Beiträge von toffer2105

    joa, einige müssen immer ihren senf dazu geben, entweder sind es Beleidigungen oder unnütze, unqualifizierte Kommentare.

    kann es sein, dass du den Garten jetzt an den Gartenverein zurück gibst und vorher den Garten von einem anderen Pächter übernommen hast?

    wenn das Geld knapp ist, dann ist das sicherlich eine unschöne Geschichte. Das du schon mal Widerspruch eingelegt hast und der Versorger den Ablesefehler zugegeben hat, ist gut.

    hier zur Info: Materielle bzw. inhaltliche Fehler in der Nebenkostenabrechnung

    Also es gilt zu unterscheiden, ob die Abrechnung formell oder materiell falsch ist. Da du hier einen Ablesefehler und somit auch einen Rechenfehler bemängelst, liegt ein materieller (inhaltlicher) Fehler vor. Somit ist die Abrechnung ansich wirksam.

    Da nun der Vermieter eine Forderung stellt und der Versorger einen Ablesefehler zugegeben hat und für euch die Nachzahlung eine Belastung darstellen würde, würde ich den Vermieter, auch mit dem Hintergrund, das es sich ja nicht um einen sehr hohen Betrag handelt, bitten, die Nachforderung bis zur nächsten Abrechnung stehen zu lassen, weil der Versorger sich ja weigert, eine neue Abrechnung zu erstellen und ein Guthaben ja erwartet wird. Das wäre halt ein Vorschlag, den man unterbreiten könnte.

    Bezüglich der Anpassung würde ich auf den § 560 Abs. 4 BGB hinweisen. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, nach einer Abrechnung die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anzupassen. Da die 15€ Erhöhung auf eine falsche Grundlage basiert, wäre die Anpassung nicht angemessen, so dass du dieser Erhöhung widersprechen kannst.

    Naja, jetzt artet es in eine Grundsatzdiskussion aus. Jedoch ist Wohnen ein Grundbedürfnis und somit nur zum Teil freie Marktwirtschaft. Dazu hat der Gesetzgeber gesetzliche Regelungen getroffen, die dem Mieter schützen. Jedoch "wo kein Kläger, da kein Richter". Wenn die Mieter es hinnehmen, dann kann man nichts daran ändern und die Ortsüblichkeit steigt dadurch schneller, als normal.

    Der Tatbestand der Mietpreisüberhöhung liegt jedenfalls vor, wenn 20% über der Ortsüblichkeit verlangt wird UND eine Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen erfolgt. Das ist ja hier scheinbar der Fall, so dass man dagegen vorgehen könnte. Siehe hier zu § 5 WiStG.

    Der Wucher wird in § 291 StGB regelt. Auch dagegen kann man vorgehen. Somit ist es nicht ganz richtig, dass der Vermieter verlangen kann, was er möchte. Bzw. er kann es schon, er hat jedoch im Zweifel und bei einer Klage schlechte Aussichten.

    da prinzipiell Waschmaschinenanschlüsse in den Wohnungen sind und man, wie bereits gesagt wurde, auch andere Waschsalons nutzen könnte, sehe ich hier zumindest kein Anspruch eurerseits auf eine angemessen Erhöhung. Hier heißt es nur verhandeln oder bestreiken ;)

    § 17 Nr.5 ist wirklich eine Seltenheit. Aber ich glaube nicht, dass du hier irgendwelche Ansprüche hast. Denn in Deutschland herrscht immer noch Vertragsfreiheit und das heißt, dass die Gemeinde sich seinen zukünftigen Mieter und Vertragspartner selbst aussuchen darf.

    Somit würde vorschlagen, 1/2/3 Nachmieter suchen, je mehr, desto besser, und die potenziellen Mieter dem Vermieter vorschlagen und freundlich auf § 17 Nr.5 verweisen und angeben, dass deine Mutter finanziell durch die Doppelbelastung sehr beansprucht ist. Die Gemeinde hat ja schließlcih auch eine gewisse Fürsorgepflicht und ist kein wirtschaftliches Unternehmen im klassischen Sinne.

    Einen Mahnbescheid kann man ja nur für eine Geldforderung beantragen. Ich bin mir nicht sicher, ob eine Bürgschaft diese Geldforderung darstellt. Die Bürgschaft, hätte wie eine Mietkaution, nach spätestens 6 Monaten zurück gegeben werden müssen, falls der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt.

