Beiträge von Fruggel

    Es ist so, das meine Vermieterin das Recht hat die neu eingebauten Rohre nicht akzeptieren zu müssen

    Na immerhin wurde dir oben in den Beiträgen offenbar kein Mist erzählt ;)

    Wahrscheinlich wird der Installateur bestätigen, das alles ordnungsgemäß verbaut ist

    Das kann natürlich gut möglich sein, dass sich die Vermieterin damit dann zufrieden gibt. Sie hat ja dann von einem neutralen Fachmann die Bestätigung, dass alles fachgerecht erledigt wurde. Wäre optimal, wenn die Sache damit dann erledigt ist.

    Im schlimmsten Fall habe ich die Sachen umsonst gekauft und 30€ Lehrgeld gezahlt.

    Na das ist jetzt etwas vorschnell. Wahrscheinlich hast du recht, weil du vermutlich für die Beschädigung nicht haftbar gemacht werden kannst. Aber rein hypothetisch kann der Fachmann vielleicht etwas anderes zur Vermieterin sagen.

    hat die Vermieterin meinem Vater Hausverbot erteilt, mit der Begründung er hätte in der leerstehenden Wohnung nichts zu suchen weil sein Sohn nicht mehr dort wohnt sondern nur noch Miete zahlt

    Ganz egal ob man in einer Wohnung wohnt oder diese leer steht. Mit der Übergabe der Wohnung an einen Mieter hat der Vermieter auch das alleinige Hausrecht an diesen Mieter abgegben. Und dieses Hausrecht endet erst mit der Rückgabe der Wohnung. Es steht damit einem Vermieter nicht zu, ein Hausverbot für die Wohnung auszusprechen. Nur wenn es irgend welche schwerwiegenden Vorfälle gab, kann etwas anderes gelten. Aber das sind dann sehr seltene Ausnahmefälle, sodass ein Hausverbot gerichtlich bestätigt werden müßte.

    Ich bin selber Vermieter und das würde ich so nicht durchgehen lassen bei meinem Mieter. Und das meine ich jetzt nicht wegen der Macken, sondern allein wegen der Qualität des Anstrichs. Das ist Pfusch in der Form. Wenn ich einem Mieter die Behebung eines Schadens überlasse (was ich nicht muss), dann in der Qualität, wie sie ein Handwerker abliefern würde.

    Ein vermackter Türrahmen gehört im Allgemeinen nicht zur einer Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch. Du kannst es ir so vorstellen, dass man üblicherweise ja nicht gegen den Türrahmen stoßen muss, um durch die Tür zu gehen. Und wenn man etwas größeres zu tragen hat, dann weiß man, dass man vorsichtig sein muss, um nicht dagegen zu stoßen. Das hat das was von fahrlässig.

    Es kommt aber noch drauf an, wodurch die Macken entstanden sind und wie groß und wie tief sie sind. Aber im Zweifel solltest du davon ausgehen, dass der Eigentümer das später mal bemängeln könnte. Aber dann kannst du vom Mieter nichts mehr fordern.

    Man darf nicht übersehen, dass es um das Eigentum des Vermieters geht. Somit ist es auch sein gutes Recht, selbst zu entscheiden, wer die Reparatur durchzuführen hat. Nun kennt sich dein Vater mit den Dingen aus, okay, aber stell dir bitte mal vor, es würde jede x-beliebige Person etwas in einer Mietwohnung reparieren dürfen, es entsteht dabei Pfusch, weil er es nicht richtig macht. Würdest du dann sagen, dass der Eigentümer das akzeptieren muss? - Nein, es steht ihm frei, eine Fachfirma zu beauftragen, die sich darum kümmert. Nur weil man etwas tun kann, heißt das nicht, dass man ein Recht dazu hat.

    Ob man als Mieter die Kosten der Reparatur übernehmen muss, steht auf einem ganz anderen Blatt, das muss man sich getrennt vom obigen Absatz anschauen. Allgemein gilt, dann man nur zahlen muss, wenn man etwas schuldhaft oder fahrlässig beschädigt hat, aber nicht bei Beschädigungen durch vertragsgemäßen Gebrauch. Wenn also die Vermieterin sagt, dass ihr zahlen müsst, dann muss sie euch auch darlegen, inwiefern die Beschädigung euer Verschulden war.

