Fernsehkabelgebühr in Betriebskostenabrechnung noch umlegbar auf Mieter

  • Guten Abend,
    ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Vorab - Sorry für den langen Text. Ich kann es leider nicht kürzer fassen.


    Ich habe Mitte Mai 2026 meine NK-Abrechnung für den Zeitraum 2025 erhalten. Darin ist eine Position enthalten, die ich erstmal nicht akzeptiere. Die Bezeichnung ist "Fernsehkabelgebühr" mit einem Betrag von 92,11 € pro Mieter. Ich wohne in einem Haus (Baujahr 1996) mit 12 Wohneinheiten.

    Wenn es um eine Anlage gehen würde für das altbekannte "Kabelfernsehen", könnte ich die Höhe vielleicht verstehen. Jetzt kommt das ABER. Aber warum ist sie in der Abrechnung für 2025 noch enthalten, wenn Mitte 2024 das Nebenkostenprivileg weggefallen ist? Ein Widerspruch der Abrechnung meinerseits in Bezug auf die genannte Position wurde vom Vermieter mit folgenden Worten beantwortet:

    wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom xx.xx.xxxx bezüglich der Betriebskostenabrechnung 2025.

    Ihrem Widerspruch hinsichtlich der Kosten für die SAT-/Fernsehanlage können wir nicht folgen. Die in der Abrechnung enthaltenen Kosten betreffen die vorhandene SAT-Anlage des Objektes, welche weiterhin zur Verfügung steht und von Ihnen genutzt werden kann bzw. genutzt wird. Die entsprechenden Kosten sind daher umlagefähig und von Ihnen zu tragen.


    Mein Mietvertrag enthält dazu u.a. folgende Formulierung:

    Folgende Kosten werden abweichend wie folgt umgelegt - sofern vorhanden:

    nach Nutzeinheit: ......, ....., ....., Fernsehkabel/Sat, ...., .....


    Eine entscheidende Information die ich eher per Zufall in schriftlicher Form bekommen habe. Ende 2024 wollte ich von DSL-Internet auf Kabel-Internet wechseln. Mit dem Anbieter hatte ich schon einen Vertrag abgeschlossen und es kam ein Techniker um meine Wohnung an den Kasten im Keller für Kabel-TV/Kabel-Internet anzuschließen. Er suchte vergeblich längere Zeit nach einem passenden Kabel. Nach einer telefonischen Rücksprache mit meiner Hausverwaltung, stellte sich heraus, dass die Grundvoraussetzungen für den Empfang von Kabel-TV/Kabel-Internet vor mehr als 15 Jahren deinstalliert wurden. Um aus dem Vertrag mit dem Anbieter wieder heraus zukommen, benötigte ich diese Info schriftlich. Die bekam ich dann auch, als PDF-Datei mit dem üblichen Briefkopf eines Unternehmens, also alle Angaben zu meinem Vermieter, inklusive handschriftlicher Unterschrift eines Mitarbeiters.


    Die Bezeichnung "Fernsehkabelgebühr" ist für mich nicht eindeutig genug, dass ich sie ohne Belege akzeptieren kann. Hinzu kommt der Umstand, dass in einem Nachbarhaus (weniger Wohnungen, der selbe Vermieter) exakt das gleiche in den Abrechnungen steht, mit der selben Bezeichnung und auf den Cent genau die selbe Summe von 92,11€ pro Mieter. Wenn ich die Information des Vermieters nehme, dass die Kosten eine Gemeinschafts-Satelliten-Anlage betreffen, kann ich das nicht glauben. Ich weiß mittlerweile, dass der Vermieter bestimmte Kosten einer solchen Anlage noch umlegen darf. Den Strom, um für so ein Haus den Verteiler zu betreiben, und die Wartungskosten der Anlage. Noch ein ABER. Der Strom würde über die Position "Allgemeinstrom" abgerechnet, die in unserer Abrechnung aufgelistet ist.

    Vor einer Woche habe ich schriftlich um Belegeinsicht gebeten. Allerdings ist (angeblich der einzige Mitarbeiter der für diese Häuser zuständig ist) gerade im Urlaub und kommt erst am 16.06. zurück und würde sich ab dann bei mir melden.

