Du kannst gerne die Abrechnung anonymisiert einstellen, dann können die erfahrene User evtl. helfen, das besser zu verstehen.
Beiträge von Schweinchenfan
-
-
Liegt dir eine Abrechnung vor, aus der sich diese Nachzahlung rechnerisch ergibt? Oder nur ein Schreiben, dass du etwas zahlen sollst mit dieser Begründung?
Die Begründung lautete, dass ich im übrigen Jahr nicht hier gewohnt habe und somit keine ausreichende Vorauszahlung leisten konnte, die sich über das Jahr so verteilt hätte, dass keine Nachzahlung angefallen wäre (so mein Verständnis der Erklärung die ich erhielt). Ich kann das Argument zwar sachlich verstehen, halte es aber für nicht sinnvoll.
Das ist eine üblicherweise korrekte Erklärung, warum es bei Einzug im Dezember bzw. im letzten Quartal eines Jahres sehr häufig (praktisch immer) zu einer höheren Nachzahlung kommt. Im Winter fallen die Heizkosten, selbst wenn es nur die Umlage auf die Fläche nach Gradtagszahlen und Frostschutz ist, ins Gewicht und damit liegt die Vorauszahlung (1/12 der Gesamtkosten) praktisch immer unter den tatsächlichen Kosten in den Wintermonaten. Im Sommer zahlt man voraus (da liegen die tatsächlichen Kosten unter 1/12 der Jahres-Gesamtkosten). Fehlt der Sommer, kommt es deshalb fast zwangsläufig zur Nachzahlung. Darauf allein basierend eine Nachzahlung zu fordern, geht natürlich nicht.
-
Ich sehe das wie Fruggel. Das entscheidende ist, ob zum Zeitpunkt der Kündigung der Eigenbedarf bestand und ob er bis zum Ende der Kündigungsfrist bestanden hat (Anbietpflicht, falls er entfallen wäre).
Dass die Schwiegermutter nicht eingezogen ist, ist ein Hinweis, dass der Einzug möglicherweise nicht geplant war. Alles, was du hierzu gesammelt hast, dient nur diesem Hinweis. Was für einen Mieter regelmäßig schwierig bis unmöglich zu wissen und zu beweisen ist, was zum Zeitpunkt der Kündigung war. Nur beispielsweise - der Gesundheitszustand der Schwiegermutter kann sich plötzlich verschlechtert haben und sie konnte damals nicht einziehen, möglicherweise wurde deshalb auch nichts korrekt beschriftet usw. Trotzdem bestand der Plan weiterhin, nach einem Krankenhausaufenthalt, dass sie dort einziehen soll, irgendwann hat sich das dann doch entgültig zerschlagen usw. Diese Situation hatten wir aktuell im Nachbarhaus, da bestand der feste Plan, dass die Mutter dort wieder einzieht, leider hat es das Leben anders gesehen und die Mutter ist dann während des Krankenhausaufenthalts verstorben.
Auch, dass der Vermieter beim Kauf sagte, es bestehe kein Eigenbedarf. Manchmal läuft das Leben eben anders - ging uns auch so. Es kamen dann mehrere Punkte zusammen (bei uns durch Corona), sodass wir eben doch die Einliegerwohnung kündigen mussten, obwohl wir das initial nicht vor hatten (wirklich nicht, zumal wir mit den Mieteinnahmen kalkuliert hatten) und das auch so mitgeteilt haben.
-
Das würde ja dann erst gehen wenn er Ende des Jahres fest dort wohnt.
Ja, erst wenn er dort wohnt und auch erst, wenn er im Grundbuch steht. Es verlängert die Frist also noch um ein paar Monate.
-
Sobald der Vermieter in der zweiten Wohnung wohnt, kommt auch §573a BGB ins Spiel, d.h. der Vermieter kann ohne berechtigtes Interesse kündigen. Der Eigenbedarf muss dann gar nicht mehr begründet sein, die Kündigungsfrist verlängert sich jedoch um 3 Monate. Über diesen Paragraphen ist es sehr einfach, eine wasserdichte Kündigung zu schreiben.
