Beiträge von Leipziger82

    Nun kam heute der Inhaber der Wohnungsgesellschaft und sagte uns, dass der Schimmel von der betroffenen Rigipsplatte nur weggeputzt wird und dann Tapete drüber kommt.

    Es kommt hier darauf an, was der Vermieter unter "weggeputzt" versteht. Wenn es sich hier nur um die Überreste eines Wasserschadens handelt, d.h. kein dauerhafter baulicher Mangel, dann ist dieser Schimmel mit einer kleinen Behandlung auch schon verschwunden und taucht dann auch nicht wieder auf.

    Wie es auf dem Dach aussieht, kann man natürlich nicht einschätzen. Dieses sollte hoffentlich trocken sein.

    Diese "unsinnige Idee" wurde uns empfohlen, die Deammung ist genau auf diese Anwendung spezialisiert.

    Sorry, von wem denn eigentlich? Einem Handwerker, der Geld verdienen wollte?

    Grundsätzlich ist der Ansatz von Köbes nämlich korrekt.

    Die Schimmelbildung entsteht bei Wärmebrücken doch nur dann, wenn dieser Teilbereich der Wand auskühlt. Stichwort: Taupunkt. Das heißt, die kalte Luft dringt von außen in das Mauerwerk/in die Wohnung ein.

    Diese Kältebrücke muss man beseitigen. Hier bleibt die Möglichkeit einer Sanierung des Mauerwerks oder die Installation einer Heizschleife.

    Hier sollte man sich eine Frage stellen: Dringt denn keine kalte Luft durch das Mauerwerk ein, wenn eine Innendämmung verbaut ist?

    An der baulichen Gegebenheit hat sich nichts geändert. Ganz im Gegenteil: Durch die Innendämmung wird die Schimmelgefahr vergrößert. In Normalfall wird die Wand nämlich durch die Heizungsluft erhitzt und verringert somit den Effekt dieser Wärmebrücke.

    Packst Du nun noch einige cm Dämmung an die Innenwand, ist eine Beheizung dieser Wand nicht mehr möglich.

    Siehe auch hier: Innendämmung aus bauphysikalischer Sicht

    Das dort unter Punkt 3 beschriebene Phänomen bezieht sich im Übrigen auf die Entstehung einer Wärmebrücke. Du hast das Problem, dass Du schon eine hast und diese ggfs. vergrößerst.

    Fraglich wäre jetzt nur, ob die Änderung vertraglich vereinbart wurde.

    Anbei der Auszug aus unserem Mietvertrag.

    Kann man hieraus erkennen, dass der Vermieter berechtigt ist?

    Ich weiß zwar nicht, ob auf den Folgeseiten noch etwas weiteres steht, allerdings steht ganz unten nur geschrieben, dass der Vermieter den Umlagemaßstab für die Müllkosten ändern kann (nur nach Verbrauch).

    Wenn nichts weiteres im Vertrag steht, kann der Vermieter hier keine Änderungen durchführen.

    Eine rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels ist nicht möglich.

    Im § 556a Abs. 2 BGB steht geschrieben, dass "dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen [...]. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig".

    Folglich würde der geänderte Umlageschlüssel erstmals für den Zeitraum 01.01.19-31.12.19 wirksam werden, allerdings auch nur dann, wenn die Änderungsmöglichkeit des Vermieters vertraglich vereinbart wurde.

    Wenn die Eigentümergemeinschaft eine rückwirkende Änderung vereinbart hat, dann hat Euer Vermieter Pech gehabt. Diese Kosten kann er nicht geltend machen.

    Gleichzeitig würden wir beim Auszug gerne verlangen, dasssolche Farben und Tapete, restlos durch den Mieter entfernt werden müssen.

    Würde so eine Passage rechtlich greifen?

    Ich würde so etwas nicht in einen Formularmietvertrag schreiben, sondern eher individuell - handschriftlich - außerhalb des eigentlichen Mietvertrags fixieren.

    Das könnte dann rechtlich haltbar sein.

    In einem Formularmietvertrag kannst Du meines Wissens keine speziellen Tapeten oder Farben vorschreiben. Für die Entfernen von Tapeten gilt das gleiche. Entweder der Mieter schuldet Schönheitsreparaturen, oder er schuldet sie nicht. Die pauschale Verpflichtung, die Tapeten zu entfernen dürfte unwirksam sein.