    Der Vermieter ist keine Privatperson, der Vermieter ist eine GmbH, dieser hat in seinem gesamten Portfolio mehr als 70 Mietobjekte, teils Einzelhäuser, teils Mehrfamilienhäuser.


    Vielleicht findet sich hier im Forum jemand, der mir sagen kann, wie hoch die Kosten einer Wartung für eine Satelliten-Anlage in einem Haus mit 12 Wohneinheiten sein müssten. Zusätzlich möchte ich wissen, ob die Kosten pro Mieter für ein Haus mit weniger Wohnungen genau so hoch sein können, wie für ein Haus mit 12 Wohnungen.


    Ich hoffe auf baldige Antworten, die mir helfen, das ganze besser einzuordnen.

    Beste Grüße

    Martin

  • Aber warum ist sie in der Abrechnung für 2025 noch enthalten, wenn Mitte 2024 das Nebenkostenprivileg weggefallen ist?

    Weil sich das Privileg nur auf neue Verträge seit dem 1.7.2024 bezieht. Denn der Begriff "Umlage" meint juristisch nicht die Abrechnung, sondern bezieht sich auf §556 Abs.1 BGB, in dem auf die Betriebskostenverordnung verwiesen wird. Und diese Vereinbarung passiert nur einmalig bei Vertragsbeginn. Für länger bestehende Verträge hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Nutzung des Kabel TV (oder Sat Anlage) gemäß §71 II TKG i.V.m. §56 III TKG zu kündigen. Solange man das nicht tut, darf der Vermieter weiterhin die Gebühren abrechnen.

    "Fernsehkabelgebühr" ist für mich nicht eindeutig genug, dass ich sie ohne Belege akzeptieren kann

    Das muss man auch nicht ohne Belege akzeptieren. Man hat als Mieter das Recht, sich bei einem persönlichen Termin die Rechnungsbelege zeigen zu lassen. Diese darf man auch fotografieren, um sie später jemand anderen zur Prüfung zu zeigen. Natürlich darf der Vermieter nur Kosten abrechnen, die ihm tatsächlich entstanden sind, keine fiktiven Kosten und auch nicht so etwas wie die Nutzungsgebühr der eigenen SAT Anlage.

    gerade im Urlaub und kommt erst am 16.06. zurück

    Kein Problem, man hat 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit, Einwände geltend zu machen.

  • Guten Abend,

    sorry, dass ich mich ein paar Tage nicht gemeldet habe.

    Ich habe jetzt nächste Woche einen Termin beim Vermieter für die Belegeinsicht bei ihm im Büro. Ich werde mir noch eine Begleitperson organisieren. Dem Vermieter habe ich in meiner Terminbestätigung die Begleitung angekündigt.


    Mich würde weiterhin interessieren, wie hoch in etwa die Kosten für eine Satelliten-Anlage eines Hauses mit 12 Wohnungen sein darf. Da der Vermieter den Allgemeinstrom schon separat abrechnet, würde es hier die reine Wartung betreffen für die ich die Infos brauche. Ebenfalls möchte ich gerne wissen, ob die Wartungskosten über ca fünf oder sechs Jahre hinweg identisch bleiben können. In einem Nachbarhaus mit weniger Wohnungen ist der Betrag pro Wohnung und Jahr auf den Cent der selbe, wie in dem Haus (12 Wohnungen) in dem ich lebe. Ist das möglich, dass in beiden Häusern die Wartungskosten über Jahre hinweg dieselben sind, obwohl es unterschiedliche Anzahlen von Wohnungen sind?


    Ich hoffe nochmals auf Antworten zum Thema in meinem letzten Abschnitt.


