Beiträge von Fruggel

    Die Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Enkel ist in der juristischen Betrachtung nicht zwingend und unter allen Umständen als Familienangehöriger anzusehen. Das bedeutet, dass der Vermieter den Einzug verweigern kann. Aber das müsste im Detail geprüft werden.

    Ein berechtigtes Interesse ist auch nicht gegeben, denn das besteht ja nicht bei Ihnen, sondern beim Enkel, eine Bleibe zu finden. Dass Sie ihm natürlich helfen wollen gilt nicht als Grund.

    Besser wäre es, der Enkel zahlt die Schulden unverzüglich. Denn dann ist die fristlose Kündigung aufgehoben. Das funktioniert aber nur, wenn er in den letzten zwei Jahren schon einmal von dem recht Gebrauch gemacht hat.

    Warum hat der Enkel nicht direkt Hilfe beim Jobcenter gesucht und einen Antrag auf Leistungen gestellt?

    Ja. Jeder ist berechtigt, jedem eine Rechnung zu stellen. Ob man diese bezahlen muss ist ein anderes Thema.

    Bezahlen muss man die Rechnung von der Wartungsfirma nur, wenn man als Mieter den Auftrag selber erteilt hat. Wer bestellt der bezahlt auch, so ist der Grundsatz. Aus diesem Grund sollte man als Mieter immer die Beauftragung überlassen. In manchen Mietverträgen steht eine Klausel, dass sich der Mieter um die Wartung selber kümmert, aber so etwas ist unwirksam.

    In der Rechnung könnten auch Reparaturen enthalten sein, die man als Mieter nicht bezahlen muss. Im Zuge der Nebenkostenabrechnung lässt sich das dann überprüfen.

    Ihre Bedenken sind durchaus berechtigt. Bei einer Heizanlage der genannten Art ist der Aufwand und somit die Kosten deutlich höher als üblich. Normalerweise dauern die Arbeiten bis zu 2 Stunden, was dann in etwas einem Rechnungsbetrag von 350 Euro entsprechen würde.

    Auf der Rechnung sind offenbar keine weiteren Ersatzteile außer den zur Wartung üblichen aufgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass der Mehraufwand nicht dennoch als Instandsetzung zu bewerten ist. Wenn die Anlage so sehr verschmutzt ist, dass die Reinigung entsprechend intensiv sein muss, dann ist das darauf zurück zu führen, dass die Wartungen entweder zu unregelmäßig gemacht wurden, oder dass die Anlage schlecht eingestellt ist und es daher zu vermehrter Rußbildung kommt. Beides hat ein Mieter nicht zu verantworten und gilt zum Teil als Reparatur.

    Somit ist die Abrechnung in dem Punkt angreifbar und Sie können Einwände geltend machen. Prüfen Sie die Abrechnung aber zuvor genauer, ob vielleicht weitere Fehler enthalten sind oder lassen Sie sich im Zweifel von jemandem helfen.

    Es ist theoretisch sehr gut möglich, dass eine Kündigung nach §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam wäre. Aber das kann hier nicht pauschal beantwortet oder behauptet werden, da es auf verschiedene Faktoren ankommt. Eine wichtige Frage ist, ob es wirklich unzumutbar ist, das Mietverhältnis trotz dieser Baumaßnahmen fortzusetzen. Vielleicht ist es hier unzumutbar, aber das ist nicht immer der Fall.

    Ein Faktor, der der Kündigung entgegen kommen könnte ist, dass es sich um das Badezimmer handelt. Dieses gilt in der Rechtsprechung als ein essentieller Teil der Mietsache für das tägliche Wohnen, und wenn dieser nicht nutzbar ist, gilt die ganze Wohnung als nicht nutzbar.

    Außerdem spielt der Umfang der Beeinträchtigung eine Rolle, und bei massivem Staub und Lärm durch die Bautrockner kann das gegeben sein.

