Mietminderung grundsätzlich

  • Folgender Sachverhalt interessiert mich:

    Zum 26.09.2016 wurde unser Wohnhaus eingerüstet weil Dachreparaturen seit dieser Zeit statt finden. Es handelt sich um keine energetische Modernisierung. Ich habe eine Mietminderung an meine Vermieterin überstellt in der ich die Miete für den Zeitraum der Einrüstung des Hauses um 10 % mindere.
    Diese Mietminderung wurde nicht beantwortet, weder schriftlich noch fernmündlich. Dieses betrachte ich also als konkludente Zustimmung zu meinem Schreiben an die Vermieterin.
    Rein rechtlich stimmt sie also der Abänderung der Mietzahlung (minus 10 %) zu.

    Jetzt folgende Frage meinerseits:

    Da das Gerüst erst zum 04.10.2016 kam weil das Ordnungsamt die Strasse ums Haus erst zu dem Zeitpunkt freigegeben hat, wir alle davon aber nichts gewusst haben, weil auch hier schriftlich als auch fernmündlich die Bekanntgabe fehlte, bin ich jetzt am zweifeln ob die Minderung der Miete ab dem 26.09.2016 gerechtfertigt ist oder ob meine Vermieterin für den September noch die komplette Miete verlangen kann?

  • Die Einrüstung des Hauses hat dein Leben in der Wohnung in welcher Form beeinträchtigt?

    Zitat

    Dieses betrachte ich also als konkludente Zustimmung zu meinem Schreiben an die Vermieterin.


    Schon mal drüber nachgedacht, dass das der größte Unsinn des Tages ist? Mich wundert, dass du überhaupt Miete bezahlst, denn deine Vermiererin hat bestimmt mehr Geld als du.

    Zitat

    Rein rechtlich stimmt sie also der Abänderung der Mietzahlung (minus 10 %) zu.


    Der ist gut, selten so herzhaft gelacht.


  • Diese Mietminderung wurde nicht beantwortet, weder schriftlich noch fernmündlich. Dieses betrachte ich also als konkludente Zustimmung zu meinem Schreiben an die Vermieterin.
    Rein rechtlich stimmt sie also der Abänderung der Mietzahlung (minus 10 %) zu.

    Schlüssiges Handeln oder Konkludentes Handeln liegt vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.
    Die Nichtbeachtung eines Anliegens Ihrerseits führt keinesfalls zu einem kunkluenden Handelns. Betonung auf Handeln. Es wurde noch garnichts gehandel.

    Zitat

    Da das Gerüst erst zum 04.10.2016 kam weil das Ordnungsamt die Strasse ums Haus erst zu dem Zeitpunkt freigegeben hat, wir alle davon aber nichts gewusst haben, weil auch hier schriftlich als auch fernmündlich die Bekanntgabe fehlte, bin ich jetzt am zweifeln ob die Minderung der Miete ab dem 26.09.2016 gerechtfertigt ist oder ob meine Vermieterin für den September noch die komplette Miete verlangen kann?

    BGB § 536 ist zu lesen:
    Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Fazit: Ihre Zweifel würde ich unterstützen.

  • Eb enfalls ohne Gruss.

    BS36,
    wenn Du wüsstest, wie sehr Du auf dem Holzweg mit Deinen "Vermutungen" bist:

    1. "Ich habe eine Mietminderung an meine Vermieterin überstellt in der ich die Miete für den Zeitraum der Einrüstung des Hauses um 10 % mindere. Diese Mietminderung wurde nicht beantwortet, weder schriftlich noch fernmündlich. Dieses betrachte ich also als konkludente Zustimmung zu meinem Schreiben"

    2. "Rein rechtlich stimmt sie also der Abänderung der Mietzahlung (minus 10 %) zu."

    "Da das Gerüst erst zum 04.10.2016 kam weil das Ordnungsamt die Strasse ums Haus erst zu dem Zeitpunkt freigegeben hat, wir alle davon aber nichts gewusst haben, weil auch hier schriftlich als auch fernmündlich die Bekanntgabe fehlte, bin ich jetzt am zweifeln ob die Minderung der Miete ab dem 26.09.2016 gerechtfertigt ist oder ob meine Vermieterin für den September noch die komplette Miete verlangen kann?"
    - Yes, she can. Und das nicht nur für den Rest-September...

