Fernsehkabelgebühr in Betriebskostenabrechnung noch umlegbar auf Mieter

  • Guten Abend,
    ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Vorab - Sorry für den langen Text. Ich kann es leider nicht kürzer fassen.


    Ich habe Mitte Mai 2026 meine NK-Abrechnung für den Zeitraum 2025 erhalten. Darin ist eine Position enthalten, die ich erstmal nicht akzeptiere. Die Bezeichnung ist "Fernsehkabelgebühr" mit einem Betrag von 92,11 € pro Mieter. Ich wohne in einem Haus (Baujahr 1996) mit 12 Wohneinheiten.

    Wenn es um eine Anlage gehen würde für das altbekannte "Kabelfernsehen", könnte ich die Höhe vielleicht verstehen. Jetzt kommt das ABER. Aber warum ist sie in der Abrechnung für 2025 noch enthalten, wenn Mitte 2024 das Nebenkostenprivileg weggefallen ist? Ein Widerspruch der Abrechnung meinerseits in Bezug auf die genannte Position wurde vom Vermieter mit folgenden Worten beantwortet:

    wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom xx.xx.xxxx bezüglich der Betriebskostenabrechnung 2025.

    Ihrem Widerspruch hinsichtlich der Kosten für die SAT-/Fernsehanlage können wir nicht folgen. Die in der Abrechnung enthaltenen Kosten betreffen die vorhandene SAT-Anlage des Objektes, welche weiterhin zur Verfügung steht und von Ihnen genutzt werden kann bzw. genutzt wird. Die entsprechenden Kosten sind daher umlagefähig und von Ihnen zu tragen.


    Mein Mietvertrag enthält dazu u.a. folgende Formulierung:

    Folgende Kosten werden abweichend wie folgt umgelegt - sofern vorhanden:

    nach Nutzeinheit: ......, ....., ....., Fernsehkabel/Sat, ...., .....


    Eine entscheidende Information die ich eher per Zufall in schriftlicher Form bekommen habe. Ende 2024 wollte ich von DSL-Internet auf Kabel-Internet wechseln. Mit dem Anbieter hatte ich schon einen Vertrag abgeschlossen und es kam ein Techniker um meine Wohnung an den Kasten im Keller für Kabel-TV/Kabel-Internet anzuschließen. Er suchte vergeblich längere Zeit nach einem passenden Kabel. Nach einer telefonischen Rücksprache mit meiner Hausverwaltung, stellte sich heraus, dass die Grundvoraussetzungen für den Empfang von Kabel-TV/Kabel-Internet vor mehr als 15 Jahren deinstalliert wurden. Um aus dem Vertrag mit dem Anbieter wieder heraus zukommen, benötigte ich diese Info schriftlich. Die bekam ich dann auch, als PDF-Datei mit dem üblichen Briefkopf eines Unternehmens, also alle Angaben zu meinem Vermieter, inklusive handschriftlicher Unterschrift eines Mitarbeiters.


    Die Bezeichnung "Fernsehkabelgebühr" ist für mich nicht eindeutig genug, dass ich sie ohne Belege akzeptieren kann. Hinzu kommt der Umstand, dass in einem Nachbarhaus (weniger Wohnungen, der selbe Vermieter) exakt das gleiche in den Abrechnungen steht, mit der selben Bezeichnung und auf den Cent genau die selbe Summe von 92,11€ pro Mieter. Wenn ich die Information des Vermieters nehme, dass die Kosten eine Gemeinschafts-Satelliten-Anlage betreffen, kann ich das nicht glauben. Ich weiß mittlerweile, dass der Vermieter bestimmte Kosten einer solchen Anlage noch umlegen darf. Den Strom, um für so ein Haus den Verteiler zu betreiben, und die Wartungskosten der Anlage. Noch ein ABER. Der Strom würde über die Position "Allgemeinstrom" abgerechnet, die in unserer Abrechnung aufgelistet ist.

    Vor einer Woche habe ich schriftlich um Belegeinsicht gebeten. Allerdings ist (angeblich der einzige Mitarbeiter der für diese Häuser zuständig ist) gerade im Urlaub und kommt erst am 16.06. zurück und würde sich ab dann bei mir melden.

