Beiträge von Leipziger82

    . Ist zwar ein Mehrverbrauch, aber eben losgelöst von den Brennstoffkosten.

    Hier dürften drei Aspekte eine Rolle spielen. Eine erhöhte (vielleicht nur zeitweise) Vorlauftemperatur, ein Mehrverbrauch Warmwasser und der erhöhte Heizbedarf aufgrund der Witterung.

    Wirklich Prüfbar ist das auf die Schnelle auch nicht. Es gibt ja nur die Rechnungen für den Brennstoff und für das Wasser. Wenn der Wasserverbrauch um 40% gestiegen ist, dann machen vielleicht weitere 25% den Mehrbedarf an Heizenergie aus und die restlichen 5% beziehen sich dann auf den geänderten Vorlauf.

    Einfach ausgedrückt: Irgendwas muss der Brennstoff ja erhitzt haben.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Die Aussage, wonach die Kostenerhöhung allein mit dieser wöchentlichen Temperaturerhöhung zusammenhängt, ist quatsch. Das dürfte nur einen sehr geringen Teil ausmachen.

    Verjährt diese Forderung irgendwann, wenn er sie nicht einfordert?

    Wenn es sich um eine Staffelmietvertrag handelt, in welchem die konkrete jährliche Erhöhung in einem EUR-Betrag vereinbart wurde, muss der Vermieter das nicht separat ankündigen.

    Wie Köbes schon schrieb, sind Mietzahlungen einen Bringeschuld. Das musst Du von allein begleichen. Ansonsten verjähren diese Forderungen erst nach 3 Jahren.

    Eine nicht mehr zu entfernende Verschmutzung, z.Bsp. durch eingezogenes Öl, kann meiner Meinung, schon eine Beschädigung sein.

    Kann schon sein, allerdings steht im Übergabeprotokoll ein "Garage OK", so dass der Vermieter hieraus keine Forderungen stellen kann.

    Wie sieht denn der Gesamtwarmwasserverbrauch in m³ in 2016 und 2017 aus? Wenn dieser im gleichen Maß gestiegen ist, wie die Brennstoffmenge, liegt die Ursache nicht an dieser Legionellen-Geschichte, sondern einfach nur in einem Mehrverbrauch.

    Der von Schweinchenfan benannte Aspekt der Außentemperaturen muss natürlich auch berücksichtigt werden.

    Nur aufgrund der Tatsche, dass einmal pro Woche die Vorlauftemperatur erhöht wird, verdoppeln sich nicht die Brennstoffkosten, zumal der Wasseranteil sogar auf 17% gesunken ist.

    Das finde ich merkwürdig.

    Unabhängig davon, dass die Vorlauftemperatur (wie anitari schon schrieb) sowieso dauerhaft 55-60°C betragen sollte, finde ich es seltsam, dass eine einmalige wöchentliche Erhöhung dieser Temperatur plötzlich 70% Mehrkosten zur Folge haben soll.

    Letztendlich handelt es sich hierbei nur um eine Art Zeitschaltuhr an der Heizungsanlage, die dafür sorgt, dass für einen kurzen Moment die Wassertemperatur steigt.

    Ist dies tatsächlich in der Abrechnung so aufgeführt? Vielleicht gab es auch einfach nur einen allgemeinen Mehrverbrauch im Haus? Einfach mal den gesamten Warmwasserverbrauch und die Brennstoffmenge im Vergleich zum Vorjahr prüfen.

    Gelten für Ferienwohnungen in Mehrparteienhäusern andere allgemeine Mietrechte als für normale Mietungen?

    So ist es leider. Gemäß § 549 (2) BGB gilt das Wohnungsmietrecht nicht für Wohnungen, die für den vorübergehenden Gebrauch (also auch Ferienwohnungen) angemietet worden sind, nicht.

    Ist es okay, dass der Vermieter einen Vertrag mit Stift und Papier abschließt? Steht meinem Bruder nicht eine ordentliche Rechnung zu?

    Zumindest eine Rechnung sollte hier schon ausgehändigt werden.

