Gelten für Ferienwohnungen in Mehrparteienhäusern andere allgemeine Mietrechte als für normale Mietungen?
So ist es leider. Gemäß § 549 (2) BGB gilt das Wohnungsmietrecht nicht für Wohnungen, die für den vorübergehenden Gebrauch (also auch Ferienwohnungen) angemietet worden sind, nicht.
Ist es okay, dass der Vermieter einen Vertrag mit Stift und Papier abschließt? Steht meinem Bruder nicht eine ordentliche Rechnung zu?
Zumindest eine Rechnung sollte hier schon ausgehändigt werden.
Ist es irgendwie möglich die 60 € zurückzuverlangen?
Wenn der Bruder den Vertrag unterzeichnet hat, besteht da keine Chance. Selbiges gilt, wenn er das Geld zahlt und die Schlüssel nimmt. Stichwort: Schlüssiges Handeln.
Darf der Vermieter die Daten der Personen die meine Ferienwohnung betreten aufnehmen?
Wenn der Vermieter mit diesen Personen einen Vertrag geschlossen hat, dann muss er ggfs. auch Daten aufnehmen. Hier kommt es aber auf die Art der Daten an. Stichwort DSGVO.
Ist es rechtlich nicht gestattet Besuch in der Ferienwohnung zu empfangen, der nicht angemeldet ist?
Zunächst: Was steht hierzu im Mietvertrag? Besuch ist bei Ferienwohnungen sicher anders zu bewerten, als bei normalen Wohnungen. Oder anders: Wenn Du ein Hotelzimmer buchst und für 2 Nächte Besuch empfängst, bekommst Du auch eine zusätzliche Rechnung.
Gerade bei Ferienwohnungen sehe ich das kritisch:
Angenommen, ich plane mit meinem Kumpel einen Kurzurlaub, dann buche ich einfach ein Zimmer/eine Wohnung für eine Person. Der Kumpel kommt dann halt einen Tag später angereist und gilt dann als mein Besuch. So zahlen wir dann nur für eine Person, statt für zwei.
Unabhängig davon: Selbst im normalen Wohnungsmietrecht hättest Du mit deiner Vorgehensweise Ärger bekommen können.
Wenn Du einer Dritten Person gestattest, die Wohnung während deiner Abwesenheit für 2-3 Tage zu nutzen, dann handelt es sich nicht um Besuch (Du wirst ja gar nicht besucht), sondern eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB