Beiträge von SlideMouse

    Hallo,

    mir geht es (in der Kernessenz) schlichtweg darum:

    Darf der Vermieter nur tatsächlich angefallenen Kosten umlegen? Wenn ja, wo steht das?

    Meiner Meinung nach, ensteht dem Mieter kein Nachteil dadruch wenn er:

    Beispielrechnung:

    Summe der Abschläge: 200 €
    Tatsächlicher Stromverbrauch: 150€
    Guthaben: 50 €

    Meiner Meinung nach kann er doch auch die 200€ berechnen. Die 50 € Guthaben rechnet er im darauffolgendes Jahr wieder mit ein.
    Es entsteht hier doch kein Nachteil.

    Denn nach dem Abflussprinzip darf er, Zitat: "Nach dem Abflussprinzip kann der Vermieter über all diejenigen Kosten abrechnen, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wurde (dies wird auch als Ausgabenabrechnung bezeichnet). "

    Mein Vermieter wurde mit 200 € belastet. Diese Summe ist ihm vom Konto abgebucht worden. Die Gutschriften verrechnet er.

    Dann darf er auch nur diesen Betrag in der Betriebskostenabrechnung ansetzen. Seine monatlichen Abschläge interessieren hier nicht. Die Berechnung nach dem Abflussprinzip ist bei den Stromkosten Kokolores, weil der Versorger zeitnah eine Jahresrechnung erstellt.


    Hallo.

    "Seine monatlichen Abschläge interessieren hier nicht." Hast du dafür ein Urteil?

    Könntest du das mit Abflussprinzip und "Kokolores" mal genauer erklären.

    Und was hast das genau mit dem "Zeitnah" des Versorgers zu tun.


    Ich kann nur soviel dazu sagen:


    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung
    (von Rechtsanwalt Stefan Pfeiffer, Berlin)

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.02.2008 (VIII ZR 49/07) entschieden, das der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung nicht nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen (Abgrenzungsprinzip), sondern das er auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (Abflussprinzip).


    und weiter im Urteil der 1. Instanz:

    I.
    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen für das Jahr 2004 in Höhe von 215,96 € zu. Die Beklagte könne von der Klägerin nur Betriebskosten für Wasser und Abwasser verlangen, die für den in der Abrechnungsperiode entstandenen Verbrauch tatsächlich angefallen seien. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lasse wegen seiner eindeutigen Anknüpfung an den Verbrauch nur die Auslegung zu, dass verbrauchsabhängig erfasste Kosten nur nach dem entsprechenden Verbrauch in der vertraglich vereinbarten Abrechnungsperiode abgerechnet werden dürften. Andernfalls müssten insbesondere bei neu beginnenden Mietverhältnissen Mieter Betriebskosten tragen, die nicht auf ihrem eigenen Verbrauch, sondern dem des Vormieters beruhten. Dafür gebe es keinerlei Rechtfertigung.



    ABER JETZT KOMMTS! (Das ist meine Frage!)


    Jetzt ging das zum BGH: Der sagt

    II.
    Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

    Der Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung anteiliger Betriebskosten für die Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung für das Jahr 2004 zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es der Beklagten nicht verwehrt, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Die Beklagte durfte deshalb die von ihr selbst im Jahr 2004 an die B. geleisteten fälligen Zahlungen für Wasser und Abwasser im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Klägerin umlegen.


    b) Demgegenüber wird auch eine Abrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip (auch Abrechnung nach Rechnungen oder Ausgabenabrechnung genannt) für zulässig gehalten, nach dem die Beklagte verfahren ist. Danach kann der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, in die Abrechnung einstellen.

    Guten Tag,

    mein Vermieter hat mir folgende Tabelle bezügl. der Stromkosten vorgelegt. (Er rechnet nach dem Abflussprinzip ab)

    29.01.2013 2,69
    05.02.2013
    21.02.2013 204,00 (Dies ist die Summe der gezahlten Abschläge im Zeitraum Jan-Dez 2012!
    12.03.2013 -124,08 Guthaben auf der Endabrechnung für den Zeitraum Nov. 12 - Feb. 2013!
    21.03.2013
    23.04.2013 22,00
    22.05.2013 22,00
    21.06.2013 22,00
    23.07.2013 22,00
    21.08.2013 22,00
    23.09.2013 22,00
    22.10.2013 22,00
    21.11.2013 22,00
    23.12.2013 22,00
    Gesamt 280,61


    Kann er das so berechnen? Er stellt den Mietern somit 280,61 € in Rechnung.


    Die tatsächlich entstandenen Stromkosten belaufen sich auf etwa 180€ !

    Danke!

    Hallo liebe Forengemeinde,

    eigentlich habe ich eine ganz einfache Frage:

    Thema: Betriebskostenabrechnung
    Punkt: Allgemeinstrom

    So:
    Stromverbrauch: 150 € (br.)
    Abschläge: 280 €
    Guthaben: 100€ +


    Mein Vermieter, hat auf der BKA aufgezählt, er bekäme 280€ von jedem Mieter.

    Ich halte dagegen, und sage, nur die tatsächlich gezahlten Stromkosten darf er berechnen.

    Also nur 150€.


    Was ist nun Korrekt?


    Viele Grüße!

    Hallo liebe Forengemeinde,

    eigentlich habe ich eine ganz einfache Frage:

    Thema: Betriebskostenabrechnung
    Punkt: Allgemeinstrom

    So:
    Stromverbrauch: 150 € (br.)
    Abschläge: 280 €
    Guthaben: 100€ +


    Mein Vermieter, hat auf der BKA aufgezählt, er bekäme 280€ insgesamt von allen Mietparteien.

    Ich halte dagegen, und sage, nur die tatsächlich gezahlten Stromkosten darf er berechnen.

    Also nur 150€.


    Was ist nun Korrekt?


    Viele Grüße!

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