Beiträge von Fruggel

    aus den übermittelten Belegen dann nicht vollständig nachvollziehbar werden

    Es scheint, als wird hier das Pferd von der falschen Seite aufgezäumt. Die Abrechnung muss für sich genommen schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar sein. Ist sie das nicht, könnte die Abrechnung formell unwirksam sein, und das bedeutet dann so viel wie wenn man noch gar keine Abrechnung bekommen hätte. Dahingehend wäre die Abrechnung zuerst zu prüfen. Die Belegeinsicht dient dann nur noch dazu, die Beträge zu vergleichen, wenn nötig Verträge mit Dienstleistern zu sehen oder konkrete Detailfragen zu stellen.

    Unklar ist, welchen Zweck ein solches Gespräch üblicherweise hat

    Das müsste der Vermieter bereits in der Bitte um einen Termin von sich aus mitteilen. Denn sonst weiß man als Mieter gar nicht, ob man den Termin dulden muss.

    und einen Einblick in die Wohnung zu bekommen

    Das ist kein berechtigter Grund für einen Besuch. Zulässig sind nur konkrete Anlässe wie die Durchführung von Reparaturen oder geplante Sanierung, Zählerablesung, Gutachten zum Zweck des Verkaufs und weiteres.

    dass die Wohnungen verkauft werden könnten

    Davor braucht man zunächst keine Angst haben, denn viele kaufen Wohnungen zur Kapitalanlage.

    sondern nur alle 3 Jahre den Preis um 20% erhöhen

    Diese Kappungsgrenze hat nur dann eine Bedeutung, wenn man die Mieterhöhung gerichtlich erzwingen möchte. Was davon unabhängig aber immer möglich ist, wäre, sich mit dem Mieter einvernehmlich auf eine Miethöhe zu einigen. Dann kann die Erhöhung auch größer ausfallen. Sicherlich erfordert das etwas Verhandlungsgeschick, den Mieter zur Zustimmung zu überzeugen. Doch wenn man dem Mieter im Gegenzug irgend etwas anbieten kann, wovon dieser einen Nutzen oder Mehrwert hat, sollte das gelingen.

    Muss die Vermieterin langsam mal in Vorkasse gehen für die Reparaturen

    Es ist schon richtig, auf die Bestätigung der Versicherung zu warten, weil vielleicht noch ein Gutachter kommen soll, um den Schaden anzuschauen. Die Vermieterin könnte aber mal bei der Versicherung auf die Wohnsituation aufmerksam machen und um Beschleunigung der Sache bitten.

    Was können wir noch tun?

    Man könnte einmal die Woche ins Schwimmbad gehen zum Duschen und den Eintritt vom Vermieter verlangen. Denn nach dem Gesetz ist ein Schadenersatz zusätzlich zur Mietminderung nicht ausgeschlossen.

    Würdet ihr diesen Widerspruch als gerechtfertigt ansehen?

    Das kann man so nicht beantworten, da man zuerst mal die Belege sehen müsste, zumindest die Eigentümer Abrechnung durch die Hausverwaltung. Man hätte aber auch gar nichts zahlen müssen, denn der Abrechnungszeitraum muss 12 Monate umfassen, und wenn der Vermieter davon abweicht, ohne einen sachlichen und sinnvollen Grund anzugeben, ist eine Abrechnung formell unwirksam.

    Was ist der Unterschied zwischen einer Mängelanzeige und der Mängelrüge?

    Die Bedeutung ist gleich, es ist nur eine andere Bezeichnung.

    Wie schnell muss man einen Mangel anzeigen oder rügen?

    Eine gesetzliche Frist existiert nicht. Jedoch hat man eine Obhutspflicht für die Wohnung. Wenn sich durch die Beschädigung der Schaden noch weiter vergrößert, ohne dass der Vermieter die Möglichkeit hat, etwas zu tun, macht man sich schadenersatzpflichtig. Beispiel, es tropft von der Decke, dann richtet die Feuchtigkeit natürlich in kurzer Zeit viel Schaden an.

    Kann ich die Lärmbelästigung jetzt auch noch rügen?

    Ja, das ist jederzeit möglich.

