Beiträge von Leipziger82

    Ich würde mich da Schweinchenfan anschließen. Diese mündliche Zusage, dass Du das selbst machen kannst, sollte zwingend in den Vertrag aufgenommen werden. Der Vermieter erinnert sich in ein paar Jahren kaum noch daran.

    Ob sich das lohnt oder nicht, hängt auch davon ab, wie lange Du darin wohnst. Angenommen, Du planst, die nächsten 10 Jahre darin zu verbringen, würde ich das sofort unterschreiben. Wenn Du im Zweifel aber in einem Jahr wieder weg bist, dann eher nicht.

    Ich würde auch im Bereich der Mieterhöhungen aufpassen. Eine geringere Kaltmiete lässt auch größeren Spielraum für Mieterhöhung. Wärst Du ohne Rabatt schon an der Obergrenze zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist eine Mieterhöhung nicht möglich. Mit dem Rabatt kann das - je nach Formulierung - anders aussehen.

    Als individuelle Klausel könnte so etwas wirksam sein, allerdings stelle ich mir den Nachweis schwierig vor, dass die Miete tatsächlich um den Betrag günstiger wird. Oder gibt es schon einen Vertrag mit einer festen Miete, die sich nun reduziert?

    Seine Renovierungspflicht kann er aber auf den Mieter übertragen – mit einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag. Seine Ansprüche durchsetzen kann der Vermieter aber nur, wenn die Klausel wirksam ist.

    Ja und nein. Eine Klausel innerhalb eines Formularmietvertrags (d.h. solche Musterverträge) unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, d.h. innerhalb eines solchen Vertrags wäre das ggfs. unwirksam.

    Wenn ihr Euch aber individuell auf dem "Bierdeckel" einigt, kann das durchaus wirksam werden, sofern Mieter und Vermieter einen Vorteil davon haben.

    Ich wäre hier allerdings vorsichtig. Es steht nicht geschrieben, dass Du für den Mietnachlass selbst renovieren musst, sondern, dass Du die Renovierungskosten (einer Fachfirma) übernimmst. Das kann - je nach Wohnungsgröße - gern mal in die Tausende gehen.

    Wenn dort vereinbart wird, dass Du selbst renovierst und nicht die Kosten einer Firma trägst, kann das eine durchaus lohnende Vereinbarung sein.

    Man kann da vereinbaren was man möchte, solange man § 573c BGB beachtet. Wenn man also sagt, der Vermieter kann immer nur zum 10. des 4. Monats kündigen ist das völlig in Ordnung.

    Naja, der § 573c BGB besagt doch aber, dass die Kündigung zum Ablauf eines Monats zulässig ist.

    Für mich wäre das eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Wenn der Vermieterbeispielsweise zum 14.03 kündigen kann oder ich als Mieter zu selbigen Datum kündigen muss, bin ich ja gezwungen, bereits zum 01.03. eine neue Wohnung zu mieten um nicht auf der Straße zu landen und habe dann eine finanzielle Doppelbelastung.

    Bradro: Lass den Vertrag von Mieterverein oder Fachanwalt überprüfen. Dann hast Du deine Rechtssicherheit.

    Im Mietvertrag selbst steht nur das Semesterende als Fristangabe und kein explizites Datum.

    Handelt es sich denn überhaupt um eine Wohnung in einem Studentenwohnheim, o.ä.?

    Wenn nicht, ist das Semesterende als Frist unwirksam und es gelten automatisch die gesetzlichen Fristen nach § 573c BGB.

    Hiernach würde der Vertrag zum 31.03. zu enden, wenn Du die Kündigung im Dezember eingereicht hast.

    Wie ist denn der genaue Wortlaut zur Kündigung im Vertrag?

    und sich deshalb ja vielleicht auch die Kündigungsfrist auf die Mitte des Monats schiebt.

    Nein, das sicher nicht. Mietverträge über Wohnraum enden immer zum Ende des Monats.

    Nein, die Infrarotheizungen brauchen insbesondere bei kleineren Bädern keine hohe Leistung, zumal es hier nur als Zusatzgerät dient (die knapp 17°C werden ja schon erreicht).