    Der Vermieter ist keine Privatperson, der Vermieter ist eine GmbH, dieser hat in seinem gesamten Portfolio mehr als 70 Mietobjekte, teils Einzelhäuser, teils Mehrfamilienhäuser.


    Vielleicht findet sich hier im Forum jemand, der mir sagen kann, wie hoch die Kosten einer Wartung für eine Satelliten-Anlage in einem Haus mit 12 Wohneinheiten sein müssten. Zusätzlich möchte ich wissen, ob die Kosten pro Mieter für ein Haus mit weniger Wohnungen genau so hoch sein können, wie für ein Haus mit 12 Wohnungen.


    Ich hoffe auf baldige Antworten, die mir helfen, das ganze besser einzuordnen.

    Beste Grüße

    Martin

  • Aber warum ist sie in der Abrechnung für 2025 noch enthalten, wenn Mitte 2024 das Nebenkostenprivileg weggefallen ist?

    Weil sich das Privileg nur auf neue Verträge seit dem 1.7.2024 bezieht. Denn der Begriff "Umlage" meint juristisch nicht die Abrechnung, sondern bezieht sich auf §556 Abs.1 BGB, in dem auf die Betriebskostenverordnung verwiesen wird. Und diese Vereinbarung passiert nur einmalig bei Vertragsbeginn. Für länger bestehende Verträge hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Nutzung des Kabel TV (oder Sat Anlage) gemäß §71 II TKG i.V.m. §56 III TKG zu kündigen. Solange man das nicht tut, darf der Vermieter weiterhin die Gebühren abrechnen.

    "Fernsehkabelgebühr" ist für mich nicht eindeutig genug, dass ich sie ohne Belege akzeptieren kann

    Das muss man auch nicht ohne Belege akzeptieren. Man hat als Mieter das Recht, sich bei einem persönlichen Termin die Rechnungsbelege zeigen zu lassen. Diese darf man auch fotografieren, um sie später jemand anderen zur Prüfung zu zeigen. Natürlich darf der Vermieter nur Kosten abrechnen, die ihm tatsächlich entstanden sind, keine fiktiven Kosten und auch nicht so etwas wie die Nutzungsgebühr der eigenen SAT Anlage.

    gerade im Urlaub und kommt erst am 16.06. zurück

    Kein Problem, man hat 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit, Einwände geltend zu machen.

  • Guten Abend,

    sorry, dass ich mich ein paar Tage nicht gemeldet habe.

    Ich habe jetzt nächste Woche einen Termin beim Vermieter für die Belegeinsicht bei ihm im Büro. Ich werde mir noch eine Begleitperson organisieren. Dem Vermieter habe ich in meiner Terminbestätigung die Begleitung angekündigt.


    Mich würde weiterhin interessieren, wie hoch in etwa die Kosten für eine Satelliten-Anlage eines Hauses mit 12 Wohnungen sein darf. Da der Vermieter den Allgemeinstrom schon separat abrechnet, würde es hier die reine Wartung betreffen für die ich die Infos brauche. Ebenfalls möchte ich gerne wissen, ob die Wartungskosten über ca fünf oder sechs Jahre hinweg identisch bleiben können. In einem Nachbarhaus mit weniger Wohnungen ist der Betrag pro Wohnung und Jahr auf den Cent der selbe, wie in dem Haus (12 Wohnungen) in dem ich lebe. Ist das möglich, dass in beiden Häusern die Wartungskosten über Jahre hinweg dieselben sind, obwohl es unterschiedliche Anzahlen von Wohnungen sind?


    Ich hoffe nochmals auf Antworten zum Thema in meinem letzten Abschnitt.


    Beste Grüße

    Martin

  • Eine wichtige Präzisierung, weil das in der Praxis oft genau andersherum verstanden wird:

    Das Nebenkostenprivileg (Umlage von Kabel-TV-Gebühren über die Betriebskosten, früher § 2 Nr. 15 BetrKV) ist mit der TKG-Novelle zum 30.06.2024 ersatzlos weggefallen — und zwar für alle Mietverhältnisse, also gerade auch für Bestandsverträge. Genau dafür gab es die Übergangsfrist bis

    Mitte 2024: damit Vermieter aus alten Sammelverträgen aussteigen können. Seit dem 01.07.2024 sind Kabelgebühren aus einem Sammelvertrag nicht mehr als Betriebskosten umlagefähig — unabhängig davon, was im (alten) Mietvertrag steht. Die Klausel „Fernsehkabel/Sat umlegbar" läuft seitdem ins Leere, weil die gesetzliche Grundlage dafür entfallen ist.

