Indexmiete - Basisbetrag und Mieterhöhungen

  • Hallo Forum,

    ich habe leider beim durchsuchen des Forums keine definitive Antwort auf meine Frage gefunden. Mein Mietvertrag sieht folgende Klausel vor:

    "Erhöht oder ermäßigt sich seit dem Abschluss dieses Vertrages der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland (2005 = 100) um 5 %, so erhöht oder ermäßigt sich die Miete im gleichen prozentualen Verhältnis. Das gilt für jede erneute Änderung des Verbraucherpreisindexes um jeweils weitere 5 % Das Ausmaß der Mietanpassung darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen."

    Einzug war 2010. Erste Mieterhöhung 2017 (außerhalb des Index - mein Fehler), Erhöhung lt. Index im Oktober 2022. Diese Indexerhöhung hat für die Berechnung der Veränderung die ursprüngliche Miete zum Einzug 2010 herangezogen. Meiner Meinung nach hätte es aber die Kaltmiete nach der Erhöhung 2017 sein müssen (ist aber egal, da der Vermieter damals gedeckelt hatte und die prozentuale Veränderung insofern korrekt war). Nun habe ich eine neue Mitteilung im April 2024 bekommen. Als Basis für die Indexveränderung nimmt der Vermieter erneut die Kaltmiete bei Einzug 2010 an. Meiner Meinung nach muss das aber definitiv die Kaltmiete nach der Mietanpassung 2022 sein, die ja bereits eine Indexmietanpassung war. Letzeres ist ja ein erheblich geringerer Betrag und die Indexveränderungen zwischen 2010 und 2022 hatte er ja schon mit der letzten Erhöhung eingepreist. Sehe ich das falsch? Basis für eine Erhöhung lt. Index bietet doch immer die aktuelle Kaltmiete oder?

    Vielen Dank schonmal


    Nachtrag: Hier habe ich eine Antwort von Fruggel gefunden: Erhöhung Indexmiete - Berechnung Index nach der dritten Erhöhung. Wie weist man das nun aber dem Vermieter nach, wenn ja der Gesetzestext dazu nichts eindeutiges aussagt?

  • Wie weist man das nun aber dem Vermieter nach

    Was genau nachweisen? Man hat die bisherigen Mieterhöhungen des Vermieters doch vorliegen, aus denen sich eindeutig entnehmen lässt, wann die letzte Erhöhung war.

  • Das stimmt. Wenn der Vermieter aber nun davon ausgeht, dass immer die Miete zum Einzug herangezogen wird? Das scheint ja nirgendwo so deutlich festgehalten, dass dies Unfug ist. (Dann würde ja auch bei einer fiktiven Mietminderung wg. fallendem Index auch nach Jahren die Einzugsmiete herangezogen werden müssen).

  • Wenn der Vermieter aber nun davon ausgeht, dass immer die Miete zum Einzug herangezogen wird?

    Dann ist das ein Fehler in der Mieterhöhung, den man rügen kann. Für den erhöhten Verbraucherindex bis 2022 hat der Vermieter ja schon einen Ausgleich bekommen. In diesem Fall kommt aber noch eine Besonderheit dazu. Laut Beschreibung hat der Vermieter bei der Erhöhung in 2022 nicht den vollen Betrag ausgenutzt, um den er hätte erhöhen können. Indem er nun von der Ursprungsmiete ausgeht, holt er den Verzicht auf den vollen Betrag rückwirkend nach. Und das wiederum darf keinesfalls sein. Schon allein deshalb muss man von der Miete seit 2022 ausgehen.

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