Hallo Hera,
Da sind mehrere unterschiedliche Vetragsverhältnisse zu beachten.
Zum ersten mal die der WEG = Wohnungseigentümergemeinschaft
Alle Eigentümer sind gemäß ihren Anteilen am Gemeinschaftseigentum und ihrem Sondereigentum an der WEG beteiligt.
Aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung später änderbar durch Beschluss ergeben sich Stimmenverhältnisse.
Mindestens einmal jährlich müssen die Eigentümer eine Eigentümerversammlung abhalten,
und auch regelmäßig über ihre Vertretung nach außen (Verwaltung) entscheiden/beschließen.
Die Verwaltung kann nichts (bis auf wenige Ausnahmen) selber entscheiden,
es beschließt immer die WEG also alle Eigentümer.
So sollte auch die neue HO = Hausordnung entstanden sein,
die bis an diese Stelle noch nichts mit dem M zu tun hat.
Nun zum Vertragsverhältnis Eigentümer/VM und M:
der Einfachheit halber sind hier ET und VM die selbe Person,
dies kann durchaus auch mal anders sein.
Eine HO gilt für den M nur wenn diese Bestandteil des MV geworden ist,
oft wird dazu ein Exemplar der HO als Anlage zum MV hinzugefügt und von den Parteien unterschrieben.
Einseitige Vertragsänderungen sind nicht möglich.
Soll die neue HO (ebenfalls wenn bisher keine HO vereinbart war) jetzt ebenfalls Vertragsbestandteil werden,
müssen sich VM und M darüber einigen.
Daher offenbar auch die Öffnungsklausel das erlaubte Hunde bis zum Tod bleiben dürfen.
Die VM hätte ggf. den Beschluss der WEG anfechten können,
und gute Chancen wenn der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entspricht.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Monat nach Beschluss (nicht Zugang des Protokolls)
VG Syker