    Beste Grüße

    Martin

  • Eine wichtige Präzisierung, weil das in der Praxis oft genau andersherum verstanden wird:

    Das Nebenkostenprivileg (Umlage von Kabel-TV-Gebühren über die Betriebskosten, früher § 2 Nr. 15 BetrKV) ist mit der TKG-Novelle zum 30.06.2024 ersatzlos weggefallen — und zwar für alle Mietverhältnisse, also gerade auch für Bestandsverträge. Genau dafür gab es die Übergangsfrist bis

    Mitte 2024: damit Vermieter aus alten Sammelverträgen aussteigen können. Seit dem 01.07.2024 sind Kabelgebühren aus einem Sammelvertrag nicht mehr als Betriebskosten umlagefähig — unabhängig davon, was im (alten) Mietvertrag steht. Die Klausel „Fernsehkabel/Sat umlegbar" läuft seitdem ins Leere, weil die gesetzliche Grundlage dafür entfallen ist.

    Für deine Abrechnung 2025 heißt das: Die Position ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr umlagefähig. Du kannst ihr begründet widersprechen und die 92,11 € herauskürzen.

    Dazu kommt dein zweiter Punkt — wenn die Kabelanlage vor über 15 Jahren deinstalliert wurde, fehlt ohnehin jede Gegenleistung. Verlang am besten Belegeinsicht: Welcher konkrete Vertrag liegt der Position zugrunde, und welche laufenden Kosten entstehen dem Vermieter dafür überhaupt noch?

    Kann er das nicht sauber belegen, ist die Position doppelt angreifbar.

    Kurz: Sowohl das Privileg-Ende (seit 1.7.2024) als auch die fehlende Anlage sprechen gegen die Umlage. Ist außer der Kabelgebühr noch etwas in der Abrechnung auffällig?

  • wie hoch in etwa die Kosten für eine Satelliten-Anlage eines Hauses mit 12 Wohnungen sein darf. [...] Ebenfalls möchte ich gerne wissen, ob die Wartungskosten über ca fünf oder sechs Jahre hinweg identisch bleiben können

    Ich verstehe, dass diese Fragen interessant wären. Doch diese helfen für die Prüfung der Abrechnung nicht weiter. Es gibt keine Richtwerte, wie viel ein Vermieter ansetzen darf. Sondern man muss anders herum denken und sich anschauen, was er tatsächlich abrechnen will. Und dafür hilft nur die Belegeinsicht. Vorher würde ich mir keine Gedanken machen. Denn ich vermute stark, dass es gar keine Rechnung gibt und der Vermieter da nur fiktiv Kosten ansetzt.


    ist mit der TKG-Novelle zum 30.06.2024 ersatzlos weggefallen — und zwar für alle Mietverhältnisse, also gerade auch für Bestandsverträge

    Ja so hat man es überall im Internet gelesen und alle haben es übernommen. Nur muss es deshalb nicht richtig sein. Schuld daran hat aber auch der Gesetzgeber selber mit, denn die Gesetzesbegründung war ziemlich missverständlich.

    Die Betriebskostenverordnung ist kein Gesetz, die eine Rechtsfolge anordnet und auch keine Pflichten. Und die Vereinbarung zur Tragung von Betriebskosten entsteht nicht auf Grundlage von der Betriebskostenverordnung, sondern aufgrund von §556 Abs. 1 BGB. Deshalb ist weiterhin gültig, was vor dem Juli 2024 vereinbart war. Danach darf die Umlage nicht mehr vereinbart werden.

    Weiterhin zu bedenken, wenn man den Sinn und Zweck des Gesetzes erfassen will, dass §71 II TKG i.V.m. §56 III TKG nur allein dem Mieter die Möglichkeit gibt, die Nutzung zu kündigen, nicht aber dem Vermieter. Der Vermieter kann das Kabelsignal nicht einfach so kappen, wenn dieses zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung gehört. Der Mieter hat darauf einen einklagbaren Anspruch. Es sollte einen stutzig machen, dass der Vermieter keine Kosten mehr verlangen dürfen soll, aber gleichzeitig die Leistung gegenüber dem Mieter mangels Gesetz dafür nicht kündigen kann.