    Ringsum muss allerdings noch verputzt werden, was noch immer nicht passiert ist.

    Somit kann und darf auch noch keine Mieterhöhung wegen Modernisierung erfolgen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Arbeiten zuerst abgeschlossen sein müssen. Das Verputzen gehört selbstverständlich dazu, zumal ja die Fensterbauer offenbar noch gar nicht fertig sind wie du schreibst.

    Ist die Mieterhöhung gerechtfertigt?

    Ob sie in dieser Höhe gerechtfertit ist, können wir nicht feststellen. Das kommt darauf an, wie der Betrag berechnet wurde. Beispielsweise muss ein Abzug für einhergehende Instandhaltungsarbeiten gemacht werden.

    Die Mieterhöhung ist übrigens ein Schätzwert, da "aktuell die Verputzarbeiten in Ihrer Wohnung noch nicht abgeschlossen sind."

    Das geht schon mal gar nicht. Man kann nicht eine Mieterhöhung mit Schätzung machen, diese muss als endgültig erklärt werden. So will es das Gesetz. Derr Vermieter muss erst alles abgeschlossen haben.

    Kann ich dieser widersprechen mit Bezug auf die noch immer bestehenden Mängel?

    Einer Mieterhöhung kann man mit der Begründung von Mängeln nicht widersprechen. Die Mängel sind ein separates Thema, für das man sich gesondert anschauen muss, wie man damit umgehen möchte. Jedenfalls sieht das Gesetz einige Möglichkeiten vor.

    weil "mit dem wird ich schon alleine fertig"

    Das funktioniert aber nicht mit der Holzhammer Methode. Man muss schon mit der gesetzlichen Grundlage vorgehen.


    begründet sein müssen mit dem neuesten Mietspiegel, 3 Vergleichswohnungen oder einem Gutachten

    Es geht bei der Frage um die Erhöhung wegen Modernisierung, nicht auf die ortsübliche Höhe. Bitte um Beachtung.

    Hallo,

    laut aktueller Rechtsprechung des BGH muss eine wirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen den tatsächlchen Zustand berücksichtigen. Der Mieter müßte sonst vielleicht renovieren, auch wenn die Wände noch in Ordnung sind. Daher sind auch starre Fristen nicht zulässig. Ferner ist es erforderlich, dass der Mieter den Wohnraum renoviert bekommen hat, oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die unrenovierte Wohnung bekommen hat. Eine konkrete Farbvorgabe ist ebenfalls unzulässig, so der BGH.

    Grelle Farben können als Beschädigung angesehen werden und haben dann nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Aber hierfür ist es Voraussetzung, dass der Mieter den Wohnraum selber in hellen neutralen Farben bekommen hat.

    An eine Individualvereinbarung gibt es hohe Ansprüche. Nur allein wenn sich diese auf einem extra Blatt befindet und die Überschrift Individualvereinbarung trägt, muss es nicht unbedingt als solche gelten. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass über die Vereinbarung verhandelt wurde und es nicht vom Vermieter vorgegeben wurde.

    Das heißt für mich, ich muss diese Dienstleistung nicht akzeptieren und kann selber putzen! Sehe ich das so richtig?

    Wir dürfen hier deinen Mietvertrag nicht prüfen oder bewerten. Dazu musst du im Zweifel einen Anwalt fragen.

    Aber wie Leipziger82 schon erklärt hat, können die Kosten im Normalfall nicht umgelegt werden, wenn vereinbart ist, dass die Mieter die Treppenhausreinigung erledigen sollen. Denn dann haben die Mieter auch ein Recht dazu, das selber zu machen. So ist es jedenfall üblicherweise, abhängig davon, wie es im Vertrag genau formuliert ist.

    Hallo klink,

    musste feststellen das mache Betriebskosten extrem gestiegen sind

    In so einem Fall, wo die Beträge der Kosten zweifelhaft sind, wäre es am besten, wenn du zuerst dein Recht auf Belegeinsicht beim Vermieter in Anspruch nimmst. Lass dir einen Termin geben und schau seine Rechnungen durch. Aus diesen sollten sich dann die Steigerungen erklären lassen, und du fragst direkt nach, wenn du dort bist. Auf den Rechnungen sollte sich dann auch erkennen lassen, wenn dort Dinge abgerechnet wurden, die gar nicht umlagefähig sind.