    Ist es irgendwie möglich die 60 € zurückzuverlangen?

    Wenn der Bruder den Vertrag unterzeichnet hat, besteht da keine Chance. Selbiges gilt, wenn er das Geld zahlt und die Schlüssel nimmt. Stichwort: Schlüssiges Handeln.

    Darf der Vermieter die Daten der Personen die meine Ferienwohnung betreten aufnehmen?

    Wenn der Vermieter mit diesen Personen einen Vertrag geschlossen hat, dann muss er ggfs. auch Daten aufnehmen. Hier kommt es aber auf die Art der Daten an. Stichwort DSGVO.

    Ist es rechtlich nicht gestattet Besuch in der Ferienwohnung zu empfangen, der nicht angemeldet ist?

    Zunächst: Was steht hierzu im Mietvertrag? Besuch ist bei Ferienwohnungen sicher anders zu bewerten, als bei normalen Wohnungen. Oder anders: Wenn Du ein Hotelzimmer buchst und für 2 Nächte Besuch empfängst, bekommst Du auch eine zusätzliche Rechnung.

    Gerade bei Ferienwohnungen sehe ich das kritisch:

    Angenommen, ich plane mit meinem Kumpel einen Kurzurlaub, dann buche ich einfach ein Zimmer/eine Wohnung für eine Person. Der Kumpel kommt dann halt einen Tag später angereist und gilt dann als mein Besuch. So zahlen wir dann nur für eine Person, statt für zwei.

    Unabhängig davon: Selbst im normalen Wohnungsmietrecht hättest Du mit deiner Vorgehensweise Ärger bekommen können.

    Wenn Du einer Dritten Person gestattest, die Wohnung während deiner Abwesenheit für 2-3 Tage zu nutzen, dann handelt es sich nicht um Besuch (Du wirst ja gar nicht besucht), sondern eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB

    Wie sieht es denn aus, wenn diese schon längst erstellt ist und einfach wegen einem zu erstattenden Guthaben (ich behaupte aus Schikane) einfach nicht ausgehändigt wird?

    Dann sieht es ebenso aus, dass die Abrechnung erst zum 31.12.2018 zugestellt werden muss. Ob der Nachbar schon eine Abrechnung erhalten hat, oder deine auch schon erstellt wurde, ist dann unerheblich.

    Du hast keinen Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Zustellung. Es kann ja auch sein, dass der Vermieter die vermeintlich erstellte Abrechnung nochmal intensiv prüfen will.

    Er dürfte die Namen aus Datenschutz nicht preisgeben,zum anderen weiß er nicht,welche Personen sich zu den Intressenten "gesellen".Heißt,könnten auch 8 sein.

    Da hat er Recht, bzw. dürfte er es nur, wenn die Interessenten ihr Einverständnis erteilen.

    Unabhängig davon: Was hast Du davon, wenn Du die Namen kennst?

    Der Makler,gab die Adresse des Hauses an Intressenten weiter und wir hatten täglich mehrere Besucher im Garten.


    Zählt da der Datenschutz nicht ?

    Naja, irgendwie müssen die Interessenten die Immobilie ja finden.

    Ansonsten hab ich mal gelesen, dass Du nicht mehr als 2-3 Interessenten gleichzeitig reinlassen musst.

    Wenn dort geschrieben steht, dass keine Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, dann will der Vermieter hier wohl kein Geld ausgeben.

    Letztendlich kann er hier aber schreiben, was er will. Er hat nach § 535 BGB eine Instandhaltungspflicht.

    Kommt er dieser nicht nach, dann kündigt man eine sogenannte Ersatzvornahme an, d.h. man beauftragt selbst einen Handwerker und zieht die Kosten von der Miete ab.

    Blöd wird es nur dann, wenn größere Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, die nicht mit der Miete verrechnet werden können (Reparatur Heizung).

    Ansonsten interessiert sich bestimmt auch die Lokalpresse über solche netten Schreiben des Vermieters....

    Ich würde das gar nicht unbedingt von mietrechtlicher Seite betrachten, sondern eher in den Bereich des Grundstücksrechts gehen.

    Wenn ein allgemeines Wegerecht eingeräumt wurde, dann hat die Allgemeinheit auch einen Anspruch auf die Nutzung, selbst wenn hier ein nicht abgegrenzter Bereich von der Nachbarin angemietet wurde.

    Eine Umwidmung kann dann nur durch die Gemeinde erfolgen.

    Weigert sich die Gemeinde, dann könnt Ihr hiergegen auch wenig machen.

    Die Anwältin riet uns außerdem, die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen, dass es ja auch in deren Interesse liegt, zumindest ein Schild mit der Aufschrift "Privatweg, betreten auf eigene Gefahr" oder Vergleichbares anzubringen. Damit wird nicht haften, haben wir das Schriftstück ergänzt mit folgendem Zusatz:


    "Des Weiteren bitten wirSie, uns hiermit zu bestätigen, dass wir für den über dasGrundstück führenden Weg keine Verkehrssicherungspflicht haben undfür eventuelle Schäden an und von Dritten nicht haftbar sind." Dieses werden wir uns von der Gemeinde unterschreiben lassen.

    Netter Versuch ;)

    Wenn hier ein allgemeines Wegerecht eingeräumt wurde, greift hier automatisch das Straßenverkehrsrecht.

    Ansonsten haftet Ihr als Mieter sowieso nicht für den Weg, sondern vielmehr der Vermieter/Eigentümer.

    Dieser kann auch 100 Schilder aufstellen, dass er bei Unfällen nicht haftet, allerdings haftet er immer, wenn eine Person aufgrund mangelnder Verkehrssicherung zu Schaden kommt.

    Ein Eigentümer hat immer Verkehrssicherungspflichten für sein Grundstück.

    Wenn der Mietvertrag (wenn auch nur mündlich) sich auf ein Einzelzimmer bezieht und nicht auf die ganze Wohnung, kann der Vermieter die gemeinschaftlichen Räume jederzeit und ohne Ankündigung betreten.

    Er hat allerdings nichts an deinen privaten Gegenständen verloren. Theoretisch könnte man dann einen Diebstahl unterstellen.

    Ich ziehe zwar nächste Woche aus, aber habe heute auf Airbnb entdeckt, dass sie mein Zimmer auch schon rein gestellt hat und auf den Fotos sind auch deutlich meine Sachen zu erkennen, d.h. sie war ohne zu Fragen auch in meinem Zimmer.

    Das ist Hausfriedensbruch. Ich persönlich würde hier vermutlich die Diebstähle und den Hausfriedensbruch zur Anzeige bringen, um die Dame mal auf den Boden der Tatsachen zu holen-

    Wenn Wohnraum nach § 549 II vorliegt, dann bemisst sich die Kündigungsfrist nicht nach § 580a BGB, sondern nach § 573c II BGB,

    OK, dann war ich an dem Tag doch nicht (hitzebedingt) verwirrt ;) Hatte mich schon gewundert, warum der § 580a BGB benannt wurde, bzw. was für eine Rolle der § 573d spielen soll.

    Ändert aber nichts daran, dass die Kündigung unwirksam ist.

    Grundsätzlich würde ich die Anpassung der Vorauszahlungen so akzeptieren. Du schreibst ja selbst, dass Du von Freitag Nachmittag bis Montag früh sowie einmal unter der Woche bei der Freundin bist.

    Sollten die Vorauszahlungen tatsächlich nur für eine Person kalkuliert worden sein, dann könnten diese nicht mehr ausreichend sein. Schließlich duschst Du ja sicher auch regelmäßig dort. Die Angegebene Erhöhung von 25€ ist ja überschaubar.

    Das Geld geht ja auch nicht verloren, sondern bekommt die Freundin mit der Abrechnung wieder, wenn zu viel vorausgezahlt wurde.

    Ansonsten würde ich der Abrechnung widersprechen, wenn es dort einzelne Kostenpositionen nach Personenanzahl umgelegt werden.