    Für deine Abrechnung 2025 heißt das: Die Position ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr umlagefähig. Du kannst ihr begründet widersprechen und die 92,11 € herauskürzen.

    Dazu kommt dein zweiter Punkt — wenn die Kabelanlage vor über 15 Jahren deinstalliert wurde, fehlt ohnehin jede Gegenleistung. Verlang am besten Belegeinsicht: Welcher konkrete Vertrag liegt der Position zugrunde, und welche laufenden Kosten entstehen dem Vermieter dafür überhaupt noch?

    Kann er das nicht sauber belegen, ist die Position doppelt angreifbar.

    Kurz: Sowohl das Privileg-Ende (seit 1.7.2024) als auch die fehlende Anlage sprechen gegen die Umlage. Ist außer der Kabelgebühr noch etwas in der Abrechnung auffällig?

  • wie hoch in etwa die Kosten für eine Satelliten-Anlage eines Hauses mit 12 Wohnungen sein darf. [...] Ebenfalls möchte ich gerne wissen, ob die Wartungskosten über ca fünf oder sechs Jahre hinweg identisch bleiben können

    Ich verstehe, dass diese Fragen interessant wären. Doch diese helfen für die Prüfung der Abrechnung nicht weiter. Es gibt keine Richtwerte, wie viel ein Vermieter ansetzen darf. Sondern man muss anders herum denken und sich anschauen, was er tatsächlich abrechnen will. Und dafür hilft nur die Belegeinsicht. Vorher würde ich mir keine Gedanken machen. Denn ich vermute stark, dass es gar keine Rechnung gibt und der Vermieter da nur fiktiv Kosten ansetzt.


    ist mit der TKG-Novelle zum 30.06.2024 ersatzlos weggefallen — und zwar für alle Mietverhältnisse, also gerade auch für Bestandsverträge

    Ja so hat man es überall im Internet gelesen und alle haben es übernommen. Nur muss es deshalb nicht richtig sein. Schuld daran hat aber auch der Gesetzgeber selber mit, denn die Gesetzesbegründung war ziemlich missverständlich.

    Die Betriebskostenverordnung ist kein Gesetz, die eine Rechtsfolge anordnet und auch keine Pflichten. Und die Vereinbarung zur Tragung von Betriebskosten entsteht nicht auf Grundlage von der Betriebskostenverordnung, sondern aufgrund von §556 Abs. 1 BGB. Deshalb ist weiterhin gültig, was vor dem Juli 2024 vereinbart war. Danach darf die Umlage nicht mehr vereinbart werden.

    Weiterhin zu bedenken, wenn man den Sinn und Zweck des Gesetzes erfassen will, dass §71 II TKG i.V.m. §56 III TKG nur allein dem Mieter die Möglichkeit gibt, die Nutzung zu kündigen, nicht aber dem Vermieter. Der Vermieter kann das Kabelsignal nicht einfach so kappen, wenn dieses zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung gehört. Der Mieter hat darauf einen einklagbaren Anspruch. Es sollte einen stutzig machen, dass der Vermieter keine Kosten mehr verlangen dürfen soll, aber gleichzeitig die Leistung gegenüber dem Mieter mangels Gesetz dafür nicht kündigen kann.

    Und dann ist da noch der BGH, der im Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20 gesagt hat:

    Zitat

    Die Vorschrift des § 71 II TKG nF ist gem. § 230 IV TKG nF bis zum 30.6.2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
    Daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber Mietern von Wohnraum erst ab dem 1.7.2024 ermöglichen will, gegenüber ihrem Vermieter eine Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses zu erklären, wenn dieses Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht.

    Man überlege sich, dass es keinen Sinn macht, dass der BGH sagt, dass der Mieter nicht vor dem 1.7.2024 die Nutzung kündigen könne, wenn ihm doch danach ohnehin keine Kosten mehr auferlegt werden könnten. Spätestens mit diesem Urteil war die Sache also dann klar. Bei Neuverträgen kann die Umlage nicht mehr vereinbart werden im Rahmen der Betriebskostenverordnung, und bei alten Verträgen kann der Mieter die Nutzung kündigen.

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