Beiträge von Leipziger82

    Schönheitsreparaturen dürften hier entfallen.

    ABER nun kommt es: Änderungen seien in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, und damit beginnt mein Kopfweh: Teppiche, Einbauschränke, Fliesen an Wand und Boden ... Das bedeutet dann ja doch wohl, dass ich diese rausreißen lassen muss?

    Grundsätzlich ist der Ursprungszustand wiederherzustellen, allerdings würde ich den Umfang mit dem Vermieter im Zuge einer Vorabnahme klären. Teppiche, Einbauschränke, etc. müsstet ihr entfernen, allerdings kann nicht erwartet werden, dass ihr einen neuen Bodenbelag zahlt. Ihr ist ein Abzug Alt gegen Neu durchzuführen. Nach der Mietzeit dürfte der Zeitwert des Bodenbelags Null € betragen.

    Aber wie gesagt: Sprecht das vor Ort mit dem Vermieter ab.

    Sollte es "eskalieren" empfiehlt sich immer der Gang zum Anwalt. Im aktuellen Fall würde ich einfach widersprechen und in dem Schreiben auch formulieren, dass ihr keine Abbuchung gestattet.

    Zurückbuchen lassen?

    Würde ich nicht machen. Hier entstehen ja Rücklastschriftgebühren, die - je nach Bank - schon mal 10 € oder mehr ausmachen können. Wenn der Vermieter dennoch abbucht, würde ich einen Anwalt einschalten.

    Aus der Wohnung kann man dich deswegen nicht werfen.

    Sind Erkrankungen zum Jahresende wirklich eine Entschuldigung für den Vermieter?

    Nein, sind sie nicht.

    Verspätungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hätte, wären beispielsweise nachträgliche Grundsteuerkorrekturen der Gemeinde, nicht aber krankheitsausfälle seiner Angestellten.

    Wenn er mit Ausfällen zum Jahresende argumentiert, würde ich entgegnen, dass er mit der Erstellung nicht bis Jahresende warten muss ;)

    Das klingt nicht sonderlich seriös.

    Ohne unterzeichneten Vertrag würde ich keinen Cent an den Vermieter überweisen.

    Wo ist denn deine Bestätigung/Absicherung, dass Du nach der Zahlung wirklich die Wohnung bekommst? Damit würde ich den Vermieter mal konfrontieren.

    Was spricht denn dagegen, wenn der Vermieter Dir sofort den Mietvertrag gibt und Du diesen unterschreibst? Das wäre die einzig sinnvolle Bestätigung.

    Sowas habe ich noch nie gehört und im Zweifel würde ich mir eine andere Wohnung suchen.

    Das sieht tatsächlich etwas abenteuerlich aus.

    Aber ich kann dich beruhigen. Diese Balken haben keine statischen Gründe. Die Balken könnten niemals eine Decke abfangen.

    Hier wurde aus unbekannten Gründen (Vielleicht wegen einer Wärmebrücke) die Decke ausgeschäumt und mit einer OSB-Platte versehen. Das Warum kann Dir aber nur dein Vermieter erklären.

    Wenn Du die Balken entfernst, kommt dir schlimmstenfalls die OSB-Platte entgegen.

    Die Verjährung von 6 Monaten betrifft nur Nachforderungen des Vermieters.

    ...Aus einer Verschlechterung der Mietsache, die hier gegeben ist.

    Der § 215 BGB greift nicht, da die Voraussetzung einer Gleichartigkeit der Forderung nicht gegeben ist. Der Vermieter hat einen Anspruch auf Wiederherstellung des Ursprungszustandes (also Instandsetzung Türen und nicht in erster Linie Geld), der Mieter hat einen Anspruch auf eine Geldzahlung.

    Hierzu gibt es auch ein Urteil des KG Berlin (Beschluss vom 02.12.2019 - 8U 104/17) und ich kann beruflich auch ein Lied davon singen.

    zumal meine alte Wohnung in Berlin 1982 gebaut wurde und die DDR Standard Zimmer Türen verbaut waren

    Handelt es sich tatsächlich noch um diese TGL-Türblätter (also die DDR-Pressspantüren), dann liegt der Zeitwert bei Null. Selbst neu kosten solche Türblätter ca. 100 € zzgl. "Einbau". Insgesamt zahlen wir bei unseren Objekten für einen Einbau insgesamt 200 € pro Tür. Wenn der Vermieter mit Reparaturkosten von 800 € kommt, dann ist das schon sehr dreist.

