Schönheitsreparaturen bei Auszug

  • Hallo Forumites,

    ich habe ein vermietetes EFH von meinen Eltern geerbt, der Mietvertrag bestand weit über 20 Jahre und ich frage mich welche Bestandteile heute noch bei Auszug gültig sind.

    Anlass der Frage ist das der Mieter ausgezogen ist und ich bei der Übergabe einige Mängel festgestellt habe. Unter anderem: Löcher in den Wänden nicht verspachtelt, Wände nicht gestrichen, Wände in grellen Farben (rot und grün) gestrichen, etc.

    Der Vertrag, der damals unterschrieben wurde, war zwar ein Formularvertrag, aber mit einigen zusätzlichen Anlagen (und wie ich gerade feststelle Schreibfehlern), die sowohl von meinen Eltern als auch vom Mieter als weiteres Dokument und Teil des Mietvertrags unterschrieben wurden. (Qualifiziert das als Individualerinbarung?).

    So heist es in der Anlage unter Anderem:

    Text des Vertrags durch die Moderation entfernt. Die Bewertung von Vertragstexten wäre Rechtsberatung, was nur ein Anwalt leisten darf.

    Ist so eine Bestimmung heute noch gültig? Aus meiner Sicht ja, denn es ist keine 'starre' Frist vorgegeben und es ist keine Komponente eines Formularvertrags. Dummerweise bin ich aber kein Profi in Rechtsdingen, weswegen ich auf Eure qualifizierten Meinungen hoffe. :)

    Danke im Voraus.

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (2. Oktober 2019 um 07:12)

  • Hallo,

    laut aktueller Rechtsprechung des BGH muss eine wirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen den tatsächlchen Zustand berücksichtigen. Der Mieter müßte sonst vielleicht renovieren, auch wenn die Wände noch in Ordnung sind. Daher sind auch starre Fristen nicht zulässig. Ferner ist es erforderlich, dass der Mieter den Wohnraum renoviert bekommen hat, oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die unrenovierte Wohnung bekommen hat. Eine konkrete Farbvorgabe ist ebenfalls unzulässig, so der BGH.

    Grelle Farben können als Beschädigung angesehen werden und haben dann nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Aber hierfür ist es Voraussetzung, dass der Mieter den Wohnraum selber in hellen neutralen Farben bekommen hat.

    An eine Individualvereinbarung gibt es hohe Ansprüche. Nur allein wenn sich diese auf einem extra Blatt befindet und die Überschrift Individualvereinbarung trägt, muss es nicht unbedingt als solche gelten. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass über die Vereinbarung verhandelt wurde und es nicht vom Vermieter vorgegeben wurde.

  • Danke für Deine Antwort Fruggel.

    Der Mietvertrag spricht von "im Allgemeinen", also meiner Meinung nach keine starren Zeiträume die der BGH 2004 (?) gekippt hat. Soweit ich weiss galt das 2004 Urteil auch nur für Formularverträge.

    Vielleicht ist die Frage andersherum besser gestellt:

    Wenn der Vertrag von Schönheitsreparaturen ohne feste Zeitabstände spricht - diese jedoch beim Auszug verlangt -, ist so eine Vereinbarung noch gültig (war bei Einzug renoviert übergeben worden)? Oder hängt auch das von der Frage Formularvertrag, versus Individualbestimmung ab?

    PS: Das Haus war laut Übergabeprotokoll renoviert (weiss gestrichen) übergeben worden, und das Thema mit dem Schadenersatz denke ich trifft auf jeden Fall zu. Mir tun die Augen jetzt noch weh... ;)

  • der Vertrag von Schönheitsreparaturen ohne feste Zeitabstände spricht - diese jedoch beim Auszug verlangt

    Auch eine Klausel für die Renovierung zum Auszug muss den tatsächlichen Zustand und Bedarf berücksichtigen. Wenn dort stehen würde, dass der Mieter in jedem Fall streichen muss, auch wenn die Wände in Ordnung sind, wäre das eine Benachteiligung und die Klausel wäre somit unwirksam.

  • Oder hängt auch das von der Frage Formularvertrag, versus Individualbestimmung ab?

    Alle diese Richtlinien die der BGH aufgestellt hat beziehen sich auf die AG iSd § 307 BGB. Daher gelten diese nie für Individualvereinbarungen. Außer bei einem Summierungseffekt, wenn es also AGB + Individualvereinbarungen gibt. Auch in ein paar anderen Fällen.

    Aber Fruggel hatte ja bereits Ausführungen zu den Voraussetzungen zum Vorliegen einer Individualvereinbarung gemacht. Das es eine solche ist, müsstest du als Vermieter nachweisen. Sowas gelingt aber selten.

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