    Wenn deiner Freundin ein unentgeltlicher Stellplatz zur Verfügung gestellt wurde, heißt das ja eigentlich nicht, dass eine Nutzung ausschließlich durch sie erfolgen kann oder? Ob nun ihr Auto da steht, oder deins, ist meiner Meinung nach völlig unerheblich.

    Was folgt aus der nicht vollständigen Angaben im Mietvertrag die Nebenkosten betreffend?

    Theoretisch müsste die Freundin nur die sonstigen Betriebskosten nach § 17 Betriebskostenverordnung tragen, die hier ja aber nicht einmal benannt wurden. Letztendlich würde das aber vermutlich ein Richter als Irrtum zugunsten des Vermieters werten.

    Selbst wenn der Absatz nicht durchgestrichen wäre, beinhaltet dieser Paragraph eine sogenannte Quotenregelung und ist somit eh unwirksam. Hier müssen die Eltern nichts machen, sofern die Wände nicht gerade bunt gestrichen sind, oder mit Mustertapeten versehen wurden.

    Nein, mit dem Einpflanzen sind die Blumen und Hecken Eigentum vom Vermieter geworden.

    So sieht es aus. Hier der Verweis auf § 94 BGB - Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

    Es ist im Mietvertrag die Rede von "gesetzlicher Mehrwertsteuer", nicht von Umsatzsteuer, ändert das etwas daran?

    Das ist genau das gleiche, nur das "Mehrwertsteuer" eher ein umgangssprachlicher Begriff ist.

    Der Mieterbund schreibt dazu, dass die Grenze bei 75 € wäre

    ....und beruft sich hierbei auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1992. Aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen erhöht sich die Grenze natürlich.

    Im Jahr 2005 hat ein Gericht mal 100 € als angemessen eingeschätzt. Durchaus denkbar, dass aktuell auch 120 € im Rahmen liegen.

    Inwieweit kann man sich mit Erfolgsaussichten darauf berufen?

    Mein Chef meinte immer "Versuch macht Klug". Du kannst gern widersprechen. Mehr als eine Ablehnung kannst Du nicht erhalten.

    § 580a würde greifen, wenn § 549 II einschlägig wäre, weil dann auch § 573a ausgeschlossen wäre

    Selbst ich blicke hier (hitzebedingt) nicht mehr durch. Man sollte dem Fragesteller hier vielleicht nicht mit Paragraphen bombardieren, sondern kurz zusammenfassen, dass die Kündigung zum 15.09 unwirksam ist, nicht jedoch die hilfsweise Eigenbedarfskündigung zum 30.11.18

    Hier muss ich jetzt aber doch mal nachfragen:

    Aber dafür müssen die 3 Gründe vorliegen + das Recht zur außerordentlich Kündigung mit gesetzlicher Frist zu kündigen.

    Was willst Du hier zum Ausdruck bringen?

    Hallo,

    was die Hausverwaltung hier sagt, ist erst einmal unerheblich (vielleicht hat man sich geirrt). Wichtig ist, was im Mietvertrag steht. Ist dort von 100 € zzgl. USt. die Rede, dann ist dies auch bindend, d.. Du zahlst maximal 119 € brutto.

    Oder ist der Rechnungsbetrag insgesamt für beide Reparaturen entscheidend?

    Wenn diese Reparaturen in einem "Ritt" und von einem Handwerker ausgeführt werden, kann nur eine Rechnung über die Reparatur beider Rollläden erstellt werden. Sonst könnte der Vermieter ja jede Rechnung splitten, um die 100 €-Grenze zu unterschreiten.

    in der Betriebskostenabrechnung von 2017, ist zum ersten mal die Dachrinnenreinigung aufgetaucht.

    Wurde dies denn vor Beginn der Abrechnungsperiode 2017 angekündigt? Wenn nicht, ist diese Umlage sowieso unrechtmäßig.

    Unabhängig davon musst Du mal in deinen Mietvertrag schauen, ob dort eine sogenannte Öffnungsklausel vereinbart wurde, d.h. darf der Vermieter überhaupt neue Betriebskostenarten einführen.

    Steht dort nichts davon, kann der Vermieter diese Kosten nicht umlegen.

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