    Würde der Vermieter eine Ersatzwohnung oder zumindest ein mobiles Badezimmer zur Verfügung stellen, wäre kein Grund für die Kündigung gegeben, denn dann käme der Vermieter seinen Pflichten nach. Jedenfalls kann er nicht auf die Hausratversicherung verweisen. es stimmt zwar, dass diese zahlen könnte, aber das ändert nichts an der Pflicht des Vermieters.

    Es gibt noch mehr Aspekte, die man abwägen muss für die Frage der Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses. Doch das hier sind schon ein paar wichtige. Außerdem wäre zu prüfen, ob der Kündigungsverzicht von 4 Jahren wirksam ist. Da die 4 Jahre die maximal zulässige Zeit für einen Kündigungsverzicht ist, gibt es da Stolperfallen.

    Über eine Mietminderung werden hier normalerweise keine Aussagen gemacht. Doch da das Bad wie erwähnt ein zentraler Raum für das Wohnen ist, ist eine Minderung von 100% in so einem Fall anerkannt. Aber trotzdem sollte der Anwalt dazu befragt werden. Wichtig ist, die Miete unter Vorbehalt zu leisten, wenn man die Höhe erst noch prüfen lassen will, da ansonsten eine rückwirkende Minderung nicht möglich ist.

    hier Widerspruch gegen den vermutlich vorgeschoben Eigenbedarf einzulegen

    Man kann keinen Widerspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf einlegen. Hier werden verschiedene Dinge miteinander vermischt. Der Widerspruch ist gemäß §574 BGB wegen sozialer Härte möglich. Darunter kann auch zählen, wenn man nachweisbar kein zumutbares Mietobjekt finden kann. Das soziale Umfeld des Sohnes und die Homeoffice Arbeit sind hingegen keine Gründe, da es zumutbar ist, sich anderswo neu einzuleben.

    Diesen Widerspruch darf man nicht mit der Frage verwechseln. ob die Kündigung denn überhaupt wirksam ist und das Mietverhältnis beenden würde. Das sollte man zuerst prüfen. Die Begründung, dass der Sohn des Vermieters aktuell 600 km weg wohnt, ist aber nicht ausreichend. Es müsste in der Kündigung auch erklärt werden, aus welchem Grund er an seinem momentanen Wohnort nicht bleiben kann oder möchte und warum er in die Nähe der Eltern ziehen möchte. Mit anderen Worten, die Lebensumstände müssen etwas beschrieben werden. Wenn das nicht ausreichend erfolgt sein sollte, wäre die Kündigung schon mal formell unwirksam.

    Ich vermute, dass es sich ganz unspektakulär einfach um eine Beitragsrückerstattung handelt, nicht mehr und nicht weniger. Dabei ist die Position nur etwas unglücklich benannt und sollte eigentlich "Erstattung für keine Versicherungsschäden" heißen, also einen Bonus, wenn es keine Schäden in dem Jahr zu regulieren gab. Dieser Betrag wird sich dann sicherlich in der Jahresbeitragsrechnung der Versicherung wieder finden ohne dass man den Vertrag lesen muss. Und diese Position ist also keine, in der man nun unbedingt einen Fehler vermuten muss. Typische Fehler von Vermietern liegen eher anderswo.

    Ein Gesetz existiert für diese Sache nicht, da sich ein solche Zahlung aus dem Versicherungsvertrag ergibt. Einzelheiten zu dieser Position wird man also nur bei der Belegeinsicht erfahren können.

    Davon abgesehen ist es tatsächlich ungewöhnlich, diese Position auf der Abrechnung zu sehen.

    heißt das nun entweder oder, oder auch wenn 2. der Fall wäre trotzdem nur bis zur Kappungsgrenze?

    Nicht entweder oder, sondern zuerst das eine und dann das andere. Zuerst berechnet man die ortsübliche Höhe der Miete vergleichbarer Wohnungen. Und wenn diese Erhöhung dann die Kappungsgrenze überschreiten würde, wird entsprechend gekürzt.

    ortsübliche Miete mit Spanne nach oben 22,65 - 815,40

    Es ist zwar möglich, in der Spanne nach oben zu gehen, aber nicht beliebig. Normalerweise geht man vom Mittelwert aus. Nach oben kann man gehen, wenn es wohnwertsteigernde Merkmale gibt. Nach unten geht im umgekehrten Fall natürlich entsprechend. Aber das sind alles Dinge, die ein Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen erklären muss, sodass man nachvollziehen kann, wie er auf den Wert gekommen ist.

    Habe ich rechtlich irgendeinen Anspruch?

    Ja. Dieser ergibt sich aus §812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

    Sie können damit gegen die Nachbarin Ihre Forderung stellen. Es wäre aber auch möglich und eine Überlegung Wert, die Forderung gegen den Vermieter zu stellen. Gegen diesen hat man in so einer Situation nämlich noch etwas mehr juristische Druckmittel, da die fehlerhafte Verkabelung einen Mangel darstellt und somit Ansprüche aus §536a BGB entstehen.

    Für die verbrauchte Menge an Strom durch die Nachbarin und den Allgemeinstrom kann man natürlich nur eine Schätzung ansetzen. Entweder macht man das über den üblichen Stromverbrauch, den Sie früher im Durchschnitt hatten, oder man berechnet anhand der Leistung der angeschlossenen Verbraucher die kWh grob hoch.

    Das ist durchaus eine etwas verzwickte Situation, wenn den Beteiligten nicht so ganz klar ist, wie die Regelung genau ist und ob der Vermieter alles richtig macht. Keiner will sich benachteiligt fühlen.

    Für die rechtliche Einordnung muss man zunächst mal die Nutzungsrechte getrennt von den Kosten anschauen, denn das hängt nicht unmittelbar zusammen.

    Selbst wollen sie aber den Garten auch nicht nutzen.

    Darauf kommt es gar nicht an, sondern darauf, ob alle Mieter den Garten theoretisch nutzen dürften, wenn sie denn wollen würden. Mit anderen Worten, ob es ein Gemeinschaftsgarten ist oder laut Vertrag das alleinige Nutzungsrecht des einen Mieters, oder vielleicht gehört es sogar zu dessen Mietsache. Man müsste also im Vertrag schauen, was da zum Garten geregelt ist.

    Wenn es ein Gemeinschaftsgarten ist, dann müssen auch alle die Kosten mit tragen, auch wenn sie den Garten nicht nutzen. Es sei denn, es ist im Vertrag geregelt, dass die Arbeiten von den Mietern im Wechsel aufgeführt werden. Dann müssen diese das auch tun dürfen um Kosten zu sparen.

    Was ist denn im Vertrag oder einer vereinbarten Hausordnung zum Garten geregelt worden?

    Die Schwierigkeit bei einem solchen Thema ist, dass es um beiderseitige Interessen geht, die alle zusammen betrachtet werden müssen. Zweifellos haben Sie den verständlichen Wunsch. nicht von Gerüchen belästigt zu werden. Der Nachbar hat aber gleichzeitig auch die Freiheit, Rauchen zu dürfen. Auch das Kochen kann man niemandem verbieten, es gehört nun mal zum Wohnen dazu. Wenn man sich Gerichtsprozesse dazu anschaut, dann kommt es also immer auf das Ausmaß und die Dauer an. Ein Kettenraucher, der fast ununterbrochen qualmt, wird schon mal dazu verurteilt, sich einzuschränken. Ist es hingegen nur alle paar Stunden mal der Fall, wird man kaum Möglichkeiten haben, etwas dagegen zu unternehmen.

