Kündigung bei Studentenwerkswohnung

  • Hallo,

    meine Freundin hat eine Wohnung (als internationale Studentin) beim Studentenwerk gemietet.
    In ihren Mietbedingungen steht:

    §5 Kündigung durch den Mieter

    1. Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§573c Abs. 1 BGB) durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
    2. Bei nicht fristgerechter Kündigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben

    Für mich als Laien klingt der zweite Absatz danach, dass, wenn ich kurzfristiger als diese 3 Monate Kündigungsfrist kündigen möchte, dies getan werden kann, aber eben mit dieser Strafgebühr von 20,00 Euro.
    Beim Kündigungsversuch wurde ihr jetzt aber gesagt, dass das nicht geht, da die Hausverwaltung nicht rechtzeitig einen Nachmieter von der Warteliste finden kann.

    Insbesondere in der englischen Version des Vertrags, die von ihr unterschrieben wurde, lautet der zweite Absatz wie folgt:
    In case of a notice to quit not being given within the period stipulated a 20,00 Euro administration fee will be charged

    In dieser Formulierung ist es für mich noch uneindeutiger.
    Liegt das Studentenwerk hier im Recht, die frühzeitige Kündigung, trotz dieser Klausel, zu verhindern?

  • Mhh, na ja, man könnte es auch so auslegen, das für eine nicht fristgerechte Kündigung eben für die Zurückweisung dieser Kündigung eine Bearbeitungsgebühr anfällt. Das ist zwar Unsinn, wenn du mich fragst, ich glaube aber nicht das das die ansonsten verbindliche Klausel aushebelt, zumal da ja nicht steht, das man vorher kündigen kann, sondern lediglich das sozusagen ein "falsche" Kündigung Kosten verursacht.
    Wobei es die Frage ist, ob es wirklich eine richtige Mietwohung ist, oder eher ein Studentenzimmer oder ähnliches handelt, da könnte das evtl. anders sein.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (20. Juli 2016 um 12:05)

  • Hallo,

    sehe ich genauso, wie AJ1900. Es geht hier um eine Bearbeitungsgebühr für unnötige Kündigungen. Wäre im normalen Wohnraummietverhältnis sicher nicht möglich, bei Studentenwohnungen möglicherweise schon.

    Wäre auch komisch, wenn ein nicht fristgerechte Kündigung gültig wäre aber lausige 20 Euro kosten würde. Dann könnte man für 20 Euro morgen ausziehen.

    Die englische Version spielt hier keinerlei Rolle, ich verstehe sie aber ähnlich, wie die deutsche.

    Gruß
    H H

  • Hallo zusammen,

    ich könnte mir ohne weitere Details zu kennen vorstellen:

    Das die Bearbeitungsgebühr dann anfällt,
    wenn die Kündigung nicht zu den üblichen Semesterzeiten erfolgt.

    VG Syker

  • ...

    Wäre auch komisch, wenn ein nicht fristgerechte Kündigung gültig wäre aber lausige 20 Euro kosten würde. Dann könnte man für 20 Euro morgen ausziehen.
    ...

    ich kann mit wiederum gut vorstellen, dass das Studentenwerk den Mietern durchaus die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung ermöglichen möchte, wenn dadurch kein Mietausfall entsteht, weil durch geeignete Mietkandidaten aus der Warteliste aufgerückt werden kann. Die Bedingung der Vermeidung des Mietausfalles beruht sicher auch zu Überlegungen zur Betreuung fremden Vermögens.
    Die Formulierung geeigneter Auflösungsverträge wäre juristisch sicher vorzuziehen, aber in der Praxis mit einem hohen Anteil rechts- und sprachunkundigen Mietern* nicht ganz trivial sein...

    *nicht falsch verstehen, aber nach meiner Erfahrung werden sehr viele Studentenwohnheime des Studentenwerks vorrangig von Austauschstudenten und sonstigen ausländischen Studenten bewohnt, dass diese sowohl mit der juristischen Vertragssprache, die für viele Muttersprachler schon nicht unproblematisch ist, als auch mit dem hiesigen Mietrecht so ihre Wissenslücken haben ist mehr als nur leicht verständlich.

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