Beiträge von Fruggel

    Wenn ich das richtig sehe, hätten aber etwaige Ansprüche spätestens nach 6 Monaten (also bis zum 31.06) angemeldet werden müssen

    Diese Frist ist korrekt und gilt gemäß §548 BGB. Jedoch darf mit der Kaution gemäß §215 BGB auch noch nach den 6 Monaten aufgerechnet werden. Nur darüber hinaus gehende Forderungen wären dann verjährt.

    D.h. eigentlich könnte ich einfach sagen „Pech gehabt“ und auf die volle Kaution bestehen?

    Das kann man nicht so allgemein beantworten, denn es kommt genauer darauf an, wofür genau im Detail der Vermieter etwas von der Kaution abziehen will. Man wird also auf die Kautionsabrechnung warten müssen.

    und deshalb gestern kurz zum Hörer gegriffen und den alten Vermieter angerufen, um das sozusagen verrechnen zu lassen

    Dazu ist der Vermieter aber nicht verpflichtet, dem Wunsch muss er nicht nachkommen. Man kann als Mieter aber die Aufrechnung einseitig erklären im Sinne von §388 BGB. Jedoch muss man das schriftlich machen, per Telefon ist nicht gut.

    Ist es denn richtig, dass noch Gegenstände im Schrank und im Keller waren und was für Art von Gegenständen waren das in etwa?

    Bisher bin ich noch nicht wieder auf das Problem angesprochen worden.

    Okay, dann sollte man das Thema vielleicht besser ruhen lassen und es nicht aktiv aufmischen. Eventuell haben die Nachbarn das Interesse daran verloren.

    Der Anwalt der Verbraucherzentrale meinte, nachdem ich all das aufgezählt hatte sogar, dass ich ein Recht auf fristlose Kündigung hätte. Hat er Recht?

    Sagen wir so, ich wüsste nicht aus welchem Grund. Fassen wir die bisherigen Informationen zusammen:

    • Dann habe ich einen feuchten Keller: Das ist zunächst mal nur ein Mangel, sofern es über ein normales Maß hinaus geht. Ein bisschen Feucht ist ein Keller meistens, ist normal. Ein Kündigungsgrund ergibt sich nicht unmittelbar.
    • Seit 6 Jahren habe ich keine Nebenkostenabrechnung mehr bekommen: Hierfür sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, diese einzufordern. Jedoch wollen Sie das nicht tun aufgrund der günstigen Miete, die vielleicht erhöht werden könnte. Es ist kein Kündigungsgrund, sondern höchstens ein Recht der Forderung.
    • Das sei Schimmel und ich würde nicht ausreichend lüften: Diese Aussage ist nur ein Vorwurf, der sich in diesem Fall entkräften ließ. Einen solchen Vorwurf zu bekommen ist aber kein Kündigungsgrund.
    • Die neue Mieterin ist sehr laut: Das kann eventuell zu einem Kündigungsgrund führen, ist aber kompliziert. "Sehr laut" sagt objektiv nichts aus, es würde eines genauen Lärmprotokolls bedürfen. Die Miete kann deswegen gemindert sein, aber fristlose Kündigung ist schwierig.

    Mittlerweile liegt hier aber so viel im Argen, dass ich eine neue Wohnung suche, was sich natürlich schwierig gestaltet.

    Das spricht eher gegen eine fristlose Kündigung, denn diese würde dazu führen, dass man baldmöglichst ausziehen muss.

    Wäre es eine Option für Sie, ein Lärmprotokoll mit genauer Uhrzeit und Art des Lärms zu führen, um der Tochter der Vermieterin mit handfesten Fakten zu konfrontieren?

    Verständlich, dass das Verhalten des Vermieters Fragen aufwirft und etwas widersprüchlich ist.

    und dies obwohl die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten nicht abgelaufen ist

    Solange die Kündigungsfrist noch läuft, muss die Miete ohnehin weiter bezahlt werden. Gleichzeitig muss die Wohnung natürlich auch noch nicht geräumt sein. Erst zum letzten Tag muss man die Wohnung besenrein zurück geben. Die Begründung des Vermieters ist daher nicht nachvollziehbar.