    Beim Winterdienst hängt es in der Regel nicht davon ab, ob Schnee liegt. Denn die Verträge sind pauschal und somit in jedem Fall zu zahlen. Der Winterdienst muss ja bereit stehen.

    Hallo,

    leider darf dir hier niemand eine Antwort auf die Frage geben, ob eine fristlose Kündigung möglich ist. Denn das wäre Rechtsberatung und das darf per Gesetz nur ein Anwalt. Du kannst aber gern allgemeine Informationen zu deinen Problemen bekommen.

    Es wäre jeoch von großem Vorteil, wenn du die Probleme sehr viel kürzer beschreiben würdest als es in dem Brief zu lesen ist. Dort stehen viele ausschmückende Dinge, die vom Wesentlichen ablenken. Viele werden sich das gar nicht ganz durchlesen wollen.

    Und dann noch der Hinweis, dass es bei Mietangelegenheiten um Zivilrecht geht. Das bedeutet, welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter, aber es geht gewiss nicht um Strafrecht oder Menschenrechte. Bei allem Verständnis, dass dich die ganze Sache aufregt, es wird dich mit abschweifenden Überlegungen nicht weiter bringen.

    Also, fasse bitte nochmal in knappen Sätzen zusammen, um was es dir geht.

    Hallo,

    Es ist in §560 Abs. 4 BGB vorgesehen, dass man nach einer erfolgten Betriebskostenabrechnung die Vorauszahlung anpassen kann, und zwar auf Basis des Ergebnisses der Abrechnung. Und dieses Gesetz bezieht sich auf beide Vertragsparteien. Auch als Mieter darf man das. Man muss es nur der anderen Vertragspartei in Textform mitteilen, und dann gilt das.

    Hallo,

    Ich weiß nicht wieviel Minderung ich vorschlagen kann.

    Wie darkshadow schon schrieb, solltest du dazu einen Anwalt befragen oder auch den Mieterverein. Minderst du zu viel, kannst du Nachteile haben, weil du dann mit der Miete in Verzug gerätst. Du verstehst sicher, dass wir das hier nicht verantworten möchten und daher keine Zahl sagen.

    Im Übrigen ist es so, dass man eine Mietminderung nicht vorschlagen muss. Der Vermieter muss sich nicht einverstanden erklären oder das genehmigen. Denn wenn die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt ist, entsteht die Mietminderung kraft Gesetz. Man muss nur die Höhe korrekt bestimmen, sodass diese im Streitfall auch ein Gericht bestätigen würde.

    Wenn du zu wenig Einkommen hast für einen Anwalt, kannst du dir beim Amtgericht einen Beratungsschein holen.

    Dafür gibt es ja auch die Verwertungskündigung in § 573 II Nr. 3 BGB

    Ja. Hierbei sollte man aber auch erklären, dass es zwingende Voraussetzung ist, dass der Vermieter nachweist, ohne der Kündigung erhebliche finanzielle Nachteile zu haben. Und dabei ist nicht gemeint, dass der Vermieter die Räume anschließend teurer vermieten kann um mehr Gewinn zu machen, sondern dass ihm wirtschaftliche Verluste entstehen. Der BGH setzt an diese Begründung sehr hohe Anforderungen.

    Hallo erst mal (so viel Zeit muss sein ;) ),

    vorbehaltlich der Prüfung der Kündigung durch einen Anwalt die allgemeine Information, dass eine Kündigung nach §573 Abs.2 Nr.2 dafür vorgesehen ist, wenn der Vermieter die Wohnung für sich persönlich zu Wohnzwecken braucht, oder für enge Familienangehörige, oder für Bedienstete des Haushalts. Aber nicht für rein geschäftliche oder ähnliche Zwecke.

    Stellt das bereits eine Abmahnung dar?

