balkonsanierung

  • hallo liebe gemeinde....

    mein mietvertrag endet wegen eigenbedarf zum 31.08.
    gestern erhielt ich die mitteilung, dass der eigentümer
    den balkon von meiner wohnung umbauen möchte. mein
    nachmieter (kind v. vermieter) möchte einen grösseren balkon und dieser wunsch
    wird ihm erfüllt. muss ich dem zustimmen? gestern sagte ich zum vermieter, dass es grundsätzlich
    möglich sei, nur jetzt im nachhinein, möchte ich die voraussichtlich dreitägige lärmbelästigung
    nicht.

    wünsch noch einen angenehmen tag

    liebe grüsse

    jan

  • Da wirst Du wenig Chancen haben. Der § 555a BGB besagt, dass der Mieter Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden hat.
    Ob das Mietverhältnis nun gekündigt ist oder nicht, ist irrelevant.

    Hier kannst Du aber - wie jeder andere Mieter auch - eine Mietminderung durchführen. Das muss dem Vermieter nur nachweislich mitgeteilt werden

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • hallo,

    gibt es vllt eine schriftliche ankündiungsfrist.......
    ich möchte noch hinzufügen, der balkon ist nicht baufällig etc....
    es geht nur um eine erweiterung für den nachmieter....

    lg
    jan

  • ....ich denke, meine überschrift war falsch...
    denn, es handelt sich nicht um eine sanierung des balkons, sondern um eine erweiterung/modernisierung.
    die substanz vom balkon ist in ordnung. deshalb gehe ich davon aus, dass eine ankündigungsfrist von
    3 monaten einzuhalten ist.
    gelesen habe ich dies bei 123recht.net. dort steht geschrieben...

    "Für Modernisierungsmaßnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ankündigungsfrist von drei Monaten vor. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zugleich eine Instandsetzung und Modernisierung darstellen (so genannte Instandmodernisierung).

    Von einer Modernisierung ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme zu einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnqualität bzw. einer Energie- oder Wassereinsparung führt. Ist eine Einrichtung nach Durchführung der Baumaßnahmen aber nur deshalb besser, weil diese nun heil und funktionstüchtig ist und nicht mehr kaputt, so liegt hierin keine Modernisierung, denn zur mangelfreien Gebrauchsgewährung (=Instandhaltung) ist der Vermieter ohnehin verpflichtet.
    Die Abgrenzung ist im Einzelfall problematisch und kann oft nur anhand der umfangreichen Kasuistik der Gerichte gelöst werden.

    Für die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen gelten, neben der Ankündigungsfrist, darüber hinaus weitere formelle Voraussetzungen, deren Einhaltung für den Vermieter bereits deshalb wichtig sind, weil eine ungenügende Ankündigung die Mieter nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet."


    was meint ihr dazu......

    noch einen angenehmen tag

    lg
    jan

  • Hallo klaushaus,

    die Ankündigung muss nicht schriftlich erfolgen sondern in Textform,
    die Unterschiede liefert dir eine Suchmaschine deines geringsten Misstrauen.

    Des weiteren gilt:

    Zitat von BGB §555c

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

    Ich persönlich könnte mir vorstellen, das die Maßnahmen am Balkon darunter fallen,
    dann wäre auch die Ankündigung wieder raus (Ist Absatz 1 des §).
    Die Mieterhöhung fällt eh weg, da der MV ja vorher endet.

    VG Syker

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!