    Die Vermietung behauptet es stünden noch ihre Möbel drin und würde somit auch genutzt

    Selbst wenn die Kündigungsfrist schon abgelaufen wäre, dann würde dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zustehen. Das ist auch im Gesetz vorgesehen. Aber einen neuen Mietvertrag muss man deswegen keinesfalls unterschreiben.

    und sie die Wohnung neu anmieten mußte

    Dafür gibt es keine Grundlage. Der Abschluss eines Vertrags ist eine beidseitige Willenserklärung. Das kann nicht eine Seite fordern. Falls sie schon unterschrieben hat, sollte sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB anfechten.

    Für mich in meiner Definition ist das Betrug.

    Das ist nachvollziehbar, dass man es so empfindet. Und möglicherweise ist es tatsächlich Betrug, das will ich gar nicht abstreiten. Jedoch rate ich Ihnen eindringlich, bei solchen Behauptungen mit äußerster Zurückhaltung umzugehen. Bei den Nebenkosten kann man so etwas in aller Regel nicht nachweisen. Dann bekommen Sie eventuell selber eine Anzeige wegen übler Nachrede.

    weitere Ideen, wie man dagegen vorgehen könnte?

    Jedenfalls nicht mit irgend einer Anzeige. Mal davon abgesehen von der Beweisbarkeit wird so ein Verfahren auch mal eingestellt wegen Geringfügigkeit. Die Mühe lohnt sich nicht. Man wehrt sich natürlich gegen die Abrechnung, alles andere führt in eine Sackgasse.

    All das kann ich natürlich zivilrechtlich zurückfordern

    Dazu muss man sich als Mieter aber nicht den Stress einer Klage antun. Man hat doch das Mittel der Aufrechnung mit der Miete, sofern die Einwände gegen die Abrechnung sachlich korrekt begründet wurden.

    Was ich nicht verstehe ist, warum Sie versuchen, den Vermieter zu kontaktieren, wo doch die Hausverwaltung zuständig ist?

    Freut mich für Sie, dass Sie da eine gute Beratung gefunden haben und Ihren Standpunkt nun genauer kennen. Das ist sicherlich eine Erleichterung. Es deckt sich ja auch mit meiner etwas weniger direkten Aussage.

    Mit dem Vermieter sollten Sie die Situation aber dennoch erneut kommunizieren. Die Nachbarn werden sich vermutlich an ihn wenden um das eingeräumte Recht einzufordern. Und es ist gut, wenn er sich auf diesen Konflikt schon mal gedanklich einstellen kann. Wie er damit umgeht ist seine Sache, denn es ist sein Fehler, wenn er zwei Mietern dasselbe verspricht.

    Wollten denn die Nachbarn den Freisitz tatsächlich schon mal nutzen, wodurch das Problem aufgekommen ist, oder haben sie es nur beiläufig erwähnt?

    Wenn ich das richtig sehe, dann sind umlagefähige Hausmeistertätigkeiten doch ausschließlich Wartung und Reinigung ?

    Nicht nur. Dinge wie Winterdienst und Gartenarbeiten können auch dazu gehören, sofern dies nicht anderweitig erledigt wird. Wartung gehört nicht dazu, allenfalls turnusmäßig Kontrollgänge.

    dass die Dienstleistungsfirma einem sehr nahen Verwandten des Vermieters gehört, zusammen mit der Kostenentwicklung seitdem ist es für mich recht eindeutig.

    Nachvollziehbar und durchaus verdächtig. Aber damit kann man nicht argumentieren. Es ist nicht verboten, die Arbeiten an die Firma eines Verwandten zu geben. Aber die Vergütung muss sich in etwa nach einer ortsübliche Höhe richten.

    Dafür müsste man aber doch konkreten Liste mit den Tätigkeiten und deren Dauer kennen.