    Und dann ist da noch der BGH, der im Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20 gesagt hat:

    Zitat

    Die Vorschrift des § 71 II TKG nF ist gem. § 230 IV TKG nF bis zum 30.6.2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
    Daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber Mietern von Wohnraum erst ab dem 1.7.2024 ermöglichen will, gegenüber ihrem Vermieter eine Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses zu erklären, wenn dieses Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht.

    Man überlege sich, dass es keinen Sinn macht, dass der BGH sagt, dass der Mieter nicht vor dem 1.7.2024 die Nutzung kündigen könne, wenn ihm doch danach ohnehin keine Kosten mehr auferlegt werden könnten. Spätestens mit diesem Urteil war die Sache also dann klar. Bei Neuverträgen kann die Umlage nicht mehr vereinbart werden im Rahmen der Betriebskostenverordnung, und bei alten Verträgen kann der Mieter die Nutzung kündigen.

  • Hallo,

    ich war heute beim Vermieter zur Belegeinsicht. Mir wurde nur ein einzelnes Dokument vorgelegt. Dieses konnte ich abfotografieren. Einen kleinen Ausschnitt der Rechnung seht Ihr im Bild "Rechnung-SAT-Anlage". Diese Rechnung wurde für das Objekt ausgestellt, in dem ich wohne. Dieses Haus hat 12 Wohnungen in verschiedener Größe. Den Mitarbeiter des Vermieters habe ich darauf angesprochen, warum die Bezeichnung in der Betriebskostenabrechnung "Fernsehkabelgebühr" heißt. Seine Antwort: "Da die Abrechnungen von einer Fremdfirma erstellt werden, wird das ein fester Datensatz sein". Ist es eigentlich nicht üblich, dass man als Vermieter, hin und wieder eine von einer Fremdfirma erstellte Betriebskostenabrechnung auf Richtigkeit KOMPLETT kontrolliert. Damit meine ich u.a. die Bezeichnungen der Positionen.
    Was mich an dieser Rechnung stutzig macht, ist die Bezeichnung "Jahresmiete SAT-Anlage". In der Betriebskostenabrechnung wird diese Position als "Fernsehkabelgebühr" aufgeführt (Bild "Betriebskostenabrechnung"). Der Endbetrag der Rechnung ist auch in der Abrechnung zu sehen als Gesamtkosten für das ganze Haus. Bei 12 Wohnungen macht das für jeden Mieter 92,11€ gerundet. Wie auch schon vorher mal erwähnt, hat der Vermieter in der Nachbarschaft weitere Häuser mit jeweils mehreren Wohnungen. In einem Haus mit weniger Wohnungen ist der Betrag pro Mieter identisch mit dem in unserem Haus mit 12 Wohnungen, und liegt auch dort bei 92,11€.

    Vor ca 16 Jahren hat der Vermieter die Anlage für Kabelfernsehen deinstalliert und ist auf Satellit umgestiegen.


    1. Wenn der Vermieter eine SAT-Anlage mietet, darf er die Kosten der Anlagen-Miete doch nicht an den Mieter weitergeben. Er darf nur zwei Postitionen weitergeben: Strom für den Verteiler und die Wartungskosten. Strom wird bei uns über Allgemeinstrom abgerechnet, würden also nur die Wartungkosten bleiben.


    2. Die Fremdfirma, die die SAT-Anlage an meinen Vermieter vermietet, ist zufällig der Arbeitgeber des Hausmeisters, der für die Wohnhäuser meines Vermieters in dieser Gegend zuständig ist.


    Beste Grüße

    Martin

  • An der Bezeichnung in der Betriebskostenabrechnung muss man sich nicht stören. Auf der Rechnung steht Miete, und damit kann die Position beanstandet werden. Miete für Geräte ist nur für Wasser- und Heizungszähler möglich, weil dies in der Heizkostenverordnung explizit aufgeführt ist, aber für andere Dinge nicht.

    üblich, dass man als Vermieter, hin und wieder eine von einer Fremdfirma erstellte Betriebskostenabrechnung auf Richtigkeit KOMPLETT kontrolliert

    Nein, höchstens oberflächlich. Man beauftragt ja einen Dienstleister im Vertrauen darauf, dass er weiß was er tut. Und die meisten Dienstleister wissen das auch. Vielmehr ist das Problem bei der Qualität der Daten, die vom Vermieter kommen, die manchmal lückenhaft oder unklar sind. Ich weiß wovon ich aus Erfahrung spreche.