    Ich spreche hier aus Erfahrung, weil ich sowas selbst verbauen lasse.

    Infrarotheizungen mit 300 Watt reichen für Bäder von einer Größe von 3-8m², als Zusatzheizung sogar bis 12m²

    Wenn der Vermieter ganz bewusst lügt, dann ist er in meinen Augen nicht mehr schutzwürdig.

    Wo liest Du, dass der Vermieter lügt? Zum einen ist hier nur von der Hausverwaltung die Rede (muss ja nicht der Vermieter sein), zum anderen kann die Aussage, dass Internet möglich ist (ist de facto nicht falsch) auch ein Irrtum eines Mitarbeiters sein.

    Als kurzes Beispiel und sorry, wenn ich aushole: Wir haben vor ca. 2 Jahren einen Bestand von 90 Wohneinheiten (Altersgerecht) übernommen, bei dem jetzt zufällig festgestellt wurde, dass das gesamte Haus seit Jahren praktisch kein Internet hat. Und klar, äußern wir gegenüber Mietinteressenten, dass die Medien anliegen und Internet genutzt werden kann, weil APL, Leitungen und TAE-Dosen vorhanden sind. Es wusste aber keiner, dass die veraltete Hausverteilung Schrott ist.

    Wir haben nun eine Meldung über den Provider bekommen, dass Herr Mustermann kein Internet hat und beigefügt war eine Freigabebestätigung, die wir abzeichnen mussten. Nun hat der Provider den Kasten erneuert.

    Was ich damit sagen will: Die APL/Hausanschlusskästen befinden sich in der Regel im Eigentum der Provider. Erst die Netzebene 4 ist im Eigentum des Vermieters. Wenn es nun also an der Anzahl oder dem Zustand der Zählerplätze scheitert, ist das mit ziemlicher Sicherheit ein Thema des Providers, zumal der Vermieter gar keinen Zugang/Schlüssel zu diesen Hausanschlüssen hat.

    Klar, der Vermieter muss die Freigabe für die technische Instandsetzung erteilen, aber den Rest erledigen andere.

    Im aktuellen Fall wäre es also möglich, dass die Info "zu wenig Nutzerplätze im APL" vorher gar nicht beim Vermieter angekommen ist, sondern jetzt eher zufällig ans Tageslicht gekommen ist. Es kann ja sein, dass das in den vergangenen Jahren immer halbwegs funktioniert hat, wenn von den 12 Mietern nur 9 Mieter einen Internetanschluss gebucht hatten.

    Der vertragsgemäße Gebrauch bezieht sich auf eine Nutzung frei von Mängel. Soweit ein Mangel vorliegt, ist nicht mehr der vertragsgemäße Gebrauch gewährleistet.

    Das ist vollkommen klar, aber hier gibt es dann das Mittel der Mietminderung, die dann ggfs. höher ausfallen kann.

    Das Thema Interessenabwägung ist korrekt, aber dahingehend verweise ich auf mein o.g. Praxisbeispiel. Wo liegt die tatsächliche Schuld des Vermieters?

    Schwieriger Sachverhalt....

    Letztendlich geht es ja gar nicht darum, dass es der Vermieter nicht beseitigen möchte, sondern wohl eher darum, dass er nicht kann. Wenn die Pumpe (und das ist der Fall) im gemeinschaftlichen Eigentum liegt, muss eben die Gemeinschaft mit einer einfachen Mehrheit darüber abstimmen. Verweigert die Gemeinschaft dies, guckt der Eigentümer doof aus der Wäsche und muss hier ggfs. den Rechtsweg beschreiten.

    Bei knapp 17°C ist der Mangel recht klein, d.h. eine Mietminderung fällt ebenso klein aus und macht Euch ja nicht glücklich, wenn ihr es einfach nur warm haben wollt.