    Nein, so genau muss man es nicht wissen. Man fragt einfach mit den Fakten an, die man hat. Die beanspruchte Zeit muss die Firma selber abschätzen. Das wäre also

    • Treppenhausreinigung über 4 Etagen
    • Innenhof mit ca. x qm fegen
    • regelmäßige Sichtkontrollen ob Reparaturbedarf
    • Winterdienst je nach Bedarf
    • laufend anfallende Gartenarbeiten (sofern die der Dienstleister bisher schon macht)

    Melden Sie sich hier wieder zurück, wenn Sie ein Angebot haben, dass wir es mit den Kosten auf der Abrechnung vergleichen können. Ich bin schon gespannt, wie sehr es abweicht.

    Im Mietvertrag steht dass ich die allgemeinen Gartenarbeiten ausführen soll.

    Diese Klausel ist vorbehaltlich der Prüfung durch einen Anwalt sehr wahrscheinlich unwirksam wegen einseitiger Benachteiligung gemäß §307 BGB. Die Arbeiten könnten nur im Wechsel mit anderen vereinbart werden ähnlich wie man es von der Treppenhausreinigung kennt. Das bedeutet, man muss gar nichts tun. Nur allein wegen der Erlaubnis zur Mitbenutzung entsteht keine Pflicht.

    riesigen Sträucher (über 2 Meter), Thujen (über 2.5 m und eine riesige Wand) und Co kürzen

    Nein, das geht nicht, jedenfalls nicht ohne einer besonderen Vereinbarung oder Vergütung. In der Regel können nur einfache Gartenarbeiten verlangt werden.

    würde er einen Gärtner beauftragen und mir die Kosten zur Hälfte in Rechnung stellen.

    Ja, der Vermieter kann für die Arbeiten natürlich einen Gärtner beauftragen. Ob er die Kosten in der Betriebskostenabrechnung ansetzen kann, hängt auch wieder vom Vertrag ab, ob hier die Umlage dieser Kostenart eingeschlossen ist.

    Ist der Vermieter denn gesprächsbereit, um einen Kompromiss zur beidseitigen Zufriedenheit zu finden oder fordert er immer nur? Man will ja ein gutes Miteinander erhalten und keinen Streit provozieren.

    aber offensichtlich ist ohne Gerichtsverfahren keine Klärung möglich.

    Kann sein, aber diese muss man als Mieter nicht anstreben, sondern als Mieter schreibt man dem Vermieter seine Einwände, kürzt die Nachzahlung um den Betrag, der sich aus den Einwänden ergibt, und wenn vom Vermieter nichts weiter kommt ist die Abrechnung erledigt.

    Er rechnet einfach Pauschal 24 Stunden Arbeitszeit je Monat ab

    Einen Tätigkeitsnachweis muss es nicht unbedingt geben, aber in der Regel einen Dienstleistungsvertrag, aus dem sich der Arbeitsumfang ergibt. Das kann man schon erwarten und verlangen. Es gibt ja auch Tätigkeiten eines Hauswarts, die nicht umlagefähig sind, und heraus gerechnet werden müssen.

    Mieterbund meint: Solange die Belege nicht geliefert werden besteht von meiner Seite keine Zahlungspflicht.

    Das ist auch völlig richtig. Gemäß §259 BGB hat man ein Recht, die Belege einzusehen, und wenn dies nicht vollständig geschieht, entsteht ein Zurückbehaltungsrecht.

    Der Vermieter muss theoretisch das Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten und sich innerhalb des Marktüblichen bewegen. Aber wie kann man das im konkreten Fall als Mieter bitte nachweisen.

    Man holt sich von einem oder zwei anderen Dienstleistern in der Gegend einen Kostenvoranschlag für die Tätigkeiten, die der Hauswart macht. Dies ist dann ein starkes Argument, eine Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu begründen.

    Ich verstehe sehr gut, dass die Sache erregt und man es genauer verstehen will, vor allem wenn man das Gefühl hat, dass sich der Vermieter auf Kosten der Mieter einen Vorteil verschaffen will.