    Wenn es dort in der Vergangenheit aber schon zu Schimmelschäden durch Wärmebrücken kam, würde ich hier aber die Verwendung von entsprechenden Silikatfarben vorschlagen.

    Sonst ist im Zweifel die ganze Dämmung umsonst.

    So etwas habe ich auch noch nie gesehen, zumindest nicht im Wohnungsmietrecht.

    Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die Räume für den im....... festgelegten Zweck geeignet sind" soll bedeuten, dass die Stadt nicht garantiert, dass die Räume im Falle gewerblicher Nutzung für diesen Zweck geeignet sind.

    Wenn das die Stadt, bzw. der Vermieter so meint, warum schreibt er das denn nicht in den Vertrag?

    Für mich kann die Aussage auch bedeuten, dass im Falle eines Heizungsausfalls im sibirischen Winter keine Instandsetzung des Vermieters erfolgt. Hier wäre zwar der Vermieter nach § 535 BGB in der Pflicht, aber was heißt das schon?

    Hier wäre der Ärger schon programmiert.

    "Die Benutzung der Wohnräume erfolgt auf eigene Gefahr der Mieterin

    Wenn es hier aufgrund eines Verschuldens des Vermieters zu einem "Unfall" kommt, haftet hierfür auch der Verursacher. Das lässt sich vertraglich nicht wirksam ausschließen.

    Würdet ihr den Vertrag so unterschreiben?

    Wenn ich Alternativen hätte, nein.

    Aus meiner persönlichen Sicht könnt Ihr jeder Zeit fristgerecht kündigen.

    Ich sehe das anders. Der Zeitmietvertrag wurde wirksam begründet. Hier hat der Vermieter dann vermutlich hilfsweise in den Vertrag geschrieben, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich ist.

    Oder anders: Er hat das in den Vertrag geschrieben, was sowieso gesetzlich geregelt ist. Alternativ hätte er ja auch vereinbaren können, dass trotz Zeitmietvertrag eine vorzeitige Kündigung des Mieters möglich ist.

    Danach kann uns zumindest nach meinem Verständnis nichts mehr angelastet werden, was der Vermieter z. B. bei Übergabe mit uns nicht gesehen haben will und eben erst dann findet, wenn

    die Wohnung bereits an die neuen Mieter übergeben wurde. Soweit richtig

    Naja, es gibt auch verdeckte Mängel, die erst später entdeckt werden können, auch wenn vielleicht schon ein Mieter darin wohnt. Hier ist es dann nur mit der Nachweispflicht schwierig.

    Haben wir das Recht die Schlüssel so lange einzubehalten, bis der Vermieter uns die Urkunde aushändigt?

    Nein, egal ob Bürgschaft oder Barkaution, der Vermieter kann die Kaution für 6 Monaten einbehalten. Hinterher kann er ebenso noch einen angemessenen Betrag für künftige Betriebskostenabrechnungen einbehalten. Längstens bis zum 31.12.2019.

    Bei einer Bürgschaft ist ein Teileinbehalt natürlich nicht möglich. Der Vermieter könnte dann fordern, dass Ihr einen entsprechenden Betrag in Bar hinterlegt und Ihr dann erst die Kaution bekommt.

    Per E-Mail haben wir aber eine Bestätigung erhalten, das mit Vorlegen eines Arbeitsvertrages der Mietvertrag geändert werden kann.

    Das Wörtchen "kann" bedeutet, dass Einzelfallbezogen eine Änderung des Vertrags möglich ist. Hier muss der Mieter aber entsprechende Bedingungen erfüllen.

    Okay und was ist mit der E-Mail? Ist das nicht eine Zusage wie es ablaufen kann?

    In dieser E-Mail wurde als Bedingung die Vorlage eines Arbeitsvertrags benannt. Wenn die andere Mieterin allerdings nur einen Ausbildungsvertrag hat, ist diese Bedingung nicht erfüllt.

    ich habe hier ganz stark den Verdacht dass da was falsch läuft und man versucht dem Mann das Fell über die Ohren zu ziehen.

    Ich würde hier mal in eine andere Richtung gehen. Anhand deiner anderen Beiträge ist erkennbar, dass die Wohnung eine Fläche von knapp 120m² hat und hierfür monatliche Vorauszahlungen von 200€ geleistet werden.

    Das wären dann knapp 1,60 €/m²/Monat, was wiederum viel zu wenig sein dürfte.

