Beiträge von Bienchen25

    Hallo Fruggel, Die Wände sind weiß gestrichen, ohne Farbunterschiede, und die Bohrlöcher wurden zuvor verspachtelt. Die Decken sind nicht frisch gestrichen, jedoch ist dies auch nicht unbedingt erforderlich. Die inneren Fenster- und Türrahmen sollten gestrichen werden. Wir wohnen seit 2007 in der Wohnung, und in dieser Zeit wurden die Außenfenster nur einmal gestrichen – dabei haben wir auch die Innenseiten mitgestrichen. Kurz gesagt: Die Fenster benötigen sowohl außen als auch innen einen neuen Anstrich, in meinem Vertrag bin ich der Meinung das Wort „im Allgemeinen“ nichts ändert, weil die Klausel den Eindruck erweckt: Nach Ablauf der Frist muss ich auf jeden Fall renovieren – egal wie der Zustand ist und deswegen unwirksam oder irre ich mich?

    Hallo Freunde,
    ich stehe kurz vor meinem Auszug. Mein Vermieter verlangt Schönheitsreparaturen in vollem Umfang.
    Zitat aus seinem Schreiben:

    Zu den Schönheitsreparaturen zählen insbesondere:
    – das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
    – das Streichen von Heizkörpern und Heizrohren
    – das Streichen von Innentüren und Innenfensterrahmen
    – die Beseitigung von Gebrauchsspuren, z. B. das Schließen von Bohr- oder Dübellöchern
    – die Reinigung stark beanspruchter Flächen

    Bitte stellen Sie sicher, dass alle vereinbarten Arbeiten bis zum Abnahmetermin vollständig und fachgerecht ausgeführt sind. Die Arbeiten müssen in einem Zustand erfolgen, der einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung entspricht.

    Sollten bei der Abnahme noch Mängel oder nicht erledigte Arbeiten festgestellt werden, behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Kosten mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Sollte die Kaution hierfür nicht ausreichen, werden die verbleibenden Kosten in Rechnung gestellt.

    Dazu meine Frage: Ist die Schönheitsreparaturklausel in meinem Mietvertrag überhaupt rechtlich wirksam? Siehe dazu das Foto.

    Vielen Dank für eure Antwort!

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