    Wohl eher nicht. Denn im Zusammenhang mit der Abmahnung muss auch eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels einher gehen. Siehe §543 IV BGB. Und diese ist bei einer mündlichen Abmahnung nicht wirklich gut nachweisbar. Und wenn doch, dann scheint die zetliche Abfolge zwischen Abmahnung und Kündigung so kurz gewesen zu sein, dass die Frist nicht angemessen sein kann. Zumindest soweit das aus der Beschreibung zu erahnen ist.

    dass ja Duftstoffe zum überdecken eingesetzt worden sein könnten

    Das aber wohl eher durch den vorherigen Mieter. Gemäß §543 IV Satz1 müßte aber der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen haben.

    Hallo Fredderle,

    hier kann leider niemand deine Kündigung bewerten, die du bekommen hast, denn das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Aber vielleicht helfen wir ein paar allgemeine Infos weiter.

    Wenn eine fristlose Kündigung erklärt wird, dann ist aufgrund von §543 Abs.3 BGB in der Regel und bis auf ein paar wenige Ausnahmen eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das gilt nicht nur für Vermieter, sondern auch für den Mieter, wenn er fristlos kündigen will. Denn durch die Abmahnung muss der Vertragspartner die Möglichkeit bekommen haben, das Problem zu lösen. Fehlt die Abmahnung, kann eine fristlose Kündigung schon allein wegen diesem Versäumnis unter Umständen unwirksam sein.

    Beim Rauchen ist es normalerweise so, dass man den Geruch nahezu immer als Beschädigung ansehen kann, auch wenn es nicht allzu stark riecht. Das liegt daran, dass das Nikotin und andere Stoffe die Eigenschaft haben, sich sehr tief in der Wand abzulagern. Das ist niemals nur oberflächlich. Daher wird ein Überstreichen in der Regel nicht ausreichen. Es muss die Tapete entfernt und die Wand grundiert werden. Bei sehr starken Rauchern reicht aber das vielleicht auch nicht.

    Daher möchtest du vielleicht prüfen, ob du vom Vormieter noch etwas als Schadenersatz geltend machen kannst. Wenn du ihm im Protokoll nicht den mangelfreien Zustand bescheinigt hast, un die Kaution noch nicht zurück gegeben hast, kann das möglich sein.

    Und der letzte Punkt. Wenn die Geruchsbelastung wirklich so intensiv ist, wie es von den Mietern jetzt dargestellt wird, dann hätte sie das bereits bei der Besichtigung oder der Wohnungsübergabe bemerken und erwähnen müssen. Es ist nach meiner Meinung ziemlich unglaubwürdig, nichts gerochen zu haben, wenn es so schlimm sein soll, dass es unzumutbar ist, die 3 Monate Kündigungsfrist abzuwarten.

    Es gibt noch weitere Überlegungen, aber die hängen davon ab, wie die Kündigung genau begründet ist. Das wird dann der Anwalt mit dir besprechen.

    Hallo Julie,

    allgemein gesagt ist es bei einem gemeinsamen Mietvertrag, wo mehrere Personen als Hauptmieter eingetragen sind und unterschrieben haben, so, dass dieser entweder gemeinsam gekündigt werden kann, oder aber mit Einversändnis aller und auch des Vermieters eine Vertragsänderung gemacht werden kann. Das bedeutet, es bedarf (fast) immer des Entgegenkommens des Vermieters, einen Mieter auszutauschen, egal zu welchem Zeitpunkt. Insofern widerspricht sich die Vereinbarung nicht mit dem Gesetz.

    Wenn man als Wohngemeinschaft weiß, dass gelegentlich mal ein Mitbewohner ausgetauscht werden soll, sollte man dieses Recht daher von Anfang an im Vertrag einräumen lassen, und das nicht alle 12 Monate, sondern jederzeit.

    Es gibt noch einen Sonderfall. Wenn eine Wohngemeinschaft so konzipiert ist, dass es beabsichtigt ist, dass man nicht dauerhaft zusammen wohnt, z.b. bei Studenten, dann kann der Vermieter unter gewissen Umständen dazu verpflichtet sein, zumindest mit Stellung eines Nachmieters einen Bewohner auszutauschen. Das muss man im Einzelfall sehen, kann aber vorkommen.

