Gesetzl. Zeitraum für Mängel-Rügen und -Anzeigen

  • Hallo zusammen,

    bezüglich der Frist für Mängelrügen finde ich im Netz verschiedene Angaben.

    Ich wohne seit einigen Jahren dort. Meine festgestellten Mängel:

    1. Temperatur: Seit dem Kälteeinbruch vor einigen Tagen ist die Temperatur meiner 1Z-Mietwohnung Tag und Nacht durchschnittlich 18C Das hatte ich schon den Vermietern gemeldet und sie antworten: die Fussbodenheizung würde sich selbst anhand der Aussentemperatur regulieren und wäre ordentlich gewartet. Ich selbst kann die Temperatur nicht regulieren und muss mit Wärmflasche Mütze, Schal und Jacke schlafen und bin seit Temperatursturz wieder erkältet und es wird einfach nicht besser bei 18°.

    (Das passiert eigentlich jeden Winter. Manchmal reagieren die Vermieter und stellen es 1-1.5°C wärmer - diesmal werde ich wohl eine schriftliche Rüge schreiben müssen.)

    2. Lärmbelästigung: Der Fahrstuhl kommt mir seit einiger Zeit extrem laut vor, sowie die Fahrstuhltür vor meiner Wohnung und die Schritte auf der ungedämpften Holz-Treppe im Treppenhaus. Jedes ist für sich alleine schon laut genug, um mich aufzuwecken bzw. andere körperliche ungesunde Stress-Reaktionen wie Pulsanstieg, Freisetzung von Katecholaminen, Langfristig stelle ich eine Verminderung der allgemeinen Gesundheit fest.


    Frage 1: Was ist der Unterschied zwischen einer Mängelanzeige und der Mängelrüge?

    Frage 2 : Wie schnell muss man einen Mangel anzeigen oder rügen?

    Frage 3 (Bezogen auf Antwort auf Frage 2): Kann ich die Lärmbelästigung jetzt auch noch rügen? Wenn nein, wäre es möglich die alte dünne Wohnungstür jetzt zu rügen wegen eines altersbedingten kürzlich eingetretenen Verschleißes, da sie nun für Zugluft und Lärm durchlässig ist?


    Vielen Dank im Voraus. Euer Mieter3001

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Mängelanzeige und der Mängelrüge?

    Die Bedeutung ist gleich, es ist nur eine andere Bezeichnung.

    Wie schnell muss man einen Mangel anzeigen oder rügen?

    Eine gesetzliche Frist existiert nicht. Jedoch hat man eine Obhutspflicht für die Wohnung. Wenn sich durch die Beschädigung der Schaden noch weiter vergrößert, ohne dass der Vermieter die Möglichkeit hat, etwas zu tun, macht man sich schadenersatzpflichtig. Beispiel, es tropft von der Decke, dann richtet die Feuchtigkeit natürlich in kurzer Zeit viel Schaden an.

    Kann ich die Lärmbelästigung jetzt auch noch rügen?

    Ja, das ist jederzeit möglich.

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