    Wenn der Vermieter den Mangel abstellen soll, bleibt tatsächlich nur eine Möglichkeit: Die Installation eines separaten (Infrarot-)Heizkörpers, die in dem Fall natürlich durch den Vermieter erfolgen muss. Die Teile sind mittlerweile so klein/flach, dass die auch in kleinen Bädern verbaut werden können. Besonders schick sind diese Spiegelheizungen (da dient der Badspiegel als Heizung). Die Betriebskosten belaufen sich hier auf ca. 8 Cent/Stunde. Da könnte man eine Vereinbarung finden, wonach der Vermieter diese zusätzlichen Stromkosten übernimmt.

    Es ist nicht wirklich erkennbar, ob es sich bei den Fenster um eine Einfach- oder Doppelverglasung handelt. Bei einer Einfachverglasung wäre der Beschlag nicht ungewöhnlich, da der Wärmeverlust an diesem Punkt recht hoch ist. Aber das kann auch bei einer Doppelverglasung passieren, wenn es draußen knackig kalt ist.

    Unabhängig davon: Wenn die Fenster beschlagen ist dies eher ein Zeichen dafür, dass diese dicht sind. Wären diese undicht, hättest Du automatisch eine "Zwangsbelüftung" und das Kondenswasser würde verschwinden.

    Du sagst, dass Du ausreichend lüftest, aber wie sieht es mit dem Heizen aus?

    Könnt ihr mir anhand der Bilder zustimmen, dass die Fenster austauschbedürftig sind?

    Das lässt sich aus der Ferne gar nicht einschätzen, aber erfahrungsgemäß ist es ausreichend, wenn diese einfach mal neu justiert und überarbeitet werden. Ich habe Holzfenster im Bestand, die teilweise schon 40 Jahre alt sind.

    Wenn es sich bereits um Fenster mit Doppelverglasung handelt, wird bei einem Austausch dein Problem mit dem Kondenswasser auch nicht verschwinden. Die Ursache für das Wasser liegt in der Raumfeuchte deiner Wohnung.

    Wenn es sich um eine Einfachverglasung handelt, wird bei einem Wechsel zu einer Zwei- oder Dreifachverglasung sicher eine Besserung eintreten, allerdings wäre dann eine Mieterhöhung aufgrund Modernisierung möglich.

    In meinen Augen kann auch fristlos gekündigt werden, da der vertragsgemäße Gebrauch nicht eingeräumt werden kann und Internet mittlerweile ein elementarer Bestandteil ist.

    Der vertragsgemäße Gebrauch bezieht sich aber nicht auf das Internet, sondern auf die Wohnung als solches und dieser Gebrauch der Mietsache ist weiterhin gewährleistet.

    Ich bin mir da nicht sicher, ob eine fristlose Kündigung machbar ist.

    Aber selbst wenn (So ein Umzug/Wohnungssuche ist ja auch Stress und kostet):

    Theoretisch kann das Internet auf anderem Wege realisiert werden. Mir ist da ein großer Provider bekannt, der das Internet/Wlan per "SIM-Karten-Router" anbietet, d.h. es braucht keinen Breitband-/Multimediaanschluss. Die dort möglichen 500mbit/s sind für den Hausgebrauch (und Normalnutzer) auch ausreichend. In dem Fall könnte diese Kosten dann ggfs. als Schadenersatz gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.

    Nun möchte die Hausverwaltung in Zusammenarbeit mit einem großen Telekommunikationskonzern die Leitungen ausbauen lassen. Dies ist ein Prozess, der mehrere Wochen oder Monate dauern kann.

    Wenn die sogenannte Netzebene 4, d.h. die Leitungen/Verteilung zu den Wohnungen vorhanden ist, dürfte dieser Ausbau ein Leichtes sein. Hier müsste lediglich ein neuer APL/Hausanschluss gesetzt und ggfs. ein Verstärker installiert werden.

    Die großen Provider können sowas in der Regel binnen 14 Tagen erledigen. Ich habe das gerade erst in einem Objekt realisieren lassen. Zeitfenster zwischen Beauftragung und Realisierung waren 7 Tage.