    Doch man kann das Ganze auch etwas nüchtern betrachten. Denn es steht einem Vermieter frei, seinerseits Verträge einzugehen wofür auch immer. Es gibt kein Gesetz, dass ihn hier einschränkt. Aber ist denn nicht die Kernfrage vielmehr, inwieweit der Vermieter Kosten mit den Mietern abrechnen darf? Über mehr muss man sich nicht Gedanken machen. Kommt man zum Ergebnis, dass etwas falsch abgerechnet ist, dann wehrt man sich dagegen. Aber man muss sich keine Gedanken machen, warum der Vermieter diesen oder jenen Vertrag abgeschlossen hat.

    Ich habe eine Position meiner aktuellen Betriebskostenabrechnung für 2025 beim Vermieter widersprochen.

    Das ist okay, so ist der offizielle Weg, wie er auch im Gesetz vorgesehen ist. Der nächste Schritt ist, die falsche Position zu kürzen oder zu streichen, je nachdem um was es geht, und den verbleibenden unstreitigen Betrag zahlt man dann. Somit ist die Sache erledigt. Wenn der Vermieter der Meinung ist, das Geld steht im zu, dann wird er schon etwas unternehmen. Aber es ist dann an ihm. Warum sollte man als Mieter in der Sache eine gerichtliche Klärung anstreben, wenn doch der Vermieter Geld möchte.

    Wenn man sein Eigentum vermietet, kann man immer Miete verlangen, ganz egal ob das vermietete Auto, die Wohnung oder ein Buch schon abbezahlt ist.

    Macht diese etwas abstraktere Sicht für Sie Sinn und können Sie sich nach der Beanstandung und Kürzung der Abrechnung dann mit dem Ergebnis abfinden?

    Ich verstehe sehr gut, dass Sie verwirrt sind, wenn sogar ein Anwalt so eine Behauptung aufstellt. Man liest viel zu Thema, und man weiß langsam nicht mehr, was man glauben soll. Daher orientiert man sich strikt an der Sachlage.

    Was Betriebskosten sind, ist ziemlich klar im Gesetz definiert:

    (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. [...]

    Die Miete für technische Einrichtungen sind zwar auch laufende Kosten. Jedoch muss man beachten, dass diese einen Ersatz dafür darstellen, dass der Vermieter die Anlagen zu kaufen hätte. Auf diese Weise laufende Kosten zu verursachen geht gegen die Bestimmung des Gesetzgebers. Vermieter könnten das Gesetz an der Stelle aushebeln, was aber nicht sein darf.

    Dazu gibt es sogar ein eindeutiges höchstrichterliches Urteil als Beleg für meine Auskunft, in dem es zwar um Rauchwarnmelder ging, die Urteilsbegründung aber klar macht, dass es sich auf sämtliche Einrichtungen bezieht. Aufnahme hiervon sind nur Geräte, deren Miete ausdrücklich in der Verordnung genannt sind (z.b. Verbrauchszähler):

    Es ließe sich mit dem oben aufgezeigten in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers, dass Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören (vgl. BR-Drucks. 568/03, S. 29), nicht vereinbaren, wenn man die - vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte - Miete von Rauchwarnmeldern demgegenüber als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten einordnete. Denn das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise - nicht nur im Fall der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern, sondern auch in anderen Fällen, in denen er das Mietobjekt mit bestimmten Einrichtungen zu versehen hätte - die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe.


    Welchen Beleg oder Begründung führt der Anwalt für seine Auskunft an?

    wem gegenüber müsste ich die Kündigung aussprechen?

    Für eine wirksame Kündigung gegenüber allen Erben namentlich benannt, und auch an alle Erben zugestellt. Außer einer der Erben wurde durch die anderen als Sprecher der Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Frist von einem Monat läuft unabhängig davon ob die Erben bekannt sind.

    Bleibt der bisherige Ausschluß der Untervermietung bestehen?

    Ein allgemeiner Ausschluss ist unwirksam. Bei beabsichtigter Untervermietung muss immer um Erlaubnis gefragt werden, da es auch ein berechtigtes Interesse nach §553 BGB geben kann. Man kann diese Frage daher nicht allgemeingültig beantworten.

    Haben Sie schon mit dem Nachlassgericht Kontakt aufgenommen um zu fragen, ob die Ermittlung der Erben läuft, oder ob für die Zwischenzeit ein Nachlasspfleger bestellt wurde, an den die Kündigung rechtlich wirksam gerichtet werden könnte?

