ohne dieser nützt die Vereinbarung nichts und es gilt, was im Vertrag geschrieben steht.

    Könnte mir bitte jemand sagen, was ich in dieser Situation tun sollte?

    Die Wasserrechnung zunächst begleichen, und den Vertrag genauer prüfen oder prüfen lassen. Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass die Wasserkosten nicht zur Grundmiete dazu kommen, sondern dort pauschal bereits enthalten sind. Das lässt sich hier nicht beantworten, ohne den vollständigen Vertrag zu kennen. Daher im Zweifel den Vertrag bei einem Anwalt oder Mieterverein vorlegen.

    nicht durch das Ablesen von Zählerdaten verifizieren. (Sie wissen was verifizieren bedeutet? ).

    Das war nicht humorvoll gemeint, sondern ernsthaft in Bezug auf die Regelungen der Heizkostenverordnung. Man kann die Werte der Heizkostenverteiler, die direkt an den Heizkörpern angebracht sind, nicht direkt bewerten oder in kWh oder Euro umrechnen. Man kann wirklich nur prüfen, ob die Werte in der Abrechnung überein stimmen. Zu diesem Zweck hat man im Rahmen der Belegeinsicht auch das Recht, die Ablesewerte der anderen Wohnungen zu sehen.

    Bei Wasserzählern ist es ein wenig anders, denn da kann man die Wassermenge schon auf Plausibilität bewerten gemäß dem eigenen Verbrauchsverhalten.

    Er muss auf die Abrechnung warten

    Das musste man auch bei der Ablesung der Verdunsterröhrchen. Also ist doch im Prinzip kein Unterschied.

    Somit gehört das ganze Getue der Vergangenheit an....Und das ist eine Gute Nachricht...

    So gesehen verstehe ich den Anlass des Themas nicht. Es hörte sich so an, als zweifeln Sie an der Korrektheit der Werte oder der Abrechnung.

    Das kann ein Mieter also nicht selbst verifizieren.

    Doch, das kann ein Mieter. Er braucht nur die Werte am Display selbst ablesen. Dort sieht man nicht nur den aktuellen Wert, sondern auch den vom Vorjahr. Dieser sollte auch auf der Abrechnung zu finden sein, dann ist alles in Ordnung.

    ein Digitaler Funkzähler anzeigt, nicht mit den Werten der Vorjahre (Verdunsterröhrchen) zu Vergleichen

    Ja, das ist völlig normal, spielt aber für das Ergebnis der Abrechnung keine Rolle. Vergleichbar ist zwar nicht der absolute Wert, aber das prozentuale Verhältnis zur Zahl der Gesamteinheiten im Haus.

    Zum einen ist es fast ein ganzes Jahr

    Kommt nun auf den Abrechnungszeitraum an. Ich bin bei meiner Antwort vom Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum ausgegangen, und somit wird bei der Abrechnung 2024 eben nur betrachtet, was in 2024 war, also die dritte Person vom 1.1. bis 05.06.2024. Das muss man strikt trennen, was davor war betrifft die Abrechnung 2023. Für 2025 dann natürlich andere Situation mit 2 Personen. es bleibt also dabei, dass das ein Fehler ist, den man beanstanden kann und die Nachzahlung reduziert sich entsprechend.

    Eventuell sind noch mehr Fehler drin, was zu prüfen wäre. Wir haben jetzt nur über das eine Thema sprechen können.

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