Hallo zusammen,
bin neu hier. Mein erster Beitrag und meine erste Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, daher sorry, falls meine Fragen etwas naiv sind.
Sachlage:
Am 30.09.2025 (also vor 3 Tagen) haben meine Eltern von ihrer Vermieterin per Mail ein Mieterhöhungsverlangen erhalten, und zwar
- mit Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmitte gemäß der Berechnung des Online-Mietspiegels für ihre Gemeinde als Begründung (allerdings ohne irgendeinen Nachweis, wie man auf die genannten Zahlen kommt, sodass ich z.B. verschiedene Baujahre durchprobieren musste, bis ich die notwendigen Eingaben ermittelt habe, um auf die in dem Schreiben genannten Unter- und Obergrenze zu kommen, das Baujahr, welches man im Online-Mietspiegel eingeben muss, entspricht nicht dem tatsächlichen Baujahr)
- mit einer Erhöhung gleich um 20% (es gab noch nie eine Mieterhöhung; meine Eltern leben schon deutlich mehr als 3 Jahre in der Wohnung; es gibt keine Kappungsgrenze in ihrer Gemeinde, daher können 20% aus rechtlichem Blickwinkel vermutlich verlangt werden)
- mit einer Aufforderung schriftlich der Mieterhöhung zuzustimmen
- und mit einer Verpflichtung die höhere Miete bereits ab dem 01.11.2025 zu zahlen.
Meine erste Analyse zeigt, dass zumindest in einem Punkt die Vermieterin mit großer Wahrscheinlichkeit gegen das §558b verstößt.
Ziffer 1 von diesem besagt, dass der Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens schuldet, sprich im Fall meiner Eltern ab dem 01.12.2025, die Vermieterin verlangt diese aber bereits ab dem 01.11.2025.
Ziffer 4 von diesem besagt darüber hinaus: "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam".
Nun meine Fragen:
- Ist meine Interpretation von §558b Ziffer 1 richtig? Die erhöhte Miete ist frühestens ab dem 01.12.2025 zu zahlen und nicht ab dem 01.11.2025?
- Wie ist die Ziffer 4 von §558b zu interpretieren bzw. im Fall meiner Eltern anzuwenden?
- Ist nur der Teil des Mieterhöhungsverlangens unwirksam, der besagt, dass die höhere Miete bereits ab dem 01.11.2025 zu zahlen ist?
- Oder macht der Verstoß gegen §558b Ziffer 1 das gesamte Mieterhöhungsverlangen unwirksam? Was aus meiner Sicht rechtlich gesehen viel besser wäre. - Wenn das letztere, was würdet Ihr vorschlagen, wie man reagieren soll? Muss man auf ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen überhaupt reagieren? Wenn ja, reicht eine kurze Antwort nach der Art "Wir betrachten Ihr Mieterhöhungsverlangen als unwirksam" (nach dem Motto finden Sie selbst raus, warum) oder muss man es mit Verweisen auf das Gesetz begründen?
Danke im Voraus für Eure Zeit und Eure Antworten!
Viele Grüße
Jora