    Wieso sollte ich Geld zahlen für eine Wohnung, wo das Bad nur beschränkt benutzbar ist?

    Die Frage habe ich oben eigentlich schon beantwortet, dachte ich. Bei Dingen, wo die Funktion der Wohnung oder die Nutzbarkeit eingeschränkt ist, liegt ein Mangel im Sinne des Gesetzes vor und daraus hat man dann entsprechende Rechte.

    Sicherlich ist es eine Einschränkung in der Nutzbarkeit, wenn im Bereich der Dusche oder Badewanne Fugen fehlen und dadurch Wasser dort eindringen kann. Aber wir können das nicht für deine Wohnung im Konkrten bewerten, weil das in die unerlaubte Rechtsberatung gehen würde. Mit der gegebenen Information kannst du das aber vermutlich nun selbst unterscheiden.

    Davon abgesehen kann man beim Vermieter natürlich auch optische Mängel monieren. Oftmals ist er interessiert, dass alles in Ordnung ist und kümmert sich darum. Möglicherweise hat der Vermieter ja noch Gewährleistungsansprüche gegen Denjenigen, der da gepfuscht hat. Daher ruhig alle Punkte mit dem Vermieter kommunizieren.

    Ja, es gibt Tabellen mit der üblichen Nutzungsdauer für verschiedene Bodenbeläge. Aber diese Angaben sind nicht relevant dafür, ob ein Vermieter den Bodenbelag austauschen muss, sondern es geht nach dem tatsächlichen objektiven Zustand.

    Wir haben uns jetzt auch deswegen entschieden, den Garten abzugeben.

    Das würde ich nicht machen, wenn ich in einer solchen Situation wäre. Der Vergleich ist jetzt nicht böse gemeint, sondern soll nur ausdrücken was ich meine. Manche Vermieter sind wie kleine Kinder, denen man Grenzen aufzeigen muss, anderfalls würden sie immer frecher werden und sich immer mehr Freiheiten heraus nehmen. Aber es ist natürlich eure Entscheidung, wie ihr damit umgehen wollt, ich habe nur meine Meinung gesagt.

    Eine Abmahnung hat für sich allein genommen keine rechtliche Bedeutung. Sie hat nur die Funktion, die Vertragspartei auf eine Pflichverletzung oder ähnliches aufmerksam zu machen, um damit die Möglichkeit zu geben, das Problem zu beseitigen. Man kann der darin enthaltenen Aufforderung nachkommen, oder wenn man meint, dass der Anlass der Abmahnung unberechtigt ist, kann man dazu Stellung nehmen wenn man möchte, oder mit dem Vermieter ins Gespräch gehen, um eine Lösung zu finden.

    Mehr bedeutet eine Abmahnung zunächst mal nicht. Und dabei obliegt es dem Vermieter, wem er eine Abmahnung gibt. Bei einem anderen Mieter trifft der Vermieter vielleicht andere Maßnahmen. Das ist eine individuelle Entscheidung. Man kan in dem Punkt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

    Eine Abmahnung kann also nicht wirksam oder unwirksam sein. Sondern die rechtliche Bedeutung kommt dann erst später zu tragen, wenn der Vermieter einen Mieter fristlos kündigen möchte. Denn bis auf ein paar wenige Ausnahmen ist es für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung erforderlich, dass zu vor eine Abmahnung erfolgt ist. Möglicherweise zielen die Erben darauf hin ab, weil sich das Haus ohne Mieter möglicherweise teurer verkaufen lässt.

    Auf die Hausordnung gehe ich nicht ein, denn wir können hier nicht prüfen, ob die Änderungen berechtigt sind. Aber zum Thema des Flures ist zu sagen, dass dieser nicht zur Mietsache dazu gehört. Die Mietsache beginnt erst an der Wohnungstür. Der Flur ist eine Gemeinschaftsfläche, und bei einer solchen Fläche hat der Vermieter die alleinige Entscheidung, ob und wie in irgend einer Weise dekoriert wird. Auch wenn es durchaus lächerlich ist, dass sich der Vermieter an den Bildern stört, er kann verlangen, dass diese abgenommen werden. Freien Entfaltungsspielraum hat ein Mieter nicht auf Gemeinschaftsflächen.

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