Reperaturklauseln

  • Moin zusammen,

    da ich meinen Mietvertrag zum 28.02.2015 gekündigt habe stellt sich mir jetzt die Frage, ob ich renovieren muss oder nicht. Bitte nicht falsch verstehen, die Räume werde ich streichen und die Löcher verputzen, jedoch traue ich mir das Lackieren der fünf Türen und des Wandschrankes nicht zu. Ich habe die betreffenden Klauseln nachgegoogelt, bin aber nicht wirklich schlau daraus geworden. Ich habe jedoch das Gefühl das ich um das Lackieren nicht drum herum komme. Im Anhang sind die Auszüge aus dem Mietvertrag. Vielleicht habe ich ja doch etwas übersehen. §10 und §19

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.

    Gruß

    Dirk

  • Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen entspricht nicht den neuen Anforderungen, welche durch das BGH gesetzt sind.immungen. Hier werden eindeutig Fristen gesetzt.

    Weiter im § 19:
    Hier werden die Verjährungsfristen selbstherrlich auf 12 Monate ausgedehnt.

    § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

  • Auch wenn es nicht so richtig zum Thema passt: Der § 13 zur Haftungsbeschränkung ist auch hinfällig oder? Soweit ich weiß kann sich ein Mieter schwer gegen Schäden versichern, die wegen des Zustandes vom Haus zurückzuführen sind. In meiner Hausratversicherung wird sowas auch ausgeschlossen und ich kann mir denken das dies bei den anderen auch so ist...

  • Danke für die Beteiligung,

    ich habe unter folgender Adresse:

    https://www.test.de/Schoenheitsrep…599831-1599834/

    unter dem letzten Punkt die Klausel gefunden. Die wird hier ja als gültig erklärt und entspricht der in meinem Mietvertrag. Der Artikel ist aber von 2007.

    Berny gibt es da aktuelle Rechtsprechung die meine Klauseln ausser Kraft setzten?
    Kolinum hast du Belege für die neuen Anforderungen, wie die Klauseln aussehen müssen? Danke für den Hinweis mit der Verjährungsfrist.

    Wenn die Klausel ungültig ist, heisst es das ich theoretisch gar nichts machen muss?

  • [QUOTE=Dirk7110:

    '[user='451']Berny[/user] gibt es da aktuelle Rechtsprechung die meine Klauseln ausser Kraft setzten?'
    - BGH: starrer Fristenplan f

    "Wenn die Klausel ungültig ist, heisst es das ich theoretisch gar nichts machen muss?"
    So ungefähr, also die Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen zurückgeben.

  • Ich rate dennoch zur Vorsicht:
    Im § 19 Abs.3 sind aber spätestens beim Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
    Da ist keine Frist gesetzt und müssten bei Erfordernis durchgeführt werden.

  • Ich rate dennoch zur Vorsicht:
    Im § 19 Abs.3 sind aber spätestens beim Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
    Da ist keine Frist gesetzt und müssten bei Erfordernis durchgeführt werden.


    Nur, sind Schönheitsreparaturen im MV näher definiert?

  • Nur, sind Schönheitsreparaturen im MV näher definiert?

    Ja sie sind allgemein unter §10 Abs.2 definiert, Innenastriche Fenster, Türen Heizkörper und Heizrohre, jedoch sind da wieder die starren fristen hinterlegt. Da diese Klausel ja anscheinend ungültig ist, ist dann auch §19 Abs. 3 hinfällig?

  • § 10 Nr. 2 enthält zwar starre Fristen, die die Klausel unwirksam machen würde. Jedoch werden diese starre Fristen in § 10 Nr. 3 gelockert, so dass die Klausel schon wirksam sein könnte.

  • Hallo Dirk,

    ich sehe es wie toffer2105: Der Mietvertrag enthält keine starren Fristen, da diese in §10 Nr.3 explizit aufgeweicht worden sind. M.E. ist die Renovierungsklausel nicht unbedingt ungültig.

    Ich würde an deiner Stelle davon ausgehen, dass du die Renovierung entsprechend durchführen mußt. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass du die ganze Wohnung inkl. der zu lackierenden Flächen neu streichen mußt. Das hängt eher davon ab, wie die Wohnung beim Einzug aussah, wie lange du dort gewohnt hast, ob du zwischendurch etwas gemacht hast und vor allem, wie die Bude jetzt aussieht.

    An deiner Stelle würde ich mich rechtzeitig mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und die Sache mal durchsprechen. Vielleicht gibt es ja eine einfache Lösung z.B. du streichst alle Wände neu, dafür machst du keine Lackierarbeiten.

    Gruss
    H H

  • Ja, den Vorabnahmetermin ist bereits mit dem Vermieter auf nächste Woche gelegt, dann werde ich sehen, was auf mich zu kommt.
    Die Wohnung wurde in den letzten sechs Jahren zweimal komplett gestrichten. Das heisst das bad, die Küche, sowie das Schlafzimmer wie das Wohnzimmer. Die Türrahmen haben an zwei Stellen kleine Macken, die aber nicht so stark ins Auge fallen. Die farbigen Flächen werden geweißt und die Löcher vorher verspachtelt.
    Den Rest werde ich dann versuchen zu verhandeln, da nach meinem Auszug das Bad, sowie die Küche vom Vermieter neu gemacht werden.

  • nur als Hinweis: die Verhandlung nächste Woche kann rechtliche Wirkung entfalten und die Schönheitsreparatur im Mietvertrag außer Kraft setzen, da die vorgenommene Individualvereinbarung über der Formularabrede steht.

    Um auf der ganzen sicheren Seite zu sein, würde ich ein Vorabnahmeprotokoll empfehlen aus dem heraus geht, was du machen sollst.

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