Zum Auszug Schönheitsreparaturen durchführen

  • Hallo Freunde,
    ich stehe kurz vor meinem Auszug. Mein Vermieter verlangt Schönheitsreparaturen in vollem Umfang.
    Zitat aus seinem Schreiben:

    Zu den Schönheitsreparaturen zählen insbesondere:
    – das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
    – das Streichen von Heizkörpern und Heizrohren
    – das Streichen von Innentüren und Innenfensterrahmen
    – die Beseitigung von Gebrauchsspuren, z. B. das Schließen von Bohr- oder Dübellöchern
    – die Reinigung stark beanspruchter Flächen

    Bitte stellen Sie sicher, dass alle vereinbarten Arbeiten bis zum Abnahmetermin vollständig und fachgerecht ausgeführt sind. Die Arbeiten müssen in einem Zustand erfolgen, der einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung entspricht.

    Sollten bei der Abnahme noch Mängel oder nicht erledigte Arbeiten festgestellt werden, behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Kosten mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Sollte die Kaution hierfür nicht ausreichen, werden die verbleibenden Kosten in Rechnung gestellt.

    Dazu meine Frage: Ist die Schönheitsreparaturklausel in meinem Mietvertrag überhaupt rechtlich wirksam? Siehe dazu das Foto.

    Vielen Dank für eure Antwort!

  • Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur verlangen, wenn der Zustand der Wohnung es erfordert. Feste Fristenregelungen sind daher ungültig. Bei Dir steht aber "im allgemeinen" davor. Ob das die Fristen so weit aufweicht (d.h. nur eine unverbindliche Empfehlung), dass sie wieder gilt, kann vermutlich nur ein Richter entscheiden.

    Ich würde einfach die eigenen Gebrauchsspuren durch weiß anstreichen überdecken und dann die Wohnung besenmrein übergeben.

  • einfach die eigenen Gebrauchsspuren durch weiß anstreichen überdecken

    Ist damit gemeint, nur an einzelnen Stellen zu streichen und somit eine völlig ungleichmäßige Wand mit vielen Farbunterschieden zu hinterlassen? Das könnte man nämlich meinen beim Lesen des Satzes und Leser sollen es ja nicht missverstehen.

  • Solche Arbeiten sind doch grundsätzlich fachmännisch durchzuführen

    Dann erklären Sie das bitte vollständig. Ein Leser im Forum weiß das nicht zwingend und denkt vielleicht, es genügt, mal nur so über die Stellen drüber zu streichen. Und das ist ja dann keine hilfreiche Information.

    Bienchen25 Welchen Zustand haben denn die Wände? Machen die einen renovierungsbedürftigen Eindruck?

  • Hallo Fruggel, Die Wände sind weiß gestrichen, ohne Farbunterschiede, und die Bohrlöcher wurden zuvor verspachtelt. Die Decken sind nicht frisch gestrichen, jedoch ist dies auch nicht unbedingt erforderlich. Die inneren Fenster- und Türrahmen sollten gestrichen werden. Wir wohnen seit 2007 in der Wohnung, und in dieser Zeit wurden die Außenfenster nur einmal gestrichen – dabei haben wir auch die Innenseiten mitgestrichen. Kurz gesagt: Die Fenster benötigen sowohl außen als auch innen einen neuen Anstrich, in meinem Vertrag bin ich der Meinung das Wort „im Allgemeinen“ nichts ändert, weil die Klausel den Eindruck erweckt: Nach Ablauf der Frist muss ich auf jeden Fall renovieren – egal wie der Zustand ist und deswegen unwirksam oder irre ich mich?

  • in meinem Vertrag bin ich der Meinung das Wort „im Allgemeinen“ nichts ändert

    Der Ausdruck "im Allgemeinen" ist keine Formulierung für eine starre Frist, sondern bedeutet, dass davon abgewichen werden kann. Siehe dazu das BGH Urteil:

    Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohnund Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

    Allerdings muss man zur Bewertung des gesamten Vertrag lesen. Es könnte sich an anderer Stelle noch etwas verstecken, das die Klausel im Summierungseffekt unwirksam macht. Außerdem auffällig, dass in dem gezeigten Text nichts dabei steht, welche Arbeiten vereinbart wurden, nicht mal durch einen Verweis auf §28 Abs. 4 II.BV. Warum also sollten die Fenster dann dazu gehören! Auch das wäre zu prüfen, wenn man den Vertrag im Ganzen anschaut.

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