    Ich würde hier auch den Rechtsanwalt empfehlen.

    darf er das oder fällt das unter die Verjährung?

    Der Sachverhalt dürfte verjährt sein, wenn die Forderung nicht gerade durch Mahnbescheid o.ä. tituliert worden ist.

    Ersatzansprüche des Vermieters aus einer Verschlechterung der Mietsache (also auch kaputte Türen) verjähren gemäß § 548 BGB nach 6 Monaten.

    Ich würde die Forderung mit der Einrede der Verjährung zurückweisen.

    Unabhängig davon halte ich Reparaturkosten von 800 € für zwei Türen auch für etwas überzogen, sofern es sich nicht gerade um Sicherheits- oder Mahagoni-Echtholztüren handelt.

    Das sind zwar immer Einzelfallentscheidungen, aber meine Tendenz geht zu einem Nein.

    Beleidigungen und Drohungen des Nachbarn sind kein mietrechliches Thema, sondern eher ein strafrechtliches. Das liegt nicht in der Verantwortung des Vermieters.

    Oder anders: Nicht alles, was in einem Haus passiert, geht auch den Vermieter etwas an.

    Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn das Verhältnis von Vermieter zu Mieter unzumutbar ist oder der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt werden kann. Beides sehe ich hier leider nicht.

    Da hilft nur die ordentliche Kündigung.

    Findet ihr die angebotene Summe passend oder können wir den Betrag noch hochschrauben ?

    So eine Entschädigung ist ja eine Art Schadenersatz. Wenn ihr problemlos eine andere Wohnung findet, sind die 2.500 € angemessen. Findet ihr aber keine andere Wohnung und müsst ein halbes Jahr ins Hotel ziehen, sind die 2.500 € sicher zu wenig.

    En pauschales Hundehaltungsverbot im Mietvertrag ist unwirksam, auch wenn es handschriftlich formuliert ist. Ein Verbot muss immer begründet sein, wobei die Interessen von Mieter und Vermieter abgewägt werden müssen.

    Wenn das Verbot nicht rechtens ist, heißt das aber nicht, dass ihr euch einfach einen Hund anschaffen könnt. Vielmehr müsstet ihr die Zustimmung vor einem Gericht einklagen.

    . Ich weiß, dass es normalerweise sowas wie eine Mängelliste gibt, ahne aber, dass der Vermieter sich doch für wenn anderes entscheiden würde, wenn ich auf diese bestehe

    Du meinst, dass Du die Wohnung nicht bekommst, wenn du auf die Protokollierung der Mängel bestehst? Keine Angst, wenn der Vertrag unterschrieben ist, dann ist der auch bindend und die Mängel werden ja zur Schlüsselübergabe aufgenommen.

    Aus dem Grund wird ja eine offizielle Übergabe durchgeführt. Man schaut sich mit dem Vermieter die Wohnung an und nimmt die Mängel auf.

    Wie werden die Nebenkosten jetzt verrechnet ?

    So, wie vertraglich vereinbart ;)

    Hast Du nur ein Zimmer angemietet, dann zahlst Du auch nur anteilig für diese Fläche Betriebskosten.


    Das Mitverhätnis ist am 30.09.2022 geendet, incl. Schlüsselübergabe. Bisher habe ich kein Nebenkostenabrechnung erhalten. Die Kautio habe ich auch noch nicht wieder, mit der üblichen Begründung der noch nicht ausgestellten Nebenkostenabrechnung.

    Theoretisch hat der Vermieter bis zum 31.12.2023 Zeit. Er darf hier allerdings nur einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Die gesamte Kaution darf er nicht einbehalten. Hierauf könnte man den Vermieter mal hinweisen.

    Müsste er Zweitwohnsitzsteuer zahlen, obwohl er in der Wohnung nicht lebt?

    Nein, das muss er nur, wenn er die Wohnung tatsächlich auch bezieht. Das dürfte hier nicht der Fall sein.

    Werden die Betriebskosten auf zwei Personen hochgerechnet?