  • Gerüste können tatsächlich zur Minderung berechtigen. Und wegen den 2 Wochen zu früh würde ich jetzt mir nicht ins Hemd machen. Kann man verrechnen, indem man 2 Wochen ehr aufhört zu mindern.

  • Folgender Sachverhalt interessiert mich:


    Jetzt folgende Frage meinerseits:

    Hallo,

    das geh ich ja immer Steil, wenn es um Mietminderung geht!

    Eine Mietminderung ist nur und ausschließlich nur angebracht, wenn durch den Minderungsgrund eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Zustandes vonstatten geht.

    Die Höhe der Mietminderung hängt stark vom Umfang der Beeinträchtigung ab, also bitte teile mal mit in welcher Weise bist du genau beeinträchtig?

    Peanuts, denn alleine das Aufstellen und vorhanden sein eines Gerüstes ergibt nach Prüfung wohl nur mal 3% Mietminderung, somit bist du schon ohne weitere Begründung der Beeinträchtigung schon 7% drüber!

    Gruß
    BHShuber

  • Also Ihr lieben, vielen Dank für eure vielen Kommentare. Ich hatte natürlich vor der Mietminderung eine Rechtsberatung bei meinem Anwalt. Dieser sagte mir dass das vorhanden sein eines Gerüstes richtigerweise die Miete um 10 % kürzen kann bzw. dazu berechtigt. Die Arbeiten am Dach die übrigens nicht konkretisiert dargelegt sind stören mich nicht und dagegen werde ich mich auch nicht wehren können. Übrigens gehen die Bauarbeiten in die Verlängerung daher erneuere ich die Minderung für den Monat Dezember:-)

  • Also Ihr lieben, vielen Dank für eure vielen Kommentare. Ich hatte natürlich vor der Mietminderung eine Rechtsberatung bei meinem Anwalt. Dieser sagte mir dass das vorhanden sein eines Gerüstes richtigerweise die Miete um 10 % kürzen kann bzw. dazu berechtigt. Die Arbeiten am Dach die übrigens nicht konkretisiert dargelegt sind stören mich nicht und dagegen werde ich mich auch nicht wehren können. Übrigens gehen die Bauarbeiten in die Verlängerung daher erneuere ich die Minderung für den Monat Dezember:-)

    Hallo,

    ok, dann lies dir das hier nochmal sehr aufmerksam durch und vergleiche das mit der Höhe deiner Minderung, nicht dass du dich hier noch in die Nesseln setzt, weil der Winkeladvokat das so gesagt hat.

    http://www.mietrecht.org/mietminderung/…ung-baugeruest/

    Da wir die Vorort herrschenden Umstände nicht kennen, kann man zugegeben über die Höhe der Minderung keine verlässliche Aussage machen, vergiss nicht deine Hausratversicherung über das Gerüst zu informieren, dies könnte bei einem Schaden durchaus je nach Versicherungsbedingungen zu einer Obliegenheitsverletzung führen.

    Gruß
    BHShuber

  • 10 % Minderung der Miete sind bei Privaten Vermietern in Ordnung. Bei einer Wohnbaugesellschaft könnte man 15 % durchsetzen, so die Aussage meines Winkeladvokates. Bei dem Gerüst muss berücksichtigt werden das in meinem Falle alle 6 Fenster der Wohnung betroffen sind durch geminderten Lichteinfall durch das Gerüst. Erhöhte Einbruchsgefahr besteht ebenfalls.

  • 10 % Minderung der Miete sind bei Privaten Vermietern in Ordnung. Bei einer Wohnbaugesellschaft könnte man 15 % durchsetzen, so die Aussage meines Winkeladvokates.


    Soso. Dann kann er sicher auch erklären, wieso die Beeinträchtigung der Wohnung bei der gleichen Maßnahme unetrschiedlich stark ist, wenn der Vermieter entweder privat oder aber eine Wohnbaugesellschaft ist.

    Bei dem Gerüst muss berücksichtigt werden das in meinem Falle alle 6 Fenster der Wohnung betroffen sind durch geminderten Lichteinfall durch das Gerüst. Erhöhte Einbruchsgefahr besteht ebenfalls.


    Die erhöhte Einbruchsgefahr hast Du ja sicher pflichtgemäß Deiner Hausratversicherung gemeldet...

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