Beiträge von Fruggel

    Kann man den Vermieter irgendwie dazu bewegen, Angebote von anderen Firmen einzuholen?

    Nein. Es ist das Vergnügen des Vermieters, welche Verträge er abschließen will. Ob er die Beträge dann ganz oder nur teilweise auf Mieter umlegen kann, ist ein ganz anderes Thema.

    Jedoch kann man als Mieter ein Angebot bei einem anderen Schädlingsbekämpfer einholen für den Tätigkeitsumfang, um dann ggf. Einwände wegen der Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot untermauern zu können.

    Ebenso sollte man sich den Vertrag zeigen lassen. Das Recht zur Belegeinsicht hat man nach Erhalt einer Jahresabrechnung.

    jetzt habe ich Angst das ich bald mit den beiden Kindern auf der Straße sitzen werde.

    Warum das? Wenn der Vertrag nicht gekündigt ist, braucht man auch nicht ausziehen. Also wovor muss man Angst haben. Teilen Sie den neuen Mietern mit, dass Sie aktuell noch nicht die Absicht haben, auszuziehen. Warum die Vermieterin schon neue Mieter sucht, obwohl der Zeitpunkt des Vertragsendes noch nicht mal annähernd absehbar ist, kann nur sie selbst beantworten.

    Ansonsten steht nur noch i. V. und der Name, also unter Ausschluß der Haftung

    i.V. hat nicht das Geringste mit der Haftung zu tun.

    Laut BGB §126 muss das doch unterschrieben sein, oder nicht?

    §126 gilt nur dann, wenn nach dem Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben ist.

    Nun möchten Sie aber meine Unterschrift per Post, also jetzt gilt nicht die Email.

    Eine Mieterhöhung und deren Zustimmung ist nichts anderes als eine gegenseitige Vertragsänderung. Und für eine solche ist keine Schriftform vorgeschrieben, sogar mündlich wäre wirksam. Per E-Mail gilt also auch, sofern die Willenserklärung klar erkennbar ist.

    Ich finde es unglaublich, wie man den Umstand nicht sehen kann und wie über die Rechte von anderen Mietern so hinweggesehen werden kann. Die Frage, ob so eine Untermietung für die Nachbarn irgendwie okay ist, nicht da ist.

    Die Unzufriedenheit und Ratlosigkeit über den Zustand ist vollkommen nachvollziehbar, das kann ich gut verstehen, würde mir bestimmt auch so gehen. Doch für die juristische Bewertung muss man die Sache etwas differenzierter betrachten (auch wenn es schwer fällt). Verschiedene Dinge in einen Topf zu werfen hilft nicht weiter. Folgende Aspekte gibt es.

    • Allein nur die Tatsache, dass Leute durch das Treppenhaus gehen, ist nicht ausreichend. Früher war es üblich, dass man Gemeinschaftstoiletten und -bäder im Flur hatte. Und wenn jemand viel Besuch bekommt, kann man dagegen auch nichts sagen. Es kommt etwas detaillierter darauf an, wo genau die Störung liegt (z.b. Läutstärke).
    • Es spielt eine Rolle, was der Eigentümer sagt. Unter Umständen hat er diese Untervermietung gar nicht genehmigt, und dann wird ihn die Information sicherlich interessieren und dann kann dieser auch etwas unternehmen.
    • Die möglicherweise zweckfremde Nutzung ist wie gesagt kein Kündigungsgrund. Man kann sich an das Bauamt wenden und über die Nutzung informieren, und das Bauamt könnte die Nutzung untersagen, falls der Raum tatsächlich so nicht genutzt werden darf. Dann hat der Vermieter ein Problem, weil er den Vertrag nicht mehr erfüllen kann, der wie gesagt bestehen bleibt.

    Ich möchte eigentlich dem Nachbarn auch vorher die Chance geben, das Mietverhältnis selber zu beenden

    Dann sprechen sie doch den Nachbarn direkt drauf an und erklären ihm freundlich, wie störend die Sache ist und eine Lösung gefunden werden sollte. Wäre das nicht das naheliegende? Bringt das keine Verbesserung, bleibt nur das Gespräch mit dem Eigentümer.

    Ich habe mal gelesen, dass man z.B sog. Hobbyräume nicht einfach zu Wohnräumen machen darf

    Es ist richtig, dass es Regelungen gibt, unter welchen Voraussetzungen ein Raum als Wohnraum genutzt werden kann. Jedoch ist das ein ganz anderes Rechtsgebiet, nämlich das Baurecht. Mit dem Mietrecht hingegen gibt es da keine Überschneidung. Mit anderen Worten, auch wenn der Raum so nicht genutzt werden darf, bedeutet das noch lange nicht, dass der Mietvertrag nicht wirksam ist.

    Die Nennung des Paragraphen allein ist unglücklich. Denn das lässt den Fragesteller glauben, dass die Kündigung in jedem Fall wirksam sein wird. Und das kann man mit den gegebenen Informationen nicht beurteilen. Unter Anderen bedarf das einer Abmahnung gegen den Vermieter, und in der Frage ist nichts erwähnt, welche Versuche schon unternommen wurden, dass der Vermieter tätig wird. Man muss deshalb raten, einen Anwalt aufzusuchen, der die Sache bewertet. Wir können hier nur allgemeingültige Informationen geben, aber nicht den Einzelfall im Detail untersuchen.

    Kosten für die Schädlingsbekämpfung sind nur dann umlagefähig, denn die Maßnahmen regelmäßig stattfinden zur Vorbeugung, und zweitens, wenn die Kosten mietvertraglich vereinbart sind. Die einmalige Aktion gehört also nicht dazu, da dies unter Instandsetzung zählt. Für die fortlaufenden regelmäßig anfallenden Kosten könnte der Vermieter um eine Vertragsänderung bitten, sofern dies nicht eh schon im Vertrag vereinbart ist.