    Handelt es sich hier jetzt um einen materiellen oder formellen Fehler

    Das ist ein materieller Fehler, denn man kann ja nachrechnen, wie der Vermieter auf das Endergebnis kommt, auch wenn dieses falsch ist.

    Berechnung so korrekt ist, weiß ich natürlich nicht, da ich keine Expertin dafür bin

    In dem Fall könnte man sich jemandem anvertrauen, der sich auskennt. Das kann ein Anwalt sein, oder ein Mieterverein oder ein sonstiger Dienstleister für die Überprüfung. Die Kosten dafür lassen sich verschmerzen, wenn am Ende eine noch höhere Ersparnis heraus kommt als zunächst angenommen. Im Moment wissen wir nur vom Wert des Restbestands, aber nach der Belegeinsicht könnte sich mehr zeigen.

    Auch in diesem Beitrag verbirgt sich ein Widerspruch. Zuerst heißt es, man müsse ein Guthaben zurück bekommen, und unten dann, man macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ja also was denn nun. Da muss man sich entscheiden und den Brief an den Vermieter eindeutig formulieren. Auf so etwas muss der Vermieter tatsächlich nicht reagieren.

    Klar, dass das die Anwälte des Vermieters aussitzen. Denn ein nicht im Sinne des Gesetzes ordnungsgemäß formulierter Widerspruch ist gegenstandslos. Nach den 12 Monaten, die man für einen Widerspruch Zeit hat, reichen die Anwälte dann Zahlungsklage ein und gewinnen, und das nur wegen solchen nicht beachteten Kleinigkeiten. Vor Gericht Recht haben und auch Recht bekommen ist oft nicht das Selbe und man versteht die Welt nicht mehr.

    Ein Vermieter ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, eine Abrechnung zu korrigieren, in der Regel aber nicht. Die Abrechnung ist im Sinne des §259 BGB nur eine Aufstellung von Kosten und der gegengerechneten Vorauszahlung, nicht mehr und nicht weniger. Wenn sich aus dieser unter Herausrechnen der Fehler ermitteln lässt, was man dem Vermieter schuldet oder man zurück bekommen muss, hat sie ihren Zweck bereits erfüllt.

    Oder einfach vorbeifahren und vor Ort Belegeinsicht fordern?

    Ja, das kann eventuell erforderlich sein. Oder man ruft mal an. Hauptsache irgend eine Reaktion provozieren, die man eventuell als Verweigerung interpretieren kann. Keine Antwort zu bekommen reicht wie gesagt nicht aus.

    Eigentlich müsste der Endbestand doch mit dem Preis der letzten Tankungen bewertet werden.

    Der letzten zwei Tankungen um genau zu sein, da der Restbestand die Menge der letzten Betankung übersteigt.

    habe ich Widerspruch eingelegt, auf den Fehler hingewiesen und Belegeinsicht gefordert

    Diese Aussage widerspricht sich selbst. Ein Widerspruch muss sachlich begründet werden, und um das tun zu können, muss man in der Regel zuerst die Belege gesehen haben. Einen allgemein gehaltenen Widerspruch muss der Vemieter nicht beachten.

    Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache und nicht zahle, bis ich die Belege nicht eingesehen habe

    Ein Zurückbehaltungsrecht besteht noch nicht, weil die Belege noch nicht eingesehen wurden, sondern erst, wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert. Für die Weigerung genügt es aber nicht, wenn der Vermieter auf den Wunsch der Belegeinsicht nicht antwortet, sondern da gehört mehr dazu.

    Die detaillierte Zusammensetzung Ihrer Heizkosten entnehmen Sie bitte Ihrer beigefügten Einzelabrechnung

    Diese häufigen Betankungen gehen zumindest aus den hier vorliegenden Blätter nicht hervor. Man muss die Belege sehen.

    und die mobile Heizung wurde aufgestellt, weil der Heizöltank defekt war

    Mehrkosten wegen eines Defekts gehen immer zulasten des Vermieters.

    Daher erachte ich auch hier die Kosten, welche nicht auf die Mieter ungelegt werden können in Höhe von 419€ als sehr gering.

    Das lässt sich erst beantworten, wenn man den Tätigkeitsbericht gesehen hat, oder wenn es keinen solchen gibt, den Vertrag mit dem Hausmeister.