Ob der Vermieter sich auf einen Aufhebungsvertrag mit "Bonbons" einlässt, hängt davon ab, wie sehr ihn die kleine Wohnung stört und wie sehr er das Haus zeitnah alleine möchte. Wenn er Zeit hat, dann lässt er das einfach laufen. Gegen eine Kündigung nach 573a bleiben nur Härtegründe eurerseits, der Vermieter muss ja nicht nachweisen, dass er ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf hat. Aufgrund der Intention des Paragraphen, dem Vermieter hier explizit ein erleichtertes Kündigungsrecht zu geben, wiegt das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses meistens sehr schwer. Versuchen kann man es natürlich.
Aus eigener Erfahrung - wir haben unsere Einliegerwohnung auch wegen Eigenbedarf und hilfsweise wegen 573a gekündigt. Wir sind unserer Mieterin nur insoweit entgegen gekommen, dass sie nicht renovieren musste und ohne Frist ausziehen konnte, wie sie wollte. Zu mehr waren wir nicht bereit.
-
Dass größere Vermieter Dienstleistungsfirmen gründen, über die sie Hausmeister anstellen, Gebäudereinigung anbieten usw. ist üblich. Auch, dass Dinge in Rechnung gestellt werden, die längst amortisiert sind, ist normal, denn erst ab dann wird damit wirklich Geld verdient, z.B. eine mitvermietete Küche.
Das tut hier aber nichts zur Sache, das Wesentliche hat Fruggel schon zitiert. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, laufende Kosten als Betriebskosten umzulegen, die eine Miete für Gegenstände darstellen, die der Vermieter sonst kaufen müsste, mit einer klar definierten Ausnahme der Verbrauchszähler. Das darf man aber nicht einfach ausweiten. Selbst wenn der Vermieter eine echte Rechnung einer Fremdfirma bekäme, auch nicht. Deshalb ist alle andere letztlich ein unwichtiger Nebenschauplatz
-
Die KI berechnet anhand der Kiez-Daten und des Baujahrs, wie hoch die realen Nebenkosten sein werden, damit ihr wisst
Und das KI Tool weiß dann ganz automatisch, welche Verträge mit Hausmeistern, Versicherungen, anderen Dienstleistern (Umfang der Arbeiten, Häufigkeit,...) bestehen oder zu welchem Preis der Vermieter Öl oder Gas einkauft?
Aus meiner Sicht ist der Vergleich von Nebenkosten zwischen verschiedenen Häusern weitgehend sinnfrei. Es macht keinen Sinn, ohne Kenntnis der genauen Verträge, hier etwas zu vergleichen. Sollen die alle in der App hinterlegt werden? Wenn man es ganz genau wissen will, muss man sich die Verträge vorab zeigen lassen und selbst das heißt nicht, dass sich da in Zukunft nichts ändert. Es kann schon allein große Differenzen geben, wenn z.B. ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen wurde, weil kein guter Altvertrag bestand. So war das bei unserem Haus. Das Haus war bei der Gebäudeversicherung weit unter Wert versichert und praktisch ohne Schutz, die Versicherung hätte kaum was geleistet, aber sie war für die Mieter spottbillig (und der Eigentümer im Schadenfall in der Insolvenz). Ist das nun ein guter Wert für deinen Vergleich in der App? Gegenüber einem vergleichbaren Altvertrag zahlen wir wahrscheinlich trotzdem das doppelte, aber ich habe darauf keinerlei Einfluss. Das hat nichts mit "Vermieter macht sich die Taschen voll" zu tun. Ich habe schlicht keine andere Möglichkeit, wenn ich nicht meine eigene Insolvenz riskieren will. Ähnlich kann das z.B. auch bei Winterdienstanbietern, Wartung für Heizung usw sein. Wenn man nicht zum richtigen Zeitpunkt schon Kunde war, sind gute und günstige Dienstleister einfach ausgebucht und nehmen keine Neukunden. So einfach ist das. Wenn man dann nicht verzichten kann oder will, kostet das eben einfach mehr. Das kann man sich alles mit der Belegeeinsicht nachweisen lassen. Genauso gibt es Schwankungen bei Reinigungsintervallen usw. Das müsste man bei einem Vergleich alles berücksichtigen.