    Das muss mit dem Vermieter geklärt werden. Ggfs. gibt es Betriebskostenarten, die nach Anzahl der Mieter berechnet werden. Das müsste hier korrigiert werden. In der Regel ist die Grundlage für die Betriebskosten aber die Wohnfläche.

    Und falls es solche finanziellen Fallen gibt, kann man im Vertrag vielleicht kennzeichnen, dass ich der einzige Bewohner bin, damit keine Probleme entstehen?

    Der Vermieter nimmt deinen Vater ja mit in den Vertrag, um finanziell abgesichert zu sein, wenn Du mal nicht zahlen kannst. Ob Du alleiniger Bewohner bist, ist irrelevant.

    Beachte auch, dass eine spätere Kündigung nur wirksam ist, wenn dein Vater diese ebenso unterschreibt.

    Vor allem bei der Müllbeseitigung handelt es sich ja nicht um laufende, regelmäßig anfallende Betriebskosten im eigentlichen Sinne.

    Doch, eigentlich schon. Bei einer Regelmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten wöchentlich, monatlich oder jährlich anfallen. Regelmäßig sind die Kosten auch, wenn diese nur aller 2- Jahre anfallen. Diese Kosten sind über die Position der Müllbeseitigung umlegbar.

    Wenn die Position "Wachschutz" nicht angekündigt, bzw. vertraglich vereinbart ist, müsst ihr diese Kosten auch nicht tragen. Das würde ich einfach ablehnen. Rein interessehalber würde ich den Vermieter aber mal fragen, was der Sinn des Wachschutzes ist, wenn weiterhin Sperrmüll und Co. abgelagert wird.

    Die Position "Außenanlagen" gibt es in der Betriebskostenverordnung nicht, aber das werden sicher ganz normale Kosten des Hauswarts sein. Ich würde hier definitiv die Nachweise sehen wollen. Sind diese vorhanden und es gibt keinen Pauschalvertrag mit dem Hausmeister, wären die Kosten meiner Meinung nach auch zu zahlen.

    Die entstandenen Kosten für den Zaun sind dementsprechend meiner Meinung nach auch nicht umlagefähig?

    Ich denke es gibt keinen Zaun, weil das von den Mietern abgelehnt wurde?

    wird dann wohl auf die 20% raus laufen.

    Aber Achtung: Wie schon erwähnt, braucht es hierfür die drei vergleichbaren Wohnungen. Es sind schon öfter Mieterhöhungen im Sande verlaufen, weil es an vergleichbaren Wohnungen gescheitert ist.

    Ich würde hier ebenso mit dem Mieter sprechen. Wenn mein Vermieter die Miete um gleich 200 € erhöht, würde ich das auch ablehnen, bei einer Erhöhung von vielleicht 50 € wäre ich aber gesprächsbereit.

    Nun meine Frage, muss ich der Änderung des Mietvertrages zustimmen oder kann ich das auch einfach ablehen?

    Nein, das kannst Du einfach ablehnen. Wenn sich der Vermieter nicht mehr an die 20 € erinnern möchte, dann sagt ihm einfach, dass er sich andere Mieter suchen kann.

    Das würde ja auch bedeuten dass das Carport an die Wohnung gekoppelt ist und sollte ich z.B. kein Auto mehr haben den Carportstellplatz dennoch bezahlen muss, oder?

    So ist es. Ist der Carport Teil des Wohnungsmietvertrags, zahlst Du dafür auch, wenn Du kein Auto mehr hast.

    Der Mieter weigert sich dies zu Zahlen.

    Zurecht.

    Die Miete darf - je nach Region - um maximal 15-20% innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Auf 500 € kannst Du das also schon mal nicht anheben, sondern maximal auf 360 €.

    Reichen vergleichsmieten als begründung aus?

    Nicht Vergleichsmieten, sondern Vergleichswohnungen mit den dazugehörigen Mieten. Du brauchst also mindesten 3 vergleichbare Wohnungen (Lage, Größe, Ausstattung, Baujahr, etc), die teurer sind, als deine, um eine Mieterhöhung zu begründen.

    Das Ganze ist nicht ohne und als Laie empfehle ich Dir eine Beratung durch einen Fachanwalt.

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