Schönheitsreperaturen/Gartengestaltung

  • Hallo,

    ich habe mich heute erst hier angemeldet. Und habe zwei Fragen bezüglich des Mietvertrages meiner Eltern. Die beiden leben seit 2011 in Bayern und ziehen jetzt, Ende September, wieder nach NRW.

    Ich würde euch darum bitten euch die Klausel über die Schönheitsreperaturen einmal anzusehen. Der Vermieter besteht in dem Schreiben, welches als Antwort auf die Kündigung kam darauf, dass die beiden die Wohnung 'weißeln'. Müssen Sie das wirklich tun?

    Eine andere Frage ist noch die Gestaltung des Gartens, kann der Vermieter verlangen, dass die gepflanzten Blumen/Hecken wieder entfernt werden? In unseren Augen werten diese den Garten sehr auf...aber bei den Vormietern hat er das wohl schon verlangt und ich möchte gern wissen ob man sich das gefallen lassen muss, sollte es bei meinen Eltern auch so weit kommen.

    Ich danke euch vielmals und wünsche eine schöne Woche :)

    Dokumente bitte immer über Dateianhänge des Forum

    als PDF einstellen. Bilder gelöscht

    Grace

  • Wie kommt der Vermieter denn bitte darauf, wenn extra der Abschnitt zu den Schönheitsreparaturen gestrichen worden ist? Die wären wirksam vereinbart worden, aber der dicke fette Strich bedeutet ja wohl eindeutig, dass der Absatz keine Anwendung findet.

    Eine andere Frage ist noch die Gestaltung des Gartens, kann der Vermieter verlangen, dass die gepflanzten Blumen/Hecken wieder entfernt werden?

    Nein, mit dem Einpflanzen sind die Blumen und Hecken Eigentum vom Vermieter geworden. Es wird angenommen, das Pflanzen grundsätzlich nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch eingebracht werden, sondern so oder so im Garten auf Dauer verbleiben sollen.

  • Selbst wenn der Absatz nicht durchgestrichen wäre, beinhaltet dieser Paragraph eine sogenannte Quotenregelung und ist somit eh unwirksam. Hier müssen die Eltern nichts machen, sofern die Wände nicht gerade bunt gestrichen sind, oder mit Mustertapeten versehen wurden.

    Nein, mit dem Einpflanzen sind die Blumen und Hecken Eigentum vom Vermieter geworden.

    So sieht es aus. Hier der Verweis auf § 94 BGB - Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Selbst wenn der Absatz nicht durchgestrichen wäre, beinhaltet dieser Paragraph eine sogenannte Quotenregelung und ist somit eh unwirksam.

    Bitte beachte, das eine unwirksame Quotenregelung nicht zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen insgesamt führt.

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