Natürlich gibt es Fälle von überhöhten Nebenkosten, gerade bei großen Wohnungsanbietern, die ihre Tochterbetriebe mit allem möglichen beauftragen. Trotzdem muss man erstmal beweisen, dass der Vermieter hier das Wirtschaftlichkeitsgebot bricht.
-
Das bedeutet doch, das diese hohe Raumtemperatur die Heizkosten erhöht. Richtig ?
Nein. Digitale Heizkostenverteiler messen die Differenz zwischen Raumtemperatur und Heizung. Beim Heizen ist die hoch, im Sommer sind Raumtemperatur und Heizung aber gleich warm und dementsprechend wird das auch nicht gezählt.
-
Ich fange mal von hinten an.
Kosten für Nutzerwechsel sind Verwaltungskosten und damit vom Vermieter zu tragen. Die Abrechnungsdienste versuchen es aber trotzdem oft, in der Hoffnung, dass sich der Mieter nicht beschwert und einfach zahlt.
Grundsätzlich habt ihr die Wohnung bis zum 31.01. gemietet und müsst bis dahin auch die Grundkosten zahlen, außer ihr hättet euch explizit auf ein anderes Mietvertragsende verständigt oder der Vermieter hätte hier andere Fakten geschaffen (z.b. direkte Weitergabe an Nachmieter, Handwerker...). Die Rückgabe der Wohnung hat bzgl. der Grundkosten keinen Einfluss, sondern die Dauer des Mietvertrags.
Bzgl. der Verbräuche und Protokoll: ihr konntet also nicht prüfen, ob die Zählerstände plausibel sind? Aus meiner Sicht ist das eine schwierige Frage. Es kann ja auch schlichtweg sein, dass die Zählerstände zwar korrekt abgelesen und protokolliert wurden, aber die tatsächlich im Nachhinein in der Zusammenschau aller Zählerstände unplausibel sind. Evtl. sind sie falsch, weil Zähler auch mal defekt sein können. Ohne die Abrechnung + Vergleiche der letzten Jahre und eure Zählerstände zu sehen, kann ich hierzu nichts sagen. Dieses Frage hat aus meiner Sicht nichts mit dem Protokoll und dessen Verbindlichkeit zu tun, das könnte ja auch im laufenden Mietverhältnis auftreten, dass Zählerwerte offensichtlich unplausibel sind. Dazu fehlen hier aber Details. Wenn keine korrekten Zählerwerte vorliegen, kann man damit auch nicht abrechnen. Die Frage ist, ob es hier Anhaltspunkte für einen Defekt der Zähler (oder ganz offensichtlich falsch abgelesene Zählerwerte, z.B. niedriger als im Vorjahr bei aufsummierenden Zählern) gibt.
-
Wohnt der Vermieter in der zweiten Wohnung? Oder ist die zweite Wohnung auch vermietet?
Wenn es nur um Wartungsarbeiten an der Wärmepumpe geht, könnte man ja absprechen, für diesen Tag den Schlüssel stecken zu lassen oder anwesend zu sein. Ich kann den Vermieter schon verstehen, wenn es keinen anderen Ablauf gibt, dann gibt es keinen und dann muss man eine Lösung finden. Es haben schließlich alle ein Interesse, dass die Heizung ordnungsgemäß gewartet werden kann.
-
Zu 1. Der Vermieter muss gar nichts bestätigen. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Es ist nett, wenn er es bestätigt (egal wie), aber nicht notwendig. Daher ist die Form egal.
Der Vermieter möchte dass die vollen Heizkosten ab Febr. auf uns umgeschlagen werden obwohl er wahrscheinlich die Heizkörper in den kalten Tagen in der leerstehenden Wohnung nicht ausgeschaltet hatte.
