Hallo,
in meiner Mietwohnung wurden zwei Rollläden repariert. Beide sind teilweise oben hängen geblieben und die Gurte haben sich teilweise in dem Wickler nicht mehr aufgewickelt. Mein Mietvertrag beinhaltet folgendes zu Kleinreparaturen: "Der Mieter hat die Kosten kleinerer Instandhaltungen und Reparaturen an den Einrichtungen, die seinem ständigen Zugriff unterliegen (Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Wasch- und Abflussbecken, Bade-, Dusch- und Sanitäreinrichtungen u.ä.), zu tragen, sofern die Reparaturrechnung im Einzelfall 100,00 EUR zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Kostenaufwand 8 % der Jahresnettokaltmiete nicht übersteigen. Der Vermieter führt diese Arbeiten aus bzw. lässt diese ausführen." Von der Hausverwaltung wurde mir mitgeteilt, dass ich die Kosten zu tragen habe, sofern diese maximal 100 € betragen. Da einer der Rollläden zunächst noch halbwegs funktionierte, hatte ich allerdings bezüglich dieser Frage nur einen der beiden defekten Rollläden erwähnt, letztendlich wurden jedoch beide repariert. Mündlich wurde mir vom Handwerker mitgeteilt, dass die Kosten insgesamt 100,75 € betragen.
Dazu habe ich zwei Fragen:
1.) Was hat es mit dem Wortlaut im Mietvertrag "100,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" auf sich - bedeutet das nicht, dass die Kosten des Preises, den man als Verbraucher zu tragen hat, bei einer Mehrwertsteuer von 19 % maximal 119 € kosten dürfen, wenn der Mieter die Kosten zu tragen hat? Das würde nämlich dem widersprechen, was mir von der Hausverwaltung mitgeteilt wurde.
2.) Es wurden ja nun zwei verschiedene Rollläden repariert. Was bedeutet in diesem Fall der Wortlaut "im Einzelfall"? Muss ich als Mieter die Kosten tragen, wenn die Reparatur jedes einzelnen Rollladens maximal 100 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer kostet? Oder ist der Rechnungsbetrag insgesamt für beide Reparaturen entscheidend?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!