Beiträge von Fruggel

    denkt der Mieter, seine Wohnung wird kostenlos von der Heizungsanlage , an die fünf seiner Heizkörper angeshlossen sind, mit Wärme versorgt

    Nein, das denkt er nicht, für die Erwärmung der Heizkörper will er doch zahlen.

    Aber wenn die Wohnung kein Warmwasser aus der Zentralheizung bekommt, sondern von einem Durchlauferhitzer, dann dürfen ihm nun mal keine Kosten für das Warmwasser berechnet werden.

    Hier mal eine Musterabrechnung beigefügt, um es anschaulich zu machen. Im letzten Kasten unten die 30 und 70% des Heizungsanteils sind natürlich zu zahlen. Die anderen 30 und 70% für das Warmwasser entfallen. Da würde dann Null stehen bei einer korrekten Abrechnung, wenn man einen Durchlauferhitzer hat.

    und genau dieses Warmwasser muss der Mieter auch bezahlen

    Der Fragesteller bekommt aber laut Schilderung des Sachverhalts kein Warmwasser, das von der Zentralheizung erzeugt wird. Denn er schreibt:

    Allerdings bin ich selbst gar nicht an das zentrale Warmwasser angeschlossen, da mein Warmwasser ausschließlich über einen Durchlauferhitzer erzeugt wird

    Was genau verstehen Sie an dieser Aussage nicht?

    Und genau selbiges muss/soll dem Fragesteller gesagt werden.

    Die Aussage des Vermieters ist natürlich Unsinn. Mit dem Anteil der Heizkosten in der Abrechnung ist das Wasser für die Heizkörper bereits bezahlt. Wenn in der Abrechnung von Warmwasser die Rede ist, meint das immer das Wasser, das aus dem Wasserhahn kommt.

    Lippusder1 Bitte laden Sie die Abrechnung hier im Forum anonymisiert hoch, sodass auch Leo2 erkennt, was für einen Mist der Vermieter erzählt.

    Er zahlt also nur für das Warmwasser aus den Heizkörper-Radiatoren.

    Und wofür bezahlt ein Mieter dann Ihrer Meinung nach die Heizkosten in der Abrechnung, wenn nicht bereits für das Wasser der Heizkörper?

    In einer Heizkostenabrechnung werden die Gesamtkosten zunächst aufgeteilt in einen Anteil für die Heizung (Teil 1) und einen Anteil für das Warmwasser, das aus dem Wasserhahn kommt (Teil 2).

    Wozu soll der mit Teil 1 bezeichnete Betrag sein, wenn nicht bereits für das Wasser, das in die Heizkörper fließt?

    Bei der Bank muss man bezüglich des Widerrufs nichts machen, nur gegenüber dem Vermieter. Es könnte aber passieren, dass sich der Vermieter nicht an den Widerruf hält und trotzdem abbucht. In dem Fall hat man die Möglichkeit, die Buchung bei der Bank innerhalb von 8 Wochen zurück buchen zu lassen. Das geht auch im Online Banking, das heutzutage sehr Viele nutzen.

    Nun will ich nochmal per Einschreiben nachfragen

    Da wird sicherlich auch nichts kommen. Besser wäre ein Versuch, telefonisch jemand zu sprechen zu bekommen.

    und wenn nichts kommt, was dann?

    Dann widerruft man schriftlich die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug, um dann die Aufrechnung mit der Miete schriftlich zu erklären und um dann den Betrag von der Mietzahlung abzuziehen.

    z.B. mit einer kaputten Heizung stehen lassen. Was macht man denn dann?

    Dann nutzt man seine Rechte aus §536a Abs. 2 BGB. Das bedeutet, nach schriftlicher Fristsetzung zur Behebung beauftragt man selbst einen Handwerker und verlangt das Geld vom Vermieter zurück oder man rechnet den Betrag mit der Miete auf.