    Der Ärger ist allzu verständlich und nachvollziehbar. Hier wären die Energieversorger gefragt gewesen, um eine bessere Aufklärung zu leisten. Viele haben das gemacht durch Briefe an die Kunden oder zumindest auf Nachfrage. Bei anderen ist das zu kurz ausgefallen. Das hätte viel Ärgern vermieden.

    weil ich wg. Verstoßes gg. die Kündigungsfristen keine Abmahnung kassierte

    Nein, eine Abmahnung kann es dafür nicht geben. Wenn man die rechtzeitige Meldung vergisst, hätte das zur Folge, dass man den Strom des nachfolgenden Mieters bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt, und man sich das Geld dann wieder von diesem holen muss.

    Liest man sich §20a Abs. 2 EnWG durch, beträgt die Kündigungsfrist max. drei Wochen.

    Diese Frist gilt für den Lieferantenwechsel. Das Sonderkündigungsrecht wegen Umzug hingegen findet sich hier:

    (5) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

    Sechs Wochen also Maximum, und in den AGB ist sicherlich eine Festlegung von 4 Wochen zu finden, die dann Vorrang hat. Das Thema ist nicht so einfach, da sich die vertragsrechtlichen Aspekte mit den technischen Vorschriften durch den Gesetzgeber und der Bundesnetzagentur vermischen.

    Haben Sie im Sinn, über einen Anwalt zu versuchen, ob Sie noch mehr heraus holen können, oder wollen Sie die Sache als akzeptabel abhaken?

    Muss/Müssen sich die Erben bei uns als Erbberechtigt melden

    Kraft Gesetz geht das Mietverhältnis auf die Erbengemeinschaft über, also auch auf die bisher vielleicht noch unbekannten Erben. Dadurch haben Sie natürlich ein Recht zu wissen, wer nun eigentlich die Erben sind, sprich mit wem Sie nun fortan einen Vertrag haben. Ein Erbschein ist dafür nicht nötig, es genügt auch irgend eine andere Bestätigung des Nachlassgerichts.

    müssen wir jeden, der sich als Familienmitglied ausgibt und einen Schlüssel hat, in die Wohnung lassen?

    Wer bereits jetzt einen Schlüssel hat, hat diesen vermutlich nicht unberechtigt, sondern aufgrund eines Besitzanspruchs. Den Zugang verwehren darf man also nicht. Es besteht ein laufender Mietvertrag.

    Haben Sie die Absicht, das Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wofür man einen Monat ab der Kenntnis über den Tod des Mieters Zeit hat?

    Ist es angezeigt, nackenschonendes Kopfschütteln angesichts derartigen kaufmännischen Verhaltens zu unterlassen?

    Das kaufmännische Verhalten ist vermutlich vollkommen korrekt gewesen. In jedem Vertrag oder in den dazu gehörenden AGB sind die Kündigungsfristen genannt, auch die für den Umzug. Diese sind natürlich zu beachten. Man darf nicht wie selbstverständlich davon ausgehen, dass davon abgewichen wird.

    Es handelt sich doch um eine Abmeldung, denn der Liefervertrag endete gleichwohl!

    Die Abmeldung wegen Umzug ist technisch gesehen gleichzusetzen mit einem Lieferanten wechsel. Hierfür ist es nicht damit getan, das Vertragsende in die Kundendaten einzutragen, sondern es erfolgt ein umfassender Prozess im Verbindung mit dem Netzbetreiber. Und dieser Prozess hat sich aufgrund des §20a Abs. 2 EnWG grundlegend geändert. Die Stromversorger haben ihre gesamte Software darauf anstimmen müssen, was sehr umfangreich war.

    Man kann mit dem Kompromiss, dass der Zählerstand vom 10.2. genommen wird, absolut zufrieden sein, da man so nicht den Strom nachfolgender Nutzer zahlt. Ärgern Sie sich eigentlich über die neue gesetzliche Voraussetzung oder hätten Sie sich mehr Kulanz vom Stromanbieter gewünscht?

    denn in meinem Vertrag steht

    Ich habe nicht gesagt, dass der Freisitz eine Leihe ist und nicht mitvermietet. Nach der Formulierung im Vertrag deutet es eher auf eine Mietsache hin. Ich darf es nicht genauer sagen, da bekanntlich Rechtsberatung hier nicht möglich ist.

    dass die neue Mieterin ja dann auch Anspruch auf meinen Kellerraum hätte

    Kommt darauf an, welcher Kellerraum gemeint ist. Das muss man schon im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten sehen. Normalerweise ist es so, dass es mehrere Kellerräume gibt, die entsprechend zugewiesen werden.

    Es wäre zunächst zu klären, welchen Bereich die gemietete Fläche des Freisitzes genau umfassen soll. Im Eingangsbeitrag steht etwas von 2/3. Wenn das die vereinbarte Fläche wäre, dann dürfte der Vermieter die verbleibende Fläche durchaus an eine andere Partei vermieten. Allerdings kommt es dann wiederum darauf an, was den neuen Nachbarn genau zugesagt wurde.

    Am Besten, Sie suchen erneut das Gespräch mit dem Vermieter und lassen nicht locker, dass Ihnen etwas zugesagt wurde, worauf Sie nicht einfach so verzichten wollen. Das sollte dem Vermieter ganz freundlich aber bestimmt kommuniziert werden. Je nach Reaktion kann man dann weiter überlegen. Wollen wir so verbleiben, dass Sie diese weiteren Informationen einholen und sich dann hier wieder melden?

    Sofern es sich um ein an den Vermieter verpfändetes Sparkonto handelt ist das Vorgehen des Vermieters korrekt. Denn ein solches Konto lässt sich nicht teilweise auflösen sondern nur komplett. Bei einer Barkaution hingegen darf man einen Teil vom Vermieter fordern. Dem Vermieter steht nur ein Teil der Kaution noch zu in einer Höhe, die als Nachzahlung erfahrungsgemäß zu erwarten ist.

    Welchen Grund hat der Vermieter denn genannt, warum er die gesamte Kaution so lange einbehalten möchte anstatt einen Teil zurück zu erstatten?

    Hier wäre tatsächlich der Vermieter gefragt, eine Lösung zu finden. Beide Mietparteien haben einen Anspruch und wenn nicht eine davon darauf verzichten will, wird es immer Diskussionen geben. Allerdings wäre es durchaus ein Versuch Wert, mit der anderen Mietpartei zu sprechen um eine Lösung zu finden, mit der beide zufrieden sind.

    Man bedenke jedoch, dass ein Recht zur Alleinigen Nutzung nicht gleichzusetzen ist mit einem Teil der Mietsache. Allein nur das Recht zur Nutzung ist wie eine Leihe, die jederzeit entzogen werden kann. Man hat als Mieter keinen dauerhaften Anspruch darauf. Das ist ein Grund mehr, nicht auf das Recht zu bestehen und stattdessen kompromissbereit zu sein. Denn andernfalls könnte der Vermieter zur Auflösung des Streits von der Kündigung der Leihe Gebrauch machen.

    Welchen Vorschlag hat die andere Mietpartei denn gemacht, um mit dem Fehler des Vermieters zufriedenstellend umzugehen?

    An der Bezeichnung in der Betriebskostenabrechnung muss man sich nicht stören. Auf der Rechnung steht Miete, und damit kann die Position beanstandet werden. Miete für Geräte ist nur für Wasser- und Heizungszähler möglich, weil dies in der Heizkostenverordnung explizit aufgeführt ist, aber für andere Dinge nicht.

