Kleinreparaturklausel

  • Hallo,

    in meiner Mietwohnung wurden zwei Rollläden repariert. Beide sind teilweise oben hängen geblieben und die Gurte haben sich teilweise in dem Wickler nicht mehr aufgewickelt. Mein Mietvertrag beinhaltet folgendes zu Kleinreparaturen: "Der Mieter hat die Kosten kleinerer Instandhaltungen und Reparaturen an den Einrichtungen, die seinem ständigen Zugriff unterliegen (Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Wasch- und Abflussbecken, Bade-, Dusch- und Sanitäreinrichtungen u.ä.), zu tragen, sofern die Reparaturrechnung im Einzelfall 100,00 EUR zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Kostenaufwand 8 % der Jahresnettokaltmiete nicht übersteigen. Der Vermieter führt diese Arbeiten aus bzw. lässt diese ausführen." Von der Hausverwaltung wurde mir mitgeteilt, dass ich die Kosten zu tragen habe, sofern diese maximal 100 € betragen. Da einer der Rollläden zunächst noch halbwegs funktionierte, hatte ich allerdings bezüglich dieser Frage nur einen der beiden defekten Rollläden erwähnt, letztendlich wurden jedoch beide repariert. Mündlich wurde mir vom Handwerker mitgeteilt, dass die Kosten insgesamt 100,75 € betragen.

    Dazu habe ich zwei Fragen:

    1.) Was hat es mit dem Wortlaut im Mietvertrag "100,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" auf sich - bedeutet das nicht, dass die Kosten des Preises, den man als Verbraucher zu tragen hat, bei einer Mehrwertsteuer von 19 % maximal 119 € kosten dürfen, wenn der Mieter die Kosten zu tragen hat? Das würde nämlich dem widersprechen, was mir von der Hausverwaltung mitgeteilt wurde.

    2.) Es wurden ja nun zwei verschiedene Rollläden repariert. Was bedeutet in diesem Fall der Wortlaut "im Einzelfall"? Muss ich als Mieter die Kosten tragen, wenn die Reparatur jedes einzelnen Rollladens maximal 100 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer kostet? Oder ist der Rechnungsbetrag insgesamt für beide Reparaturen entscheidend?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!

  • Hallo,

    was die Hausverwaltung hier sagt, ist erst einmal unerheblich (vielleicht hat man sich geirrt). Wichtig ist, was im Mietvertrag steht. Ist dort von 100 € zzgl. USt. die Rede, dann ist dies auch bindend, d.. Du zahlst maximal 119 € brutto.

    Oder ist der Rechnungsbetrag insgesamt für beide Reparaturen entscheidend?

    Wenn diese Reparaturen in einem "Ritt" und von einem Handwerker ausgeführt werden, kann nur eine Rechnung über die Reparatur beider Rollläden erstellt werden. Sonst könnte der Vermieter ja jede Rechnung splitten, um die 100 €-Grenze zu unterschreiten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • was die Hausverwaltung hier sagt, ist erst einmal unerheblich (vielleicht hat man sich geirrt). Wichtig ist, was im Mietvertrag steht. Ist dort von 100 € zzgl. USt. die Rede, dann ist dies auch bindend, d.. Du zahlst maximal 119 € brutto.

    Es ist im Mietvertrag die Rede von "gesetzlicher Mehrwertsteuer", nicht von Umsatzsteuer, ändert das etwas daran?

    Der Mieterbund schreibt dazu, dass die Grenze bei 75 € wäre: https://www.mieterbund.de/mietrecht/miet…eparaturen.html Inwieweit kann man sich mit Erfolgsaussichten darauf berufen?

    Einmal editiert, zuletzt von ATP1992 (20. August 2018 um 15:42)

  • Es ist im Mietvertrag die Rede von "gesetzlicher Mehrwertsteuer", nicht von Umsatzsteuer, ändert das etwas daran?

    Das ist genau das gleiche, nur das "Mehrwertsteuer" eher ein umgangssprachlicher Begriff ist.

    Der Mieterbund schreibt dazu, dass die Grenze bei 75 € wäre

    ....und beruft sich hierbei auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1992. Aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen erhöht sich die Grenze natürlich.

    Im Jahr 2005 hat ein Gericht mal 100 € als angemessen eingeschätzt. Durchaus denkbar, dass aktuell auch 120 € im Rahmen liegen.

    Inwieweit kann man sich mit Erfolgsaussichten darauf berufen?

    Mein Chef meinte immer "Versuch macht Klug". Du kannst gern widersprechen. Mehr als eine Ablehnung kannst Du nicht erhalten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zwei Fragen habe ich doch noch:

    1.) Es wurde vereinbart, dass die Rechnung zunächst an die Hausverwaltung geschickt wird. Dann würde geprüft werden, ob die Hausverwaltung das Geld von mir zurück fordert. Angenommen, Hausverwaltung/Vermieter würden sich für eine bestimmte Zeit nicht diesbezüglich bei mir melden - gibt es eine Frist, nach dieser das Geld nicht mehr von mir verlangt werden darf, da es zu lange in der Vergangenheit liegt?

    2.) Angenommen, mir würde vom Vermieter/von der Hausverwaltung mitgeteilt werden, dass das Geld nicht von mir zurück gefordert wird. Inwieweit kann ich mich dann darauf verlassen (ist diese Mitteilung dann dauerhaft bindend oder kann dann diese Entscheidung im Nachhinein geändert werden)?

  • gibt es eine Frist, nach dieser das Geld nicht mehr von mir verlangt werden darf, da es zu lange in der Vergangenheit liegt?

    Jap, nennt sich Verjährung und läuft 3 Jahre.

    2.) Angenommen, mir würde vom Vermieter/von der Hausverwaltung mitgeteilt werden, dass das Geld nicht von mir zurück gefordert wird. Inwieweit kann ich mich dann darauf verlassen (ist diese Mitteilung dann dauerhaft bindend oder kann dann diese Entscheidung im Nachhinein geändert werden)?

    Das müsste auf den Wortlaut aufkommen, aber eher müsste man das als Verzicht deuten und dann wärst du raus.

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