  • Man beauftragt ja einen Dienstleister im Vertrauen darauf, dass er weiß was er tut.

    Jedoch gibt es das sehr berühmte Sprichwort: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser."


    Denen ist in den ganzen Jahren noch nicht einmal aufgefallen, dass die Fremdfirma den Namen meines Vermieter falsch geschrieben hat.

    Mein Vermieter ist eine Immobilien GmbH in Familienbesitz. Diese hat in ihrem gesamten Portfolio mehr als 80 Häuser mit insgesamt mehr als 1000 Wohnungen.

  • Irgendwie verstehe ich die Welt nicht mehr. ?(

    Ich habe gerade mit einem Anwalt für Mietrecht gesprochen und ihm die ganze Sache beschrieben. Seine Meinung ist, daß der Vermieter die Jahresmiete der Satelliten-Anlage so umlegen darf. :huh:     ?(:?:?(:?:?(:?:?(


    Nochmal eine kurze Zusammenfassung:
    Vermieter hat in den NK-Abrechnungen der letzten Jahre die Position "Fernsehkabelgebühr" aufgeführt. Durch eine Belegeinsicht beim Vermieter vor Ort durfte ich die mir vorgelegte Rechnung abfotografieren. Dort steht als Bezeichnung "Jahresmiete Sat-Anlage" mit der entsprechenden Gesamtsumme für das Haus in dem ich wohne (insgesamt 12 Wohnungen).

    Der Rechnungsersteller ist der Arbeitgeber der Hausmeister, die für die Häuser meines Vermieters zuständig sind. Mein Vermieter hat insgesamt mehr als 80 Häuser mit mehr als 1000 Wohnungen. Ob zufällig oder nicht, sowohl der Rechnungsersteller und Vermieter sitzten an der selben Adresse. Das mag im ersten Moment noch als normal anzusehen sein. Doch die beiden "Unternehmen" sind auf einem Gelände, das einen landwirtschaftlichen Charakter hat, in einer Bauernschaft im Außenbereich eines kleinen Ortes.


    Kann mir vielleicht jemand hier sagen, was die Anschaffung einer Gemeinschafts-Satellitenanlage für ein Haus mit 12 Wohnungen inkl. Montage kosten würde, so dass die Mieter nur noch das Kabel in der Wohnung mit dem TV verbinden müssten. Und wie dann eine Jahresmiete in den Folgejahren aussehen würde.


    Beste Grüße

    Martin

  • Ich verstehe sehr gut, dass Sie verwirrt sind, wenn sogar ein Anwalt so eine Behauptung aufstellt. Man liest viel zu Thema, und man weiß langsam nicht mehr, was man glauben soll. Daher orientiert man sich strikt an der Sachlage.

    Was Betriebskosten sind, ist ziemlich klar im Gesetz definiert:

    (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. [...]

    Die Miete für technische Einrichtungen sind zwar auch laufende Kosten. Jedoch muss man beachten, dass diese einen Ersatz dafür darstellen, dass der Vermieter die Anlagen zu kaufen hätte. Auf diese Weise laufende Kosten zu verursachen geht gegen die Bestimmung des Gesetzgebers. Vermieter könnten das Gesetz an der Stelle aushebeln, was aber nicht sein darf.

    Dazu gibt es sogar ein eindeutiges höchstrichterliches Urteil als Beleg für meine Auskunft, in dem es zwar um Rauchwarnmelder ging, die Urteilsbegründung aber klar macht, dass es sich auf sämtliche Einrichtungen bezieht. Aufnahme hiervon sind nur Geräte, deren Miete ausdrücklich in der Verordnung genannt sind (z.b. Verbrauchszähler):

    Es ließe sich mit dem oben aufgezeigten in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers, dass Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören (vgl. BR-Drucks. 568/03, S. 29), nicht vereinbaren, wenn man die - vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte - Miete von Rauchwarnmeldern demgegenüber als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten einordnete. Denn das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise - nicht nur im Fall der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern, sondern auch in anderen Fällen, in denen er das Mietobjekt mit bestimmten Einrichtungen zu versehen hätte - die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe.


    Welchen Beleg oder Begründung führt der Anwalt für seine Auskunft an?

  • Ich hatte dem Anwalt die nötigen Unterlagen per Mail zugesandt. Seine Rückmeldung war telefonisch als er auf dem Weg zum Gericht war, daher hatte er nicht so viel Zeit und das Gespräch nach ca. drei Minuten beendet. Er hatte irgendetwas als Begründung gesagt das ich allerdings nicht verstanden habe wie er das meinte. Er hat es in der typischen Gesetzessprache gesagt.


    Das von Dir zitierte BGH-Urteil verstehe ich auch so, dass Mieten als Anschaffung zu sehen sind und nicht auf die Mieter umzulegen sei.


    Die ganze Sache lässt mir keine Ruhe. Deswegen bleibe ich weiter dran und bin auf weitere Informationen gestoßen. Ich habe mir das Logo auf den Satelliten-Schüsseln (siehe Foto) angesehen, und konnte einen Zeitraum für die eventuelle Installation der sechs Anlagen herausfinden.
    Ich versuche mal eine eventuell mögliche zeitliche Abfolge:


    1996

    - Bebauung eines ehemaligen Sportgeländes mit Häusern, hiervon sind sechs im Besitz meines Vermieters. Anfangs wurde die Fernsehversorgung über Kabelfernsehen ermöglicht.


    2006

    - Der Sammelvertrag des Anbieters für Kabelfernsehens ist nach zehn Jahren ausgelaufen oder wurde gekündigt. Direkte Umtellung auf Satellit. Das Logo auf der Satelliten-Schüssel und der Zustand, wie es auf dem Foto zu sehen ist, deuten auf den Zeitraum um das Jahr 2006.


    2020

    - Mein Einzug in eine dieser Wohnungen im Herbst dieses Jahres. Mietvertrag wurde ausgestellt von Vermieter A. Kurze Zeit später bekamen alle Mieter die Information, dass alles ab dem Bekanntgeben der Information über Vermieter B läuft. Was ich erst jetzt herausbekommen habe: Vermieter A hat um das Jahr 2020 eine Firma gegründet, die wir jetzt als Vermieter B haben.


    2026

    - Ich habe eine Position meiner aktuellen Betriebskostenabrechnung für 2025 beim Vermieter widersprochen. Bei einer Belegeinsicht durfte ich die Originaleinsicht zu diesem Posten einsehen und fotografieren. Es stellte sich heraus, das die Rechnung nicht von meinem Vermieter ausgestellt wurde. Als Rechnungsposten gibt es nur eine Position. Diese trägt die Bezeichnung "Jahresmiete Sat-Anlage". Ausgestellt wurde diese Rechnung von einem Dienstleistungsservice. Dieser Dienstleister und mein vorheriger und jetziger Vermieter haben die selbe Adresse. Das mag noch nicht fragwürdig sein. Jedoch ist diese Adresse ein Hof mit landwirtschaftlichem Charakter in einer Bauernschaft im Außenbereich eines kleinen Ortes. Dieser Dienstleister beschäftigt u.a. Hausmeister, die für die Wohnhäuser meines Vermieters zuständig sind. Gegründet wurde dieser Dienstleister im Jahr 2017.


    Meine Vermutung:

    Die erwähnten Satelliten-Anlagen wurden 2006 durch eine Fachfirma in den sechs Häusern montiert, beauftragt von meinem ersten Vermieter.

    Im Jahr 2020 wurde die Firma (Vermieter B) gegründet und im selben Atemzug übertrug oder verkaufte Vermieter A die Satelliten-Anlagen an den Dienstleister, der an der selben Adresse ist wie Vermieter A und Vermieter B. Es wurde vereinbart, dass die genannten Anlagen an den Vermieter B vermietet werden. Und Vermieter B gibt diese Rechnung "Jahresmiete Sat-Anlage" eins zu eins an die Mieter weiter. Auf der Rechnung ist auch noch eine Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen. Die Endsumme inklusive der Umsatzsteuer wird den Mietern als Betriebskosten präsentiert.