    Ich bin am überlegen, die neuen zu Unrecht erhobenen erhöhten Nebenkosten über meine Bank zurückzufordern.

    Verständlich, aber das ist ja kein verlorenes Geld, sondern Guthaben, also nicht so dramatisch. Für den nächsten Monat kann man das Einverständnis zum Lastschrifteinzug zurück ziehen, wenn man nicht weiter kommt in der Zeit.

    Diese Frage lässt sich nicht klar beantworten, da sich darüber weder Experten noch die Rechtsprechung einig sind. Die Äußerung des Experten in der Verlinkung kann also nur als dessen Meinung angesehen werden, wobei niemand weiß, ob es in einem Rechtsstreit der Richter ebenso sehen wird.

    Die Tendenz geht aber dahin, dass man sagt, es ist nach dem Wortlaut des §551 BGB die Pflicht des Vermieters, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen, und wer eine Pflicht hat, hat im Allgemeinen auch die Kosten dafür zu tragen. Man sollte also eher davon ausgehen, dass der Einwand des Mieters wahscheinlich berechtigt ist.

    Bei Korrekturen zulasten des Mieters gilt nichts anderes als für die erste Abrechnung. Diese muss innerhalb der Frist von 12 Monaten da sein, die der Vermieter zur Abrechnung hat. Danach ist es verfristet und es bleibt beim Betrag der ersten Abrechnung. Maßgeblich ist, wann die Abrechnung bzw. die Korrektur tatsächlich ankommt. Die Ankündigung ändert daran nichts. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verzögerung objektiv nicht zu vertreten hat. Aber das müsste er dann erklären, was ihn gehindert hat, die Frist einzuhalten.

    weil es bei der Zulassung übersehen wird, dass diese formell womöglich unwirksam ist

    Nein, das geht nicht. Denn das ist das allererste was der Richter bewertet. Außerdem, wenn eine Klage kommt, hat man eine Klageerwiderung als Antwort ans Gericht zu schreiben, und da kann man dies bereits begründen. Das kann nicht übersehen werden.

    Deswegen frage ich auch, ob 1 oder 2 aus #26 die bessere Reaktion wäre.

    Das lässt sich nicht pauschal beantworten. In einem Fall könnte eine Diskussion den Vermieter davon ab bringen, Klage einzureichen, weil er merkt, er würde damit nicht durch kommen. In einem anderen Fall könnte der Vermieter das zum Anlass nehmen, sofort eine neue korrekte Mieterhöhung zu schicken, die dann vom Gericht bestätigt wird.

    Das Mieterhöhungsverlangen leidet voraussichtlich an einem formellen Begründungsmangel

    Ja das wird wohl so sein, hört sich ganz danach an. Es muss ein Minimum an Informationen gegeben sein, um zu wissen, wie der Vermieter die Wohnung eingruppiert hat. Aber vielleicht ist ein Richter der Auffassung, dass die Informationen ausreichend sind, wer weiß...

    meine ich dies aus Sicht des Gesetztes/des Gerichts

    Auch aus dieser Sicht ist das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam, da es wie gesagt nur ein Angebot ist. Die formellen Anforderungen sind nur wichtig, ob die Klage des Vermieters überhaupt zugelassen wird oder schon daran scheitert. Das eine kann man man nicht mit dem anderen vergleichen.

    spielt denn die außergerichtliche Kommunikation mit dem Vermieter im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung irgendeine Rolle?

    Nein, für das Klageverfahren ist das vollkommen egal. Dafür interessiert sich der Richter nicht.

    Doch was für ein Interesse sollte man als Mieter haben, den Vermieter durch Argumentation oder Begründungen darauf aufmerksam zu machen, dass er mit seiner Mieterhöhung bei Gericht nicht durch kommt, sodass dieser dann ganz schnell ein neues Mieterhöhungsverlangen schicken kann?

    Im Übrigen wissen wir an dieser Stelle noch gar nicht so genau, ob das Mieterhöhungsverlangen den formellen Anforderungen entspricht. Das möchte ich der Vollständigkeit halber erwähnt haben. Vielleicht ist es formell in Ordnung, aber nur materiell fehlerhaft, also dass die ermittelte Miethöhe nicht korrekt ist.

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