    Die Reparatur hat nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Auch ist der Mieter regelmäßig nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen.

    Ich würde dem Vermieter schriftlich auffordern die Bankbürgschaft herauszugeben und gleichzeitig androhen, Klage auf Herausgabe beim AG zu erheben und darauf hinweisen, dass ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

    Pflicht zur R

    du hast die Rechtslage doch schon ganz gut wieder gegeben, don john. vielmehr kann man von ihr aus auch nicht sagen.

    Wie sich dein Quadratmeterpreis ausrechnet, musst du selbst ausrechnen, da uns hier keine Unterlagen vorliegen. Deine Mieter wird sich sicherlich aus der (Fläche deines Zimmers + der Fläche der Gemeinschaftsräume: 3 Mieter) x Quadratmeterpreis zusammen setzen.

    Danke für Ihre Antworten. Ich freue mich auf mehr Feedback, weil ich mir noch nicht 100% sicher bin, ob man wirklich unbedingt die Wohnung für 24 Monate mieten soll.

    dieses "VORBEHALTLICH einer Mindestmietdauer" irritiert mich einwenig. Was soll das heißen? Habt ihr diesen Punkt mündlich besprochen?

    Denn ich würde verstehen, dass du einen Mietvertrag für unbestimmte Zeit hast und das ihr euch lediglich eine Mindestmietdauer vorbehaltet, was für mich widerrum bedeutet, dass hier noch eine detailliertere Vereinbarung getroffen werden muss. Fehlt diese Vereinbarung, dann wurde keine Mindestmietdauer vereinbart, lediglich halt deren Vorbehalt.

    Die Klausel ist echt schwammig.


    Ich habe ein Problem mit der Betriebskostenabrechnung unseres Vermieters für 2013.
    Diese habe ich nun endlich bekommen und die ganze Abrechnung ist eine Farce.
    Keine Gesamtkosten, Keine Hinweise was und wie umgelegt wurde und ich denke Kosten aufgeführt wozuer gar kein recht hat.

    Die Abrechnung ist allein formell schon nicht richtig. Anforderungen an eine formell ordnungsgem

    und hier wird eine mögliche weitere Vorgehensweise beschrieben : R

    nur als Hinweis: die Verhandlung nächste Woche kann rechtliche Wirkung entfalten und die Schönheitsreparatur im Mietvertrag außer Kraft setzen, da die vorgenommene Individualvereinbarung über der Formularabrede steht.

    Um auf der ganzen sicheren Seite zu sein, würde ich ein Vorabnahmeprotokoll empfehlen aus dem heraus geht, was du machen sollst.

    bei der Übergabe der Wohnung habt ihr die Mängel festgehalten. Dabei hättet ihr gleichzeitig festlegen müssen wer für die Beseitigung verantwortlich ist. Warst du für die Mängelbeseitigung zuständig, hätte er dir eine Frist geben müssen. ist dies entfallen, musst du gar nichts machen. er kann nämlich nicht gleich ne firma beauftragen und dir die kosten überwälzen, es sei denn natürlich, ihr habt das so vereinbart.

    deine Frage habe ich doch schon beantwortet!

    das eine Übergabe statt fand, habe ich verstanden, auch das Mängel festgehalten werden wurden. Jetzt kommt aber der Knackpunkt...dir hätte eine Frist für die Mängelbeseitigung gesetzt werden müssen. ist das dem nicht so, musst du gar nichts machen und bezahlen.

    Unsere Vermieter will nun die Miete erhöhen, er bezieht sich dabei auf ortsübliche Vergleichsmieten (die 4er WG über uns, von der er auch der Eigentümer ist) und führt die einzelnen Zimmer als Vergleichsmieten auf. Wir sind bereits länger in der WG und daher ist eine Mieterhöhung als solches nachvollziehbar.

    also die einzelnen Zimmer in einer Wohnung als Vergleichsmieten aufzuführen, kann nicht richtig sein! Es ist immer die Rede davon, dass der Vermieter drei VergleichsWOHNUNGEN nennen muss, wenn er sein Mieterhöhungsverlangen darauf stützen möchte.

    Also könntet ihr das erst einmal antworten, oder aber, wenn ihr einseht, ok, eine Mieterhöhung ist schon berechtigt, dann schlagt ihm einen Kompromiss vor. Bspw. 10% und die nächste Erhöhung frühestens in 2 jahren oder so.

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