    Vom Gesetz her muss man gar nicht mit dem Vermieter zu diskutieren anfangen, sondern man nennt ihm schriftlich die Fehler und zieht den falschen Betrag von der Nachzahlung ab. Aber wenn man ein harmonisches Verhältnis beibehalten will, erklärt man ihm, dass seine Aussage unlogisch ist, denn wenn weniger Wasser aus der Heizanlage kommt, weil weniger Wohnungen dran angeschlossen sind, dann entstehen auch weniger Kosten durch die Heizanlage.

    Bin ich überhaupt verpflichtet, Warmwasser-Grundkosten und -Verbrauchskosten zu zahlen, obwohl mein Warmwasser ausschließlich über einen Durchlauferhitzer erzeugt wird?

    Wenn man kein Warmwasser aus der Zentralheizung bekommt, können natürlich auch keine Kosten für die Erwärmung des Wassers verlangt werden. So etwas ist dann ein materieller (inhaltlicher) Fehler, den man monieren kann.

    da die Betriebskosten – inklusive Allgemeinstrom – für beide Häuser gemeinsam abgerechnet werden

    Die Betriebskosten helfen für die Frage nicht weiter. Die Kosten dürfen auch umgelegt werden, wenn der Raum nicht genutzt werden darf. Die Hausordnung hilft da mehr weiter. Und das antwortet man einfach dem Hausmeister, dass seine Aussage nicht stimmen kann, weil mit dem Vermieter etwas anderes vereinbart ist.

    Finger weg von KI bei rechtlichen Dingen. Da kommen regelmäßig falsche Dinge bei raus.

    Natürlich dürfen die 20% auf einmal ausgenutzt werden sofern die Höhe ortsüblich ist, und dann hat man für 3 Jahre Ruhe vor Mieterhöhungen wegen Anpassung an die ortsübliche Miethöhe. Die KI meint wahrscheinlich, dass oftmals der Mietspiegel weniger als 20% her gibt und deshalb der Betrag noch nicht ausgeschöpft werden kann.

    Ist die Kündigungsfrist damit nicht auf 2 Wochen festgesetzt?

    Nein. Der Satz ist NICHT gleichbedeutend mit "Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 2 Wochen zum Monatsende". Der Vermieter hält sich jede Option offen, da ist gar nichts verbindlich.

    Man kann im Moment nicht mehr tun und man muss abwarten, wie man es regelt, wenn die Kündigung tatsächlich ansteht.

    Man muss kein Anwalt sein um zu erkennen, dass an dieser Fomulierung gar nichts verbindlich ist, und man sich stattdessen offen hält, wann man dem Mieter aus dem Vertrag entlässt. Am Ende könnte es nur 1 Monat sein, den man sich spart und die Zusage wäre immer noch erfüllt. Also entweder setzt man die Kündigungsfrist für den Mieter auf 14 Tage fest oder nicht. Ein bisschen schwanger geht nicht.

    mit dem ich den Vermieter weiter in die Ecke drängen kann und doch noch etwas Verbindliches bekomme?

    Nein, Druck machen kann man hier nicht. Eine Vereinbarung zur Vertragsänderung in den genannten Punkten ist eine freiwillige Sache. Es besteht Vertragsfreiheit, da kann man den anderen zu nichts zwingen.

    Gibt es irgend einen §, der besagt, dass im Mietrecht Nebenabreden der schriftform bedürfen

    Nein, ein solches Gesetz existiert nicht. Ganz im Gegenteil existiert aber in §305b BGB ein Gesetz, nach dem individuelle Abreden immer gültig sind, sogar auch mündliche. Das Problem kann natürlich in der Beweisbarkeit liegen. Dabei ist eine E-Mail als Nachweis keineswegs ausgeschlossen oder ungeeignet. Vielmehr kommt es auf die genaue Willenserklärung an. Der Vermieter könnte das Angebot der verkürzten Kündigungsfrist vielleicht nur bei kurzfristiger Umsetzung gemeint haben und nicht dauerrhaft gültig.