    Falls Sie noch einmal mit dem Nachbarn sprechen wollen, dann würde ich es nicht so darstellen, dass er sich einschränken soll. Das stößt auf taube Ohren. Besser ist es, Lösungen zu finden, die auch für den Nachbarn akzeptabel sein können. Eventuell gibt es ein anderes Fenster, an das er zum Rauchen gehen kann ohne dabei jemanden zu stören. Ist nur eine Idee, sicher fällt Ihnen noch etwas anderes ein.

    Ist eine solche nachträgliche Nebenkostenabrechnung bzw. Nachforderung rechtlich zulässig, obwohl im Vertrag eine Inklusivmiete vereinbart wurde?

    Ja. Es gibt kein Gesetz, das es verbietet, eine Abrechnung zu erstellen und Forderungen zu stellen. Jedoch kann man als Mieter diese Forderungen zurückweisen, wenn der Vermieter keinen rechtlichen Anspruch darauf hat aufgrund des Vertrags.

    Bei Wohnungen muss über die Heizkosten in aller Regel trotz Inklusivmiete abgerechnet werden. Allerdings ist das bei Untervermietung von Einzelzimmern anders, da es hierfür Ausnahmen gibt.

    Zum Ablauf des Verzichtszeitraums

    Das entscheidende Wörtchen ist "zum". Man kündigt zum Ende der Kündigungsfrist. Hätte man vereinbaren wollen, dass erst ab 1.7. die Kündigung abgegeben werden kann, hätte man schreiben müssen: "Ab Ablauf des Verzichtszeitraums.

    und darin zum 01.07.2027 kündigen

    Man kündigt immer zum letzten Tag des Zeitraums, also zum 30.6. Am 1.7. soll das Mietverhältnis ja schon beendet sein.

    Kann er das verweigern, weil ich den von ihm aufgesetzten Nachtrag unterschrieben habe ???

    Ja. Ein Vertrag sowie auch eine Vertragsänderung erfordert eine Willenserklärung beider Parteien, die man nicht erzwingen kann.

    Ist in diesem Fall aber nicht so dramatisch, da die Vereinbarung ohnehin unwirksam sein dürfte aufgrund von §307 BGB. Das Geld kann er also nicht verlangen. Ein Vermieter hat den Wertersatz durch Abnutzung aufgrund der steuerlichen Abschreibung.

    bzw. sollte ich auf eigene Kosten eine neue Küche einbauen, dann muss ich die alte fachgerecht abbauen, sicher und trocken einlagern und bei Auszug wieder einbauen.

    Dafür sollte man sich die Erlaubnis des Vermieters einholen, die er nicht unbedingt geben muss. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man in der Wohnung alles nach Belieben umbauen kann solange man es beim Auszug wieder rückbauen kann. Ein Mietvertrag hat allein den Zweck der Nutzung, aber was umgebaut werden darf bleibt dann doch die Entscheidungsbefugnis des Eigentümers (§903 BGB).

    Sie sollten das nicht unterschreiben ohne vorher mit einem Anwalt darüber gesprochen zu haben. Denn es sind tatsächlich Dinge enthalten, die Sie in eine ungünstigere Position bringen könnte. Andererseits besteht auch die theoretische Möglichkeit, dass Ihre fristlose Kündigung unter Umständen unwirksam sein könnte. Die Situation muss um Ganzen betrachtet zu werden um zu einem sinnvollen Vorgehen zu kommen, und nicht zuletzt zu einer rechtssicheren Lösung, da sich ein Gerichtsverfahren vielleicht nicht vermeiden lässt.

    Nein, so ist das nicht ganz richtig. Denn der Richter nimmt die Aussage der Schwiegermutter nicht einfach für sich gegeben hin, sondern er bewertet auch mit die Erläuterung des Mieters, warum der Eigenbedarf nicht ernst gemeint sein konnte. Nur in der Summe der Aussagen wird der Sachverhalt bewertet. Und es kommt dabei dann durchaus immer wieder zu Unstimmigkeiten dabei, weshalb Vermieter manchmal auch so einen Prozess verlieren.

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