Beiträge von heizkosten

    Eine wichtige Präzisierung, weil das in der Praxis oft genau andersherum verstanden wird:

    Das Nebenkostenprivileg (Umlage von Kabel-TV-Gebühren über die Betriebskosten, früher § 2 Nr. 15 BetrKV) ist mit der TKG-Novelle zum 30.06.2024 ersatzlos weggefallen — und zwar für alle Mietverhältnisse, also gerade auch für Bestandsverträge. Genau dafür gab es die Übergangsfrist bis

    Mitte 2024: damit Vermieter aus alten Sammelverträgen aussteigen können. Seit dem 01.07.2024 sind Kabelgebühren aus einem Sammelvertrag nicht mehr als Betriebskosten umlagefähig — unabhängig davon, was im (alten) Mietvertrag steht. Die Klausel „Fernsehkabel/Sat umlegbar" läuft seitdem ins Leere, weil die gesetzliche Grundlage dafür entfallen ist.

    Für deine Abrechnung 2025 heißt das: Die Position ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr umlagefähig. Du kannst ihr begründet widersprechen und die 92,11 € herauskürzen.

    Dazu kommt dein zweiter Punkt — wenn die Kabelanlage vor über 15 Jahren deinstalliert wurde, fehlt ohnehin jede Gegenleistung. Verlang am besten Belegeinsicht: Welcher konkrete Vertrag liegt der Position zugrunde, und welche laufenden Kosten entstehen dem Vermieter dafür überhaupt noch?

    Kann er das nicht sauber belegen, ist die Position doppelt angreifbar.

    Kurz: Sowohl das Privileg-Ende (seit 1.7.2024) als auch die fehlende Anlage sprechen gegen die Umlage. Ist außer der Kabelgebühr noch etwas in der Abrechnung auffällig?

    Zwei Punkte vorab, dann folgt die konkrete Darstellung:

    1. Bei Funk- oder elektronischen Heizkostenverteilern verschwindet der Zählwert häufig nicht vollständig. Zeigt das Display nur die Seriennummer an, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der gespeicherte Verbrauch verloren ging – viele Geräte übertragen den Wert dennoch an den Messdienst oder speichern ihn intern. Lass den Messdienst zunächst prüfen, ob tatsächlich Daten fehlen oder lediglich die Anzeige fehlschlägt.

    2. Ist der Wert wirklich verloren, regelt § 9a HeizkostenV die Schätzung. Eine Schätzung „nach Gefühl“ ist nicht zulässig, sondern nur nach einer von zwei Methoden:

    - Verbrauch deiner Wohnung in einem vergleichbaren früheren Zeitraum (z. B. Vorjahr), oder

    - Verbrauch vergleichbarer anderer Wohnungen im selben Abrechnungszeitraum.

    Du kannst – und solltest – verlangen, dass dir die Schätzgrundlage offengelegt wird.

    Zum Kürzungsrecht: Die Kürzung um 15 % nach § 12 HeizkostenV gilt nur, wenn am Ende nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird (z. B. alles nach Fläche). Eine ordentliche Schätzung nach § 9a bleibt verbrauchsabhängig – hier entstehen keine 15 %.

    Außerdem: Dass die Wartungsfirma wiederholt Austauschtermine absagt, geht zu Lasten des Vermieters, nicht zu deinen. Dokumentiere die abgesagten Termine schriftlich (Datum, von wem abgesagt) – das sichert dich ab, falls es zu einem Streit über die Schätzung kommt.

    Aus welchem Grund vermutest du, dass der Heizkostenverteiler schon länger defekt war – gab es im Vorjahr bereits Auffälligkeiten beim Verbrauch?

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