    Ich verstehe, dass das ärgerlich ist und man sich fragt, ob man diese Kosten unter dem Hintergrund tragen muss. Dass die Kosten vor dem Umbau bei allen Wohnungsmietern geringer waren, ist durchaus ein sachlicher Aspekt, an dem man anknüpfen könnte. Nach Prüfung der gesamten Abrechnungen im Vergleich mit den Vorjahren kommt es in Betracht, dass man Einwände wegen Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots geltend machen könnte, zu dem der Vermieter gemäß §556 Abs. 3 BGB vepflichtet ist.

    daran interessiert, das die Heizung effizient läuft

    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eingeführt, dass sich der Vermieter bei schlechterer Effizienz an den CO2 Kosten beteiligen muss und nicht alles auf den Mieter umgelegt werden kann. Damit soll angeregt werden, der Vermieter in die Anlage investiert.

    wird ja auch der €/m² und €/Einheit ermittelt

    Das ist aber nur eine Vorschrift gemäß Heizkostenverordnung, wie die Kosten aufzuteilen sind. Die entstandenen Kosten darf der Vermieter aber umlegen.

    nachvollziehen, wie hoch die Differenz zwischen gekauftem Gas und verbrauchten Gas wirklich ist?

    Gar nicht, und das ist auch nicht nötig. Der Vermieter darf die Kosten umlegen. Man kann sich allenfalls die Rechnungen zeigen lassen um die Beträge zu vergleichen.

    Gesamtmenge Gas in kWh mit dem Preis ins Verhältnis setze, bekomme ich einen Preis von 13,79cent/kWh raus.

    Das sind die Kosten des Versorgers, der aber nichts zu tun hat mit der rechnerischen Verteilung dieser Kosten auf die Nutzer.

    dann ist es doch erst recht nicht nachvollziehbar, warum davon nur 163305kWh in der Liegenschaft verbraucht wurden?

    Weil der Verbrauch laut der Wämemengenzähler nichts mit dem Gas Bedarf zu tun hat, das lässt sich weder vergleichen noch in ein Verhältnis setzen. Man würde ja auch nicht auf die Idee kommen, die elektrische Energie des Stroms mit Gas zu vergleichen, obwohl dieser auch in kWh gemessen wird. Es ist eine ganz andere Einheit, und so eben auch die Wärmemenge, die von der Heizanlage weg geht.

    Allerdings gibt es auch da keine Fußbodenheizung.

    Ja kann sein. Eben allgemein gesagt die Nutzer die keine Heizkostenverteiler an den Heizungen haben, sondern Wärmemengenzähler.

    Verhältnis gekaufte Gasmenge in kWh vs. angefallene WMZ Einheiten in kWh

    Lässt sich wie gesagt nicht vergleichen. Die ganze Berechnung ab der 2. Seite beruht auf ein prozentuales Inverhältnissetzen des Verbrauchs und somit der Kosten, eben genau weil es sich nicht vergleichen lässt. Beide Nutzergruppen haben einen Gesamt Wärmengenzähler der eine macht 53,4% der Gesamteinheiten von 163MWh, der andere 46,6%. Und somit werden die entstanden Kosten im gleichen Verhältnis aufgeteilt. Mehr steckt nicht dahinter. Wie viel Gas erforderlich war spielt and der Stelle keine Rolle mehr.

    Mag sein, dass die Heizanlage einen schlechten Wirkungsgrad hat oder hohe Wärmeverluste im Anwesen entstehen, welche die hohe Differenz erklären könnten. Aber das spielt für die Korrektheit der Abrechnung keine Rolle.

    Dass der Wirkungsgrd nicht so gut ist sieht man auch am CO2 Gehalt, der mit 38,5 kg pro Qm Nutzfläche nicht so gering ist. Die angesetzen CO2 Kosten erscheinen mir nach meiner Rechnung aber nicht ganz richtig. Das aber jetzt nur Nebensache.

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