Dann darf er auch nur diesen Betrag in der Betriebskostenabrechnung ansetzen. Seine monatlichen Abschläge interessieren hier nicht. Die Berechnung nach dem Abflussprinzip ist bei den Stromkosten Kokolores, weil der Versorger zeitnah eine Jahresrechnung erstellt.
Hallo.
"Seine monatlichen Abschläge interessieren hier nicht." Hast du dafür ein Urteil?
Könntest du das mit Abflussprinzip und "Kokolores" mal genauer erklären.
Und was hast das genau mit dem "Zeitnah" des Versorgers zu tun.
Ich kann nur soviel dazu sagen:
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung
(von Rechtsanwalt Stefan Pfeiffer, Berlin)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.02.2008 (VIII ZR 49/07) entschieden, das der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung nicht nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen (Abgrenzungsprinzip), sondern das er auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (Abflussprinzip).
und weiter im Urteil der 1. Instanz:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen für das Jahr 2004 in Höhe von 215,96 € zu. Die Beklagte könne von der Klägerin nur Betriebskosten für Wasser und Abwasser verlangen, die für den in der Abrechnungsperiode entstandenen Verbrauch tatsächlich angefallen seien. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lasse wegen seiner eindeutigen Anknüpfung an den Verbrauch nur die Auslegung zu, dass verbrauchsabhängig erfasste Kosten nur nach dem entsprechenden Verbrauch in der vertraglich vereinbarten Abrechnungsperiode abgerechnet werden dürften. Andernfalls müssten insbesondere bei neu beginnenden Mietverhältnissen Mieter Betriebskosten tragen, die nicht auf ihrem eigenen Verbrauch, sondern dem des Vormieters beruhten. Dafür gebe es keinerlei Rechtfertigung.
ABER JETZT KOMMTS! (Das ist meine Frage!)
Jetzt ging das zum BGH: Der sagt
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung anteiliger Betriebskosten für die Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung für das Jahr 2004 zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es der Beklagten nicht verwehrt, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Die Beklagte durfte deshalb die von ihr selbst im Jahr 2004 an die B. geleisteten fälligen Zahlungen für Wasser und Abwasser im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Klägerin umlegen.
b) Demgegenüber wird auch eine Abrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip (auch Abrechnung nach Rechnungen oder Ausgabenabrechnung genannt) für zulässig gehalten, nach dem die Beklagte verfahren ist. Danach kann der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, in die Abrechnung einstellen.