    Das Thema hat zwar nichts mit Mietrecht zu tun. Aber gern der Hinweis, dass man sich an die Bestimmungen des Campingplatzes halten muss. In Zweifel sollte man dort also nachfragen. Das muss jeder für sich selbst tun, der Verkäufer des Hauses hat damit nichts zu tun.

    Der eigentliche Fehler wurde schon ganz am Anfang gemacht, also in 2022. Es passiert sehr häufig, dass man die Erlaubnis zum Umbau und die Rückbaupflicht gleich setzt. Das ist es aber nicht. Trotz Erlaubnis zur Umbaumaßnahme bleibt die Rückbaupflicht (oder ersatzweise Verbleib des neuen Laminatboden wie in diesem Fall). Korrekterweise darf man es also nicht versäumen, gleich bei der Einholung der Erlaubnis zu klären, wie es sich zum Ende des Mietverhältnisses verhält.

    Ein Argument, sich gegen die Kosten zu wehren sind nun die anstehenden Sanierungsarbeiten. Wenn der Boden eh raus muss, ist es unverhältnismäßig, wenn der Vermieter Schadenersatz bekommt. Einen Schaden hätte der Vermieter nur, wenn der Boden drin bleiben könnte um die Wohnung direkt weiter vermieten zu können.

    Es ist auch möglich, den Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlags abzurechnen. So ist der Vermieter bereits entschädigt und er kann später keine Ansprüche mehr für genau diesen Schaden stellen. Das kann sinnvoll sein, wenn eine Reparatur zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheint.

    Für die Verjährung von Ansprüchen dieser Art gibt es für Wohnraum einen gesonderten Paragraphen, nämlich den §548 BGB. Nach diesem ist die Verjährungsfrist 6 Monate und diese Zeit beginnt erst ab dem Tag der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter. Der Vermiter ist daher nicht gehindert, später beim Auszug noch Ansprüche geltend zu machen.

    Die Kosten des Austausch sind nur im Rahmen der Miete umlagefähig, also wenn der Messdienstleister diese in den Mietpreis einkalkuliert hat. Darüber hinaus gehende Kosten sind nicht umlagefähig, weil es dazu keine Anspruchsgrundlage im Gesetz gibt.

    Der Eichaustausch der Wasserzähler wäre zwar umlagefähig, weil die Eichung im Gesetz vorgesehen ist. Wenn aber auch diese Geräte gemietet sind, dann sollten die Kosten in deren Miete enthalten sein.

    In der Regel ist so etwas kein ausreichender Grund für eine Kündigung. Denn der Vermieter hat eine mildere Möglichkeit, damit umzugehen. Er kann die Kosten für die Entsorgung über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen, falls sich die Herkunft des Mülls nicht feststellen lässt. Für eine Kündigung müsste er ebenfalls die Herkunft belegen können, um den speziellen Mieter abzumahnen. So pauschal geht das nicht.

    Die Begrenzungen nach §558 BGB gelten nur für Wohnraum, nicht für Stellplätze. Wenn im Vertrag keine Regelung getroffen wurde zu Mieterhöhungen, ist diese daher grundsätzlich möglich, und somit leider auch eine Kündigung des Stellplatzes.

    Man müsste aber zuerst mal prüfen lassen, ob der Vertrag über den Stellplatz nicht doch eine wirtschaftliche Einheit mit der Wohnung bildet. Das ist durchaus möglich, auch wenn es getrennte Verträge sind. Wenn das der Fall ist, dann wäre eine Mieterhöhung in der Form nicht möglich.

    Die Antwort ist nicht hilfreich!

    Ich kann nachvollziehen, dass Sie sich eine andere Antwort erhofft hatten. Aber leider lässt sich tatsächlich nicht mehr dazu sagen. Man muss abwarten, wie der Grundsteuerbeschid dann am Ende tatsächlich ausfällt.

    Die Grundsteuerreform ist vom obersten Gericht ja genau aus dem Grund gefordert worden, weil die Bewertung bisher nicht einheitlich war. In manchen Regionen Deutschlands war bisher die Grundsteuer sehr viel unterschiedlicher im Vergleich zu anderen, obwohl das Objekt vergleichbar ist.

    Ja, für einige wird es teurer, vor allem in den neueren Bundesländern. Aber die Gemeinden sind aufgefordert, die Hebesätze anzupassen, um die Erhöhungen etwas abzufedern. Denn Zweck ist nicht die Verteuerung, sondern ein Angleich. Wie die Hebesätze sein werden, weiß noch niemand.

    Sind doch die Preise alle dran.

    Da sind aber nur die Kosten der Wohnung genannt. Man kann nicht nachrechnen, wie der Vermieter auf den Betrag gekommen ist, was aber erforderlich ist. Wenn eine Position nach dem Verhältnis der Wohnfläche gerechnet wird, dann muss auf der Abrechnung der Gesamtbetrag stehen und die Gesamtwohnfläche des Hauses und die Fläche der Wohnung. Dann kann man nachrechnen: Gesamtkosten dividiert Gesamtfläche mal Wohnungsfläche. Das geht bei dieser Abrechnung nicht.

    Eine Mietminderung kann angebracht sein, wenn die Käfer durch das Verhalten eines anderen Mieters regelrecht angelockt werden oder sich dort vermehren können. Über die Höhe kann hier aber nichts gesagt werden, das muss im Zweifel ein Anwalt ermitteln.

    Ich würde zunächst den Vermieter erneut kontaktieren und ihm die Situation schildern. Vielleicht ist ihm das Ausmaß in der Nachbarswohnung noch nicht bewusst geworden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!