Hallo, ich benötige dringend rechtliche Unterstützung.
Mein Ex-Partner ist Vermieter, wir lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ich bin Hauptmieterin (450 € kalt/600 € warm). Am 12.09.25 hat er eigenmächtig die Schlösser ausgetauscht und mir damit den Zugang zur Wohnung verwehrt, obwohl ich weiter Miete zahle (E-Mail-Beleg liegt vor). Das Zusammenleben ist für mich unzumutbar. Ich möchte klären, ob ich nach § 543 BGB fristlos kündigen kann.
Außerdem habe ich anhand meiner Kontoauszüge der letzten 3 Jahre einen Überzahlungsbetrag von 2.018,69 € errechnet (Miete/Nebenkosten liefen auf seinen Namen, ich überwies wechselnde Beträge, hier die Frage wie kann ich meine Bankdaten darausnehmen lassen wenn er die Verträge hat?). Seine Behauptung, ich hätte keine Miete gezahlt, ist falsch.
Weiterhin habe ich Möbel und Einrichtungsgegenstände im Wert von ca. 3.800 € allein finanziert (u. a. Couch 975 €, PC 800 €, Esstisch 593 €..., Rechnungen/Kontoauszüge vorhanden). Er verweist auf das BGH-Urteil XII ZR 179/05 und behauptet, die Anschaffungen seien gemeinschaftlich bzw. durch Unterhaltszahlungen meiner Eltern erfolgt. Zudem wirft er mir vor, Gegenstände entwendet zu haben und ich in der Wohnung war ohne seine Erlaubnis, obwohl ich noch Miete zahle.
Ich bitte um Einschätzung:
Ist eine fristlose Kündigung wirksam möglich?
Kann ich die Überzahlung zurückfordern?
Habe ich Anspruch auf die Möbel trotz nichtehelicher Gemeinschaft?
Vorgehensweise: außergerichtlich oder sofort Klageweg?
Vielen Dank.
Recht auf fristlose Kündigung und Auseinandersetzung wegen Hausrat
-
Melanie_22 -
18. September 2025 um 14:35 -
Erledigt
-
-
-
Ich kann die Beschreibung nicht ganz verstehen, es scheint mir aber zumindest teilweise nicht um Mietrecht zu gehen, sondern eher um einen Rosenkrieg nach beendeter Beziehung.
In einem normalen Mietverhjältnis braucht man keine Miete zu zahlen, wenn man die Wohnung nicht nutzen kann. Vermutlich kann man dann auch fristlos kündigen - oder die Kosten für Ersatz-Wohnraum vom Vermieter fordern.
Hier bist Du aber wohl zu ihm in seine Wohnung gezogen und hast einen Teil der Kosten übernommen? Das ist nicht automatisch eine Miete.
-
Zitat von Brief des Expartners
ich nehme Bezug auf deine Vorschläge zur Aufteilung der Einrichtungsgegenstände. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR179/05) sind Anschaffungen während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich Beiträge zum gemeinsamen Zusammenleben. Möbel und Haushaltsgegenstände, die beiden Partnern dienten, werden regelmäßig nicht gesondert ausgeglichen, sondern gelten als gemeinsam verbraucht. In unserem Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass du über einen Zeitraum von rund einem Jahr keine Miete gezahlt hast (600 € monatlich). Ich habe dich mehrfach aufgefordert, entweder eigenes Einkommen zu erzielen oder deine Eltern wegen Unterhalts zu kontaktieren. Deine Eltern haben dir daraufhin einmalig 4.000€ zukommen lassen. Dieser Betrag deckt die ausstehenden Mietzahlungen jedoch nicht. Außerdem wurden hiervon die Möbelstücke angeschafft, die du nun beanspruchst. Damit besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich, da die Anschaffung letztlich durch Mittel finanziert wurde, die als Ersatz für deine ausgebliebene Mietbeteiligung bestimmt waren. Darüber hinaus bist du, nachdem du zu deiner Freundin gezogen bist, ohne Absprache in die Wohnung gegangen und hast dort in meiner Abwesenheit Gegenstände mitgenommen. Unter anderem hast du auch Sachen von mir – etwa persönliche Kleidungsstücke (z. B. Socken) sowie den Monitor – an dich genommen. Ich sehe hierin einen erheblichen Vertrauensbruch und erwarte, dass du mir diese Gegenstände unverzüglich zurückbringst. Deinen Wunsch, keinen persönlichen Kontakt mehr zu pflegen, teile ich aufgrund der nun gemachten Erfahrungen. Zusätzlich bitte ich dich um Rückmeldung, ob du bereits die Aufhebung der Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter veranlasst hast. Solange diese noch eingetragen ist, kann es zu falschen Berechnungen deiner & meiner Ansprüche und gegebenenfalls zu leistungsrechtlichen Nachteilen kommen. Ich gehe davon aus, dass wir mit dieser Lösung für beide Seiten einen klaren und endgültigen Abschluss erreichen.
Das hat er zuletzt geschrieben.
Ich würde es nicht als Rosenkrieg bezeichnen, sondern es geht mir vor allem darum, wie ich nach seinen Drohungen rechtlich korrekt handeln soll, ohne mich angreifbar zu machen.
Zur Klarstellung: Wir haben einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen, in dem auch die Nebenkosten geregelt sind. Die Versorgerverträge laufen zwar auf seinen Namen, aber ich habe dort meine Kontodaten angegeben und die Zahlungen übernommen. Dadurch habe ich in der Praxis neben unregelmäßiger Mietzahlung auch erhebliche Nebenkosten direkt getragen. Nach meiner Abrechnung habe ich dadurch insgesamt sogar zu viel gezahlt.
Mein Hauptproblem ist nun: Er hat das Wohnungsschloss ausgetauscht, droht mir mit angeblichen Mietrückständen und will Möbel einbehalten, die ich nachweislich allein gekauft habe. Ich möchte wissen, wie ich darauf am besten reagiere, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
-
Ich möchte wissen, wie ich darauf am besten reagiere, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Sie erwarten Rechtssicherheit. Dies kann aber ein Forum bekanntlich nicht bieten, sondern nur ein Rechtsanwalt. Zudem muss auch der Vertrag geprüft werden, um eine hilfreiche Antwort geben zu können. Wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt. Wir können hier nur allgemeingültige Grundsätze diskutieren, aber keine Empfehlung im Einzelfall geben.
Er hat das Wohnungsschloss ausgetauscht
Das gilt nach dem Gesetz als verbotene Eigenmacht. Sie könnten bei Gericht einstweilige Verfügung beantragung zur Gewährung des Besitzes an der Wohnung.
-
Er verweist auf das BGH-Urteil XII ZR 179/05 und behauptet, die Anschaffungen seien gemeinschaftlich bzw. durch Unterhaltszahlungen meiner Eltern erfolgt
Ergänzend noch ein Wort zu diesem Urteil. Es ist zwar schon richtig, dass gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nicht ausgeglichen werden, solange diese in einem nomal üblichen Umfang erfolgen, und diese für das Bestreiten des Alltags erbracht wurden. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass alles, was man einbringt, auch beiden zusammen gehört und nichts auszugleichen ist. Auch in einer nichtehelichen Gemeinschaft hat eine Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen. Das Urteil meint vielmehr einen eventuellen Ausgleich für direkte Investistionen in das Eigenheim, z.b. für größere Umbauten, die über den täglichen Bedarf hinaus gehen. Einrichtungsgegenstände aber nun als Geschenk zu betrachten, ist nicht Sinn und Zweck des Urteils.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!