Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel bei reduzierter Kappungsgrenze

  • 3 Zimmer Wohnung mir ca. 59 m², normaler Mietvertrag, keine Staffelmiete und kein Index


    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Mieterhöhung in meinem Wohnort.

    Zum 01.03.2023 hat sich bei uns die Kaltmiete von 460,00 € auf 590,00 € erhöht. Das war noch Familie und der große Sprung wurde von mir akzeptiert.

    Zum 01.09.2024 hat sich die Kaltmiete dann auf 630,00 € erhöht.

    Das Haus wurde leider verkauft, seit dem 01.10.2024 geht die Miete an die neuen Hauseigentümer (nicht mehr Familie).

    Zum 01.01.2026 soll die Kaltmiete nun auf 675,00 € steigen. Ist das überhaupt rechtens?


    In meinem Wohnort gilt eine Kappungsgrenze von 15%.

    Soweit ich die Infos im Netz richtig verstehe, darf die Kaltmiete doch zum 01.01.2026 noch gar nicht angehoben werden oder sehe ich das falsch?


    Gruß

    Brandon

  • darf die Kaltmiete doch zum 01.01.2026 noch gar nicht angehoben werden

    Ja. Nach dem Gesetz kann eine Mieterhöhung im Sinne von §558 BGB frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung erklärt werden, und diese gilt dann frühestens ab dem 15. Monat nach der letzten Mieterhöhung.

    die Kaltmiete nun auf 675,00 € steigen. Ist das überhaupt rechtens?

    Das kommt darauf an, wie hoch die ortsübliche Miethöhe für vergleichbare Wohnungen am Ort ist.

  • Guten Morgen Fruggel,

    vielen Dank für die Antwort. Die ortsübliche Miete ist höher, der Betrag 675,00€ ist nicht zu hoch, mir geht es um die Kappungsgrenze mit 15%.

    Die 15% sind bereits ausgeschöpft, wann und wie hoch kann die nächste Anpassung erfolgen? Es wurde nichts modernisiert oder umgebaut.

    Ich behaupte eine Erhöhung zum 01.01.2026 ist zu früh, das möchte ich gerne klären.

    Gruß Brandon

  • Von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mieterhöhung sind 3 Jahre zurückzurechnen. Es ergibt sich die maßgebliche Ausgangsmiete. Das ist der 01.01.2023 in meinem Fall und damals lag die Kaltmiete bei 460,00 €.

  • Das ist der 01.01.2023 in meinem Fall

    Könnte man meinen, ja. Das war zu dem Zeitpunkt aber eine Mieterhöhung, der gemäß §557 BGB freiwillig zugestimmt wurde, man in der Höhe aber nicht hätte zustimmen müssen. Die Kappungsgrenze hingegen gilt nur für Mieterhöhungen gemäß §558 BGB, die der Vermieter auch gerichtlich durchsetzen könnte wenn nötig.

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