    Jetzt meine Frage:

    Wenn man diese Zusammenhänge berücksichtigt, sich die Anschaffungskosten der Anlagen schon längst amortisiert haben, wieso darf der Dienstleister diese Anlagen dann noch an meinen Vermieter vermieten und dieser gibt die Kosten an die Mieter weiter? Der Vermieter holt sich ja zusätzlich auch noch die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück.


    Vielleicht bin ich ja verrückt, bekloppt oder sonstiges. Aber ich verstehe nicht, dass technische Anlagen, die in Häusern verbaut sind und sich in jeglicher Art und Weise schon längst bezahlt gemacht haben, bzw. abbezahlt sind, noch für eine "Miete" herangezogen werden dürfen. Den Vergleich mit einem Auto-Leasing sehe ich hier nicht. Für mich sind diese beiden Sachen nicht vergleichbar.


    Beste Grüße

    Martin

  • Dass größere Vermieter Dienstleistungsfirmen gründen, über die sie Hausmeister anstellen, Gebäudereinigung anbieten usw. ist üblich. Auch, dass Dinge in Rechnung gestellt werden, die längst amortisiert sind, ist normal, denn erst ab dann wird damit wirklich Geld verdient, z.B. eine mitvermietete Küche.

    Das tut hier aber nichts zur Sache, das Wesentliche hat Fruggel schon zitiert. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, laufende Kosten als Betriebskosten umzulegen, die eine Miete für Gegenstände darstellen, die der Vermieter sonst kaufen müsste, mit einer klar definierten Ausnahme der Verbrauchszähler. Das darf man aber nicht einfach ausweiten. Selbst wenn der Vermieter eine echte Rechnung einer Fremdfirma bekäme, auch nicht. Deshalb ist alle andere letztlich ein unwichtiger Nebenschauplatz

  • Ich verstehe sehr gut, dass die Sache erregt und man es genauer verstehen will, vor allem wenn man das Gefühl hat, dass sich der Vermieter auf Kosten der Mieter einen Vorteil verschaffen will.

    Doch man kann das Ganze auch etwas nüchtern betrachten. Denn es steht einem Vermieter frei, seinerseits Verträge einzugehen wofür auch immer. Es gibt kein Gesetz, dass ihn hier einschränkt. Aber ist denn nicht die Kernfrage vielmehr, inwieweit der Vermieter Kosten mit den Mietern abrechnen darf? Über mehr muss man sich nicht Gedanken machen. Kommt man zum Ergebnis, dass etwas falsch abgerechnet ist, dann wehrt man sich dagegen. Aber man muss sich keine Gedanken machen, warum der Vermieter diesen oder jenen Vertrag abgeschlossen hat.

    Ich habe eine Position meiner aktuellen Betriebskostenabrechnung für 2025 beim Vermieter widersprochen.

    Das ist okay, so ist der offizielle Weg, wie er auch im Gesetz vorgesehen ist. Der nächste Schritt ist, die falsche Position zu kürzen oder zu streichen, je nachdem um was es geht, und den verbleibenden unstreitigen Betrag zahlt man dann. Somit ist die Sache erledigt. Wenn der Vermieter der Meinung ist, das Geld steht im zu, dann wird er schon etwas unternehmen. Aber es ist dann an ihm. Warum sollte man als Mieter in der Sache eine gerichtliche Klärung anstreben, wenn doch der Vermieter Geld möchte.

    Wenn man sein Eigentum vermietet, kann man immer Miete verlangen, ganz egal ob das vermietete Auto, die Wohnung oder ein Buch schon abbezahlt ist.

    Macht diese etwas abstraktere Sicht für Sie Sinn und können Sie sich nach der Beanstandung und Kürzung der Abrechnung dann mit dem Ergebnis abfinden?

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