    Der Schnitt sollte hier bei 2,50 €/m² angesetzt werden, d.h. nicht 200 € pro Monat, sondern eher 300 €/Monat. Wenn man das auf das Jahr hochrechnet, kommt hier eine ordentliche Summe zusammen.

    P.S.: Anhand deines Beitrags lässt sich ein Gesamtzusammenhang erkennen. Hier wäre es sinnvoll, wenn Du nicht X Unterthemen öffnest, sondern dies in einem Thread verpackst.

    Zieht man erst im November ein ist das für die Nebenkostenabrechnung schon von Bedeutung

    Aber nur für die verbrauchsabhängigen Kosten, die nur einen Teil der Gesamtsumme ausmachen.

    Wenn es beispielsweise der fehlerhafte Mietvertrag zulässt, die Nebenkosten nicht zu zahlen, würde ich hier die Möglichkeit nutzen.


    Naja, die bisherigen Angaben bestätigen diese Annahme aber nicht.

    Diese Zahlen beziehen sich doch aber auf die Fläche der Wohnung und nicht auf das gesamte Haus, oder?

    Inwieweit haben dann diese Zahlen rechtliche Relevanz?

    Wenn hier Betriebskosten nach Wohnfläche abgerechnet werden, dann muss die korrekte Fläche angegeben werden.

    Es stellt sich dann hier die Frage, ob der Mieter tatsächlich korrekt ausgemessen hat.

    Ich schließe mich dem Vorredner an. Wenn Du einen Freund hast, der Anwalt ist, dann lass Dir doch von ihm helfen. Das wäre der einfachste Weg, zumal er ja schon angeboten hat. Dir ein Schreiben fertig zu machen.

    Mein Freund sagte zu mir das ist ein Zeichen von schwäche weil er nicht mit der Frage gerechnet hat und nichts mehr drauf antworten konnte.

    Keine Ahnung, ob das nun ein Anzeichen von Schwäche ist.

    Ich würde mich hier aber einfach mal fragen, ob eine Mietminderung persönlich notwendig ist. Wird nach der Sanierung des Bades eine Mieterhöhung vorgenommen?

    Wenn nicht, würde ich mich vermutlich einfach darüber freuen, dass Du hinterher ein schickes Bad hast.

    Die Vermieterin will jetzt zum Amt gehen und dies melden.

    Bei welchem Amt will die Vermieterin das melden? Ordnungsamt? Selbst wenn sie das dort meldet, wird das Amt rein gar nichts unternehmen. Die Wohnung ist Privatsache/Privateigentum des Vermieters, so dass eine öffentliche Behörde hier gar nichts unternehmen wird.

    Der Mieter soll einfach schnellstmöglich die Wohnung vom Müll beräumen und hoffen, dass der Vermieter hier keine Abmahnung oder Kündigung ausspricht.

    Die Wohnung darf aber, da man weiß dass dort keine Gefahr mehr besteht, nicht mehr seitens der Vermieterin oder der Behörden betreten werden.

    Da irrst Du dich. Nach § 809 BGB hat der Vermieter grundsätzlich das Recht, sein Eigentum zu besichtigen. Da die Wohnung im Vergleich zu anderen Sachen aber besonders geschützt ist, braucht der Vermieter in der Regel einen Grund.

    Die Tatsache, dass die Wohnung vermüllt war, dürfte hier Grund genug sein, so dass er mit entsprechender Terminankündigung die Wohnung betreten darf.

    Der Faktor setzt sich hier einfach aus dem Verhältnis Gebäude- & Wohnfläche (oder Wohneinheiten) zusammen. Bei einer Umlage nach m2 wäre das also in Ordnung.

    Wenn hier einige Betriebskostenarten nach Wohnfläche und Anzahl Wohneinheiten - d.h. 0,33 & 0,35 umgerechnet werden, dann sollte dies vertraglich vereinbart sein.

    Auf der anderen Seite gibt es hier aber Betriebskosten, die mit dem Faktor 0,20 und 0,50 umgelegt werden.

    Die Abrechnung ist unplausibel, so dass ich hier vermutlich einen entsprechenden Widerspruch fertig machen würde.

    Da nie eine Kündigung erfolgte, wäre eine Befristung sowieso vom Tisch, richtig? Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich weitergeführt.

    Es sein denn, im Mietvertrag wurde eine stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Wenn nicht, kann man hier von einer stillschweigenden Verlängerung ausgehen.

    Wen dem so ist, muss das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

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