    Hallo,

    Erstens, aus technischer Sicht, ist bei der erwähnten Warnung Besorgnis darüber angebracht, dass sich Kohlenmonoxid durch die Heizungsrohre oder auf anderem Wege im Haus verbreitet, oder beschränkt sich die Gefahrenzone jedenfalls auf den Heizungskeller?

    Durch die Rohre kommt dort kein Kohlenmonoxid, da es sich hier um einen geschlossenen (Wasser-)Kreislauf handelt.

    Wie es natürlich im Keller aussieht, weiß ich nicht. Letztendlich ist aber der Schornsteinfeger verpflichtet, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Lebensgefahr besteht.

    Solange der Keller ausreichend belüftet ist, passiert erst einmal gar nichts, solange man sich nicht Stundenlang in dem Heizungsraum aufhält.

    Hier könnte man aber selbst man Kontakt mit dem Schornsteinfeger aufnehmen oder auch mal dem Ordnungsamt sprechen.

    Zweitens, aus rechtlicher Sicht, welche Schritte, um Druck auf den Vermieter auszuüben, sind in einer solchen Situation möglich und wirksam?

    Eine Mietminderung. Hier müsste allerdings leider regelmäßig dokumentiert werden, wie die Temperaturen in der Wohnung sind. Erst wenn Du in den Wohn- und Schlafräumen unter 21°C liegst (Nebenräume 18°C) liegt ein Mangel vor, der zur Minderung berechtigen würde.

    Das wäre dann konkret mit einem Anwalt zu besprechen.

    Die Feuchtigkeit scheint ja von unten aufzusteigen. Handelt es sich um eine Erdgeschosswohnung, bzw. was befindet sich auf der anderen Seite der Wand?

    Ich will hier keine Schwarzmalerei betreiben, aber wenn es tatsächlich eine EG-Wohnung ist (nicht unterkellert), dann ist die Beseitigung des Mangels recht umfangreich. Schlimmstenfalls muss der Bereich vor der Wand ausgeschachtet und trockengelegt werden. Das Thema Ersatzvornahme fällt da vermutlich schon mal raus, weil allein die Ermittlung der Ursache sehr aufwändig ist.

    Wenn dort im Frühjahr schon eine Gehwegplatte abgesackt ist, kann das auf eine defekte Grundleitung hindeuten.

    Ich sollte beim Vermieter Druck ausgeübt werden, im Idealfall mit Hilfe eines Fachanwaltes. Wenn jetzt nämlich der Winter und der Frost kommt, kannst Du das Thema Ausschachten vergessen.

    Hallo,

    Ich würde die Schlüssel nach Ablauf der Mietzeit nicht einfach per Post schicken, sondern auf dem Postweg einen persönlichen Übergabetermin vorschlagen. Erst wenn der Vermieter darauf nicht reagiert, würde ich die Schlüssel zusenden.

    Sonst hast Du das richtig erkannt: Er muss auf dein Kündigungsschreiben nicht reagieren. Eine Telefonnummer hast Du nicht?

    Auf Bild 4 wird der Handtuchhalter und Teile der Schrank Holzverkleidung, die sich gelöst haben bemängelt.

    Hast Du das während der Mietzeit dem Vermieter mitgeteilt? Das wäre durchaus wichtig gewesen. Ich denke aber nicht, dass er Dir hier einen Strick drehen kann. Selbst wenn, wäre hier lediglich ein Zeitwert zu zahlen, der aufgrund des Alters der Möbel gegen Null gehen würde.


    Auf Bild 1 und 2 sind Beschädigungen an der Wand zu sehen, die vom Verkleben des Kabels kommen, das Kabel wurde von einem Techniker im Auftag des Vermieters bei Beginn meines Einzugs verlegt

    Siehe oben. Wurde nach der Installation der Kabel der Vermieter über die Beschädigungen informiert? Dieser hätte dann ggfs. den Techniker in Regress nehmen können. Hier sehe ich ein Stück weit ein Problem bei der Nachweisbarkeit.

    Und ja, die Flecken auf Bild 3 sehe ich auch als Mieterschuld. Die Behebung dürfte aber eine Kleinigkeit sein.

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