Mietkautionsbürgschaft (Versicherung) - wie lange darf Vermieter die Urkunde nach Auszug behalten?

  • Hallo!

    Wir haben unsere Wohnung fristgerecht zum 31.7.2018 gekündigt.

    Die Kaution wurde über eine Mietkautionsbürgschaft einer Versicherung abgewickelt, sprich der Vermieter bekam anstelle einer Barkaution eine Urkunde.

    Bisher haben wir die Urkunden am Tag der Wohnungsübergabe zurück erhalten. Da unser aktueller Vermieter aber ein wenig "anders" ist, rechnen wir damit, dass er uns die Urkunde nicht an eben diesem Tag aushändigen wird.

    Wir werden uns , wie bisher auch, vom Vermieter ein Schriftstück unterzeichnen lassen, was unter Anderem den Zustand der Wohnung beinhaltet und beiderseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag ab Zeitpunkt der Schlüsselübergabe ausschließt. Erhalten wir also diese Unterschrift und die Kautionsurkunde zurück, ist das Thema gegessen.

    Da wir, wie schon erwähnt, aber mit etwas anderem rechnen, hier die eigentliche Frage:

    Wie lange darf der Vermieter die Urkunde nach Übergabe der Wohnung noch einbehalten und Ansprüche geltend machen?

    Hierzu ist zu erwähnen, dass direkt am Folgetag, sprich am 1.8.2018, neue Mieter in die Wohnung einziehen!

    Wird die Wohnung also am 1.8. an die neuen Mieter übergeben, sind diese ab diesem Zeitpunkt verantwortlich für Mängel an der Mietsache, oder?

    Danach kann uns zumindest nach meinem Verständnis nichts mehr angelastet werden, was der Vermieter z. B. bei Übergabe mit uns nicht gesehen haben will und eben erst dann findet, wenn

    die Wohnung bereits an die neuen Mieter übergeben wurde. Soweit richtig?

    Wie ist hier also die Sachlage? Wann muss der Vermieter uns die Urkunde aushändigen und somit jeden Anspruch aus dem Vertrag mit uns abtreten?

    Haben wir das Recht die Schlüssel so lange einzubehalten, bis der Vermieter uns die Urkunde aushändigt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Einmal editiert, zuletzt von Lariluh (3. Juli 2018 um 15:33)

  • Wie lange darf der Vermieter die Urkunde nach Übergabe der Wohnung noch einbehalten und Ansprüche geltend machen?

    Ich meine solange wie das bei einer Barkaution auch üblich ist. Hängt davon ab ob es was gibt was aus der Kaution befriedigt werden müsste.

    Z.Bsp. Nebenkostenabrechnung usw.

    Wird die Wohnung also am 1.8. an die neuen Mieter übergeben, sind diese ab diesem Zeitpunkt verantwortlich für Mängel an der Mietsache, oder?

    Nein, nur für die Mängel die sie auch verursachen, nicht für deine, oder sonstige Sachen die sich aus dem Mietverhältniss ergeben.

    Wie ist hier also die Sachlage? Wann muss der Vermieter uns die Urkunde aushändigen und somit jeden Anspruch aus dem Vertrag mit uns abtreten?

    Ich habe zwar mit Bürgschaften keine Erfahrunge, würde aber denken das 6 Monate hier minimum sind. Jedenfalls ist das bei Barbürgschaften so üblich.

    Haben wir das Recht die Schlüssel so lange einzubehalten, bis der Vermieter uns die Urkunde aushändigt?

    Ganz sicher nicht. Davon würde ich abraten, denn ihr seid in der Bringpflicht für den Schlüssel.

    Aber vieiecht hat hier ja noch jemand mehr Erfahrungen mit Bürgschaften.

  • Wir werden uns , wie bisher auch, vom Vermieter ein Schriftstück unterzeichnen lassen, was unter Anderem den Zustand der Wohnung beinhaltet und beiderseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag ab Zeitpunkt der Schlüsselübergabe ausschließt.

    Dazu habt übrigens weder ihr noch umgekehrt der Vermieter ein Recht. Eine Abnahme kann man machen, ist für euch wohl auch sinnvoll, Pflicht ist sie jedoch für keine Seite.

  • Danach kann uns zumindest nach meinem Verständnis nichts mehr angelastet werden, was der Vermieter z. B. bei Übergabe mit uns nicht gesehen haben will und eben erst dann findet, wenn

    die Wohnung bereits an die neuen Mieter übergeben wurde. Soweit richtig

    Naja, es gibt auch verdeckte Mängel, die erst später entdeckt werden können, auch wenn vielleicht schon ein Mieter darin wohnt. Hier ist es dann nur mit der Nachweispflicht schwierig.

    Haben wir das Recht die Schlüssel so lange einzubehalten, bis der Vermieter uns die Urkunde aushändigt?

    Nein, egal ob Bürgschaft oder Barkaution, der Vermieter kann die Kaution für 6 Monaten einbehalten. Hinterher kann er ebenso noch einen angemessenen Betrag für künftige Betriebskostenabrechnungen einbehalten. Längstens bis zum 31.12.2019.

    Bei einer Bürgschaft ist ein Teileinbehalt natürlich nicht möglich. Der Vermieter könnte dann fordern, dass Ihr einen entsprechenden Betrag in Bar hinterlegt und Ihr dann erst die Kaution bekommt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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