Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarf

  • Mein Wohnungsvermieter ist eine öffentliche Behörde und hat mir jetzt nach §573 BGB die Wohnung gekündigt. Zwecks nutzen Schulischer zwecke

    hat jemand einen Tip für mich!

    :sleeping:

  • Hallo erst mal (so viel Zeit muss sein ;) ),

    vorbehaltlich der Prüfung der Kündigung durch einen Anwalt die allgemeine Information, dass eine Kündigung nach §573 Abs.2 Nr.2 dafür vorgesehen ist, wenn der Vermieter die Wohnung für sich persönlich zu Wohnzwecken braucht, oder für enge Familienangehörige, oder für Bedienstete des Haushalts. Aber nicht für rein geschäftliche oder ähnliche Zwecke.

  • hat jemand einen Tip für mich!

    Wenn du nicht ausziehen möchtest, solltest du die Kündigung auf ihre Wirksamkeit von einen Anwalt prüfen lassen.

    Aber nicht für rein geschäftliche oder ähnliche Zwecke.

    Dafür gibt es ja auch die Verwertungskündigung in § 573 II Nr. 3 BGB. Eine bloße Falschbezeichnung sollte nicht Schaden.

    Nicht das die Voraussetzungen erfüllt sind für eine Verwertungskündigung, aber die vielfältigen Informationen schreien ja gerade danach.

  • Dafür gibt es ja auch die Verwertungskündigung in § 573 II Nr. 3 BGB

    Ja. Hierbei sollte man aber auch erklären, dass es zwingende Voraussetzung ist, dass der Vermieter nachweist, ohne der Kündigung erhebliche finanzielle Nachteile zu haben. Und dabei ist nicht gemeint, dass der Vermieter die Räume anschließend teurer vermieten kann um mehr Gewinn zu machen, sondern dass ihm wirtschaftliche Verluste entstehen. Der BGH setzt an diese Begründung sehr hohe Anforderungen.

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