Keller unseres Miethauses

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    Seid dem 01.10.2014 wohne ich mit meiner Freundin in einer 93qm - 4 Raum Wohnung im 1.OG.
    Zu dieser Wohnung gehört ein abschließbarer Kellerraum, der sich einer einem großen Keller befindet.

    Leider stoßen mir zwei Sachen gehörig auf und da möchte ich nach eurem Fachwissen bzw. euren Erfahrungen fragen.

    1.) der Zugang vom Innenhof erfolgt über eine gerade Treppe.
    Diese Treppe ist weder beleuchtet noch leicht zugänglich, da an einer Stelle die Decke sehr tief hängt und sich jeder Mensch ab 1,50m ducken muss. Nachts besteht erhöhte Sturz -und Kopfstoßgefahr.

    2.) Ist man dann endlich im Keller angekommen, befindet man sich in einem Vorraum.
    Dieser Vorraum dient zum Abstellen von gelben Säcken und hat auf der linken Seite einen Zugang zur Heizungsanlage des Hauses. Auf der rechten Seite geht es dann zu den einzelnen Kellern.
    Der gesamte Bereich wo sich die Keller befinden ist jedoch ohne Lampen/Licht ausgestattet. Auch die einzelnen Kellerräume verfügen nicht über Licht. Dafür hat der Vermieter im besagten Vorraum eine Kabeltrommel+Baustrahler hingestellt. Nun muss jeder Mieter mit dem Baustrahler durch den Kellerbereich (auch Tagsüber da kein Licht von außen) laufen um überhaupt etwas zu sehen.

    Die Kabeltrommel hat kein Prüfsiegel und was ist, wenn der Baustrahler mal durchbrennt?

    Kann ich meinen Vermieter irgendwie zur Installation von Licht drängen?
    Arbeitsschutztechnisch ist das unter aller Sau und auch kein Dauerzustand.
    Das Haus ist an sich sehr modern und auch die Mieter sind sehr ordentlich.

    Was sagt ihr?


    Danke im voraus

  • Hallo,

    für beides gilt folgendes:

    Der Vermieter muss die Verkehrssicherungspflicht einhalten!

    Der Vermieter muss seiner Fürsorgepflicht als Nebenpflicht des Mietvertrages in der Form nachkommen, dass niemand zu Schaden kommt.

    Wenn jemand zu Schaden kommt, kann man nur hoffen, dass der Vermieter über genügend finanzielle Mittel verfügt und oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung unterhält.

    http://www.juralink.de/2REGELTRAINER/…n/fuersorge.htm

    Gruß

    BHShuber

  • Zitat

    Arbeitsschutztechnisch ist das unter aller Sau und auch kein Dauerzustand.

    Wohnst du oder arbeitest du dort?

    Zitat

    Nachts besteht erhöhte Sturz -und Kopfstoßgefahr.

    Was machst du nachts im Keller?

    Zitat

    Die Kabeltrommel hat kein Prüfsiegel und was ist, wenn der Baustrahler mal durchbrennt?

    Deine Sorgen möcht ich haben, dann ginge es mir gut.

    Zitat

    Was sagt ihr?

    Kinderkram.

  • Schwimmer hatte einen schlechten tag. Seinen Beitrag sollte man kann keiner Aufmerksamkeit schenken


    Diesem Gesülze (deutsches Sprach - schweres Sprach...) ebenfalls nicht.

    Alex87,
    Wie war denn der Zustand der Immobilie bei Besichtigung als Mietinteressent...? Fiel Dir damals nichts auf? Ich schätze, dass sich Deine Reklamationsberechtigungen sehr in Grenzen halten werden...

  • Seinen Beitrag sollte man kann keiner Aufmerksamkeit schenken

    Wenn ich lese, dass der TE sich über ein fehlendes Prüfsiegel mokiert, muss ich doch wohl annehmen, dass sich das in einem Kleinkindergarten abspielt. Und die Erfindung von Taschenlampen scheint am Fragesteller auch spurlos vorbei gegangen zu sein.

    Aber Fakt dürfte doch wohl sein, dass der TE bewusst diese Wohnung angemietet hat und da hätte ihm die Treppe in den Keller auffallen müssen.

  • Wenn ich lese, dass der TE sich über ein fehlendes Prüfsiegel mokiert, muss ich doch wohl annehmen, dass sich das in einem Kleinkindergarten abspielt. Und die Erfindung von Taschenlampen scheint am Fragesteller auch spurlos vorbei gegangen zu sein.

    Aber Fakt dürfte doch wohl sein, dass der TE bewusst diese Wohnung angemietet hat und da hätte ihm die Treppe in den Keller auffallen müssen.

    Hallo,

    ob aufgefallen oder nicht ist völlig unerheblich, erheblich ist die Verpflichtung des Vermieters den Mieter Schadenfrei zu halten, was hier nicht gegeben ist, somit ist weder die Verkehrssicherungspflicht noch die Fürsorgepflicht des Vermieters gegeben.

    Als Nebenpflicht zum Mietvertrag kann der Mieter sogar verlangen, dass der Keller ordentlich beleuchtet wird und er sich nicht das Genick bricht bei dem Versuch aus seinem angemieteten Keller eine Flasche Wein zu holen oder was auch immer.

    Hier Zitat:

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 ) ergeben sich als Nebenpflichten für den Vermieter je nach Lage des Falles Schutz- und Fürsorgepflichten: Über die Erhaltungspflicht hinaus ist er verpflichtet, den Mieter vor Schäden zu bewahren, die auf Gefahren durch die Mietsache zurückzuführen sind.

    Beispiele: verkehrssicherer Zustand des Treppenhauses und der Kellerräume, des Gartens etc., Hinweis auf Gefahren, die von der Mietsache ausgehen können (Die Pflichten, die im Rahmen der deliktischen Haftung als Verkehrssicherungspflichten bezeichnet werden, sind im Rahmen des Mietverhältnisses vertragliche Nebenpflichten).

    Die Folge einer Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten, die bislang nicht geregelt war und lückenausfüllend mit pFV begründet wurde, wird im Rahmen der Schuldrechtsreform ab 01.01.2002 von einem neu konzipierten Haftungstatbestand ( Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, vgl. § 280) erfasst.


    Gruß

    BHSHuber

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