Geltendmachung einer unzumutbaren Härte gemäß § 555d Abs. 2 BGB
Die unzumutbare Härte bezieht sich nur darauf, dass man ggf. den Beginn der Maßnahmen aufschieben kann, wenn man wichtige Gründe dafür hat. Nicht damit gemeint ist eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses. Kündigen kann man eh.
und Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 BGB empfohlen, dass diese geltend machen könnte
Mit diesem Gesetz sind nur Kosten gemeint, die einem entstehen, wenn man dort bleibt. Beispielsweise könnten das Kosten für die vorübergehende Einlagerung von Möbeln sein. Die Umzugskosten erstattet zu bekommen ist damit aber nicht gemeint.
Ich möchte gerne wegziehen und diese Sanierung nicht mit erleben und keinen Baustellenhorrorsommer haben.
Das muss man auch nicht. So umfangreiche Sanierungsmaßnahmen müssen mindestens 3 Monate vorher angekündigt werden. Das genügt somit, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist raus zu sein, wenn man lieber umziehen möchte.
Es werden keine Alternativwohnungen angeboten.
Man kann sich selber eine Alternativwohnung suchen für die Zeit. Denn wenn die Arbeiten so massiv sind, dass man die Wohnung als unbewohnbar bezeichnen kann (was ich nicht behaupte, nur für den Fall), dann ist die Miete um 100% gemindert und mit dem Geld kann man eine andere Unterkunft finanzieren.
Nur hat jemand eine Idee, wie ich verfahren kann, um evtl nicht auf dem ganzen Kosten Umzug etc. sitzen zu bleiben?
Es könnte theoretisch möglich sein, dass es dem Vermieter entgegen kommt, wenn Mieter das Mietverhältnis beenden wollen, sodass die Arbeiten zugig durchgeführt werden können. Falls dem so ist, hätte man eine gute Position, mit dem Vermieter in Verhandlung für einen Aufhebungsvertrag zu gehen. Bei diesem könnte man dann auch eine Pauschale für den Umzug aushandeln. Außer dieser Möglichkeit sehe ich aber keine Option, Geld zu erhalten und es bliebe wirklich nur die reguläre Kündigung.