    üblich, dass man als Vermieter, hin und wieder eine von einer Fremdfirma erstellte Betriebskostenabrechnung auf Richtigkeit KOMPLETT kontrolliert

    Nein, höchstens oberflächlich. Man beauftragt ja einen Dienstleister im Vertrauen darauf, dass er weiß was er tut. Und die meisten Dienstleister wissen das auch. Vielmehr ist das Problem bei der Qualität der Daten, die vom Vermieter kommen, die manchmal lückenhaft oder unklar sind. Ich weiß wovon ich aus Erfahrung spreche.

    wie hoch in etwa die Kosten für eine Satelliten-Anlage eines Hauses mit 12 Wohnungen sein darf. [...] Ebenfalls möchte ich gerne wissen, ob die Wartungskosten über ca fünf oder sechs Jahre hinweg identisch bleiben können

    Ich verstehe, dass diese Fragen interessant wären. Doch diese helfen für die Prüfung der Abrechnung nicht weiter. Es gibt keine Richtwerte, wie viel ein Vermieter ansetzen darf. Sondern man muss anders herum denken und sich anschauen, was er tatsächlich abrechnen will. Und dafür hilft nur die Belegeinsicht. Vorher würde ich mir keine Gedanken machen. Denn ich vermute stark, dass es gar keine Rechnung gibt und der Vermieter da nur fiktiv Kosten ansetzt.


    ist mit der TKG-Novelle zum 30.06.2024 ersatzlos weggefallen — und zwar für alle Mietverhältnisse, also gerade auch für Bestandsverträge

    Ja so hat man es überall im Internet gelesen und alle haben es übernommen. Nur muss es deshalb nicht richtig sein. Schuld daran hat aber auch der Gesetzgeber selber mit, denn die Gesetzesbegründung war ziemlich missverständlich.

    Die Betriebskostenverordnung ist kein Gesetz, die eine Rechtsfolge anordnet und auch keine Pflichten. Und die Vereinbarung zur Tragung von Betriebskosten entsteht nicht auf Grundlage von der Betriebskostenverordnung, sondern aufgrund von §556 Abs. 1 BGB. Deshalb ist weiterhin gültig, was vor dem Juli 2024 vereinbart war. Danach darf die Umlage nicht mehr vereinbart werden.

    Weiterhin zu bedenken, wenn man den Sinn und Zweck des Gesetzes erfassen will, dass §71 II TKG i.V.m. §56 III TKG nur allein dem Mieter die Möglichkeit gibt, die Nutzung zu kündigen, nicht aber dem Vermieter. Der Vermieter kann das Kabelsignal nicht einfach so kappen, wenn dieses zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung gehört. Der Mieter hat darauf einen einklagbaren Anspruch. Es sollte einen stutzig machen, dass der Vermieter keine Kosten mehr verlangen dürfen soll, aber gleichzeitig die Leistung gegenüber dem Mieter mangels Gesetz dafür nicht kündigen kann.

    Und dann ist da noch der BGH, der im Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20 gesagt hat:

    Zitat

    Die Vorschrift des § 71 II TKG nF ist gem. § 230 IV TKG nF bis zum 30.6.2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
    Daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber Mietern von Wohnraum erst ab dem 1.7.2024 ermöglichen will, gegenüber ihrem Vermieter eine Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses zu erklären, wenn dieses Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht.

    Man überlege sich, dass es keinen Sinn macht, dass der BGH sagt, dass der Mieter nicht vor dem 1.7.2024 die Nutzung kündigen könne, wenn ihm doch danach ohnehin keine Kosten mehr auferlegt werden könnten. Spätestens mit diesem Urteil war die Sache also dann klar. Bei Neuverträgen kann die Umlage nicht mehr vereinbart werden im Rahmen der Betriebskostenverordnung, und bei alten Verträgen kann der Mieter die Nutzung kündigen.

    So wie ich das aber verstehe zahle ich eine pauschale und muss NICHT die Nebenkostennachzahlung zahlen

    Ja. Bei einer vereinbarten Pauschale kann rückwirkend nichts verlangt werden. Allenfalls für die Zukunft eine Erhöhung offen gehalten werden.

    Der Hauptmieter kann erhöhte Zahlungen vom Untermieter erst verlangen, wenn er die Erhöhung im Hauptmietverhältnis schriftlich nachweist.

    Dabei genügt aber nicht die Erhöhung der Vorauszahlung, sondern es kommt auf die zu erwartenden Kosten an. Die Vorauszahlung könnte ja höher als die Kosten sein. Das muss etwas genauer dargelegt werden.

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