Selbst wenn er das getan hätte, wäre das hier nicht relevant. Zumal die Wohnung ja trotzdem indirekt von euch beheizt wurde, sie wird kaum Außentemperatur gehabt haben.
Er wäre gesetzlich verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen, schon die ganze Zeit. Ich würde hier gar nichts diskutieren oder anbieten (ihr zieht ja eh aus), sondern auf eine korrekte Abrechnung bestehen, wie sie in diesem Fall vom Gesetz her vorgesehen ist. Der Vermieter hat den Verbrauch an Heizöl für jedes Jahr korrekt zu ermitteln. Dann werden die Kosten, mangels Verbrauchserfassung, nach Wohnfläche verteilt und anschließend anhand der Gradtagstabelle auf anteiligen Nutzer der Wohnung verteilt. Da der Vermieter keine Verbrauchserfassung macht, obwohl er dazu verpflichtet ist, könnt ihr die Kosten um 15 % mindern. Ihr könntet ihm evtl. anbieten, bei zeitnaher, gesetzeskonformer Abrechnung, auf die Kürzung zu verzichten, wenn ihr das wollt. Vielleicht macht ihm das Beine. Da ja noch zwei Abrechnungen ausstehen, geht es damit auch nicht um unerheblich Geld. Wenn er nicht korrekt abrechnet und ihr euch nachher gerichtlich um die Kaution streitet, dann fällt ihm das sowieso auf die Füße.
-
Über die Nebenkosten für 2025 ist bis Ende 2026 abzurechnen, für die 2026 bis Ende 2027. So lange kann das der Vermieter "rauszögern", weil das den Fristen per Gesetz entspricht. Für euch ist das aber doch sehr gut, denn solange könnt ihr das Geld noch anlegen und Zinsen dafür bekommen. Für den Vermieter ist das negativ, weil er ja die ganze Zeit in Vorkasse geht
-
Was würde sein wenn wir die letzten beiden Monatsmieten vorerst zurückbehalten und erst dann bezahlen wenn die Wohnungsübergabe (samt der ausstehenden NK-Abrechnungen und des Abnahmeprotokolls) rechtmäßig erfolgt ist?
In dem Fall bleibt ihr einfach die Miete schuldig und der Vermieter kann sie gerichtlich einfordern, auf eure Kosten. Ihr habt überhaupt keine rechtliche Grundlage, die Miete zurückzuhalten (deiner Schilderung nach).
Ein Abnahmeprotokoll muss ebenfalls nicht erstellt werden, dazu gibt es keine gesetzliche Pflicht. Wenn ihr sagt, ohne Übergabeprotokoll gibt's keine Mietzahlungen, dann ist das eher Erpressung von eurer Seite. Wenn ihr mir mit solchen Forderungen/Mietzurückhaltungen kommen würdet, gäbe es kein Protokoll, in dem ich Mängelfreiheit bescheinige (weil's keine Pflicht dazu gibt und nur nachteilig für den Vermieter sein kann!) und würde die Mieten auf gerichtlichem Weg einklagen.
Allerdings wollen wir möglichst nicht erpressbar sein durch die Zurückbehaltung der Mietkaution durch den Vermieter.
Dass Vermieter die Kaution (teilweise) zurückhalten können, bis klar ist, dass keine Forderungen mehr bestehen, ist so im Mietrecht vorgesehen. Das hat nichts mit Erpressung zu tun. Wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt, obwohl die zulässigen Forderungen des Vermieters alle befriedigt sind, könnt ihr sie ohne großes Risiko einklagen.
-
-
-
Was meinst du mit Sondereigentumswohnung?
Als letzte Konsequenz teilte sie uns mit, dass sie nun alle 15 Monate die Miete erhöht - was sie auch tat.
Sofern das mit der ortsüblichen Miete vereinbar ist, kann sie regelmäßig erhöhen. In der Regel ist das nicht so einfach, so stark steigen Mietspiegel i.d.R. nicht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, gerade wenn man mit Vergleichsmieten arbeiten kann und Zugriff auf eine aktuelle Datenbank hat, in der viele neue Mietabschlüsse zu finden sind und bei euch ggf. viele Jahre lang keine Miete erhöht wurde.
-
Wird der 577 bzw. 577a dann nochmal ausgelöst?
Nein, die Sperrfrist wird mit dem Eintrag des Erstkäufers ins Grundbuch ausgelöst, muss dann aber auch vom Zweitkäufer eingehalten werden. Gleiches gilt für das Vorkaufsrecht, dies gilt nur beim ersten Verkauf, alle weiteren danach sind davon ausgenommen.
-
Aus dem vorliegenden Kaufvertrag geht allerdings hervor, dass die Grundfläche und alle Wohnungen bzw. Stellplätze extra im Grundbuch eingetragen sind. Ich bin verwirrt
Jetzt muss es so sein, sonst könnte man die Wohnung nicht einzeln verkaufen. Für die Sperrfrist ist entscheidend, was der Zustand bei deiner Anmietung war.
Wenn dir ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird, dann wurde vermutlich erst nach deinem Einzug Wohnungseigentum geschaffen, sonst hättest du auch kein Vorkaufsrecht.
-
Wichtig ist, ob es hier überhaupt eine Sperrfrist gibt. Entscheidend ist hier, ob deine Wohnung bereits bei deinem Einzug eine Eigentumswohnung war oder nicht. Wenn das Haus bereits nach WEG geteilt war, tritt keine Sperrfrist ein.
Hast du Informationen darüber? Es kann sein, dass ein Eigentümer diese Teilung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat, ohne Wohnung unmittelbar zu verkaufen. Hier könnte evtl. ein Blick in deine Betriebskostenabrechnung helfen, denn Eigentumswohnungen bekommen in der Regel einen eigenen Steuerbescheid, der 1:1 an den Mieter weitergereicht wird.
-
Erhöhung der Prämie für die Gebäudeversicherung um das 6fache gegenüber dem Vorjahr als nicht angemessen und ortsüblich findet.
Dann muss M das nachweisen. Wenn falsche Kalkulationen wie ein falscher Gebäudewert angenommen wurde, kann es zu so starken Erhöhungen kommen. Der Vermieter darf sein Gebäude angemessen versichern und das auf die Mieter umlegen. Tut er das nicht und versichert es unter Wert, bleibt er auf ganz erheblichen Kosten sitzen im Schadensfall.
Zudem bemängelt er, dass die hohe Prämie der Versicherung nur wegen des schlechten Zustand bzw. fehlende Instandhaltung des Mietobjekt zustande kommt.
Dann soll M in einen Neubau ziehen, da besteht dieses Problem nicht. Ich weiß leider aus Erfahrung, dass Versicherungen oftmals nur komplette Kernsanierungen und nicht Einzelmaßnahmen berücksichtigen, zumidest nicht vollständig. Wenn nicht innerhalb 1-2 Jahren ALLES auf einmal saniert wurde, gilt das für die Versicherung nicht. Unser Haus ist auch Stand 1910 für die Versicherung, obwohl nach und nach alles saniert wurde und bis auf die Grundmauern nichts mehr im Ursprungszustand ist. Aber selbst wenn tatsächlich nichts gemacht wurde, gehe ich davon aus, dass dies dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Auch ist eine Versicherung dazu da, sie zu nutzen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt.
Der Mieter soll Einsicht in die Unterlagen nehmen und prüfen, ob es sich um eine übliche Police handelt. Dann kann er für das konkrete Haus Alternativen prüfen. In der Regel hat ein Vermieter aber auch kein Interesse an einem überteuerten Vertrag, nur an einer guten Absicherung. Das ist auch im Interesse des Mieters, dass der Vermieter nicht in finanzielle Schieflage durch einen Schaden kommt, der einfach über eine Versicherung abzudecken wäre.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!