Beiträge von Fruggel

    Hallo Herdem62,

    sofern die Kleinreparaturklausel wirksam ist, dann würde es Sinn machen, wenn du mal schaust, wieviel eine neue Armatur kostet inkl. Einbau. Sollte das unter dem vereinbarten Betrag liegen, müßtest du die Kosten eh tragen. Und dann kannst du auch den Einbau selber veranlassen, denn das geht dann wesentlich schneller als über die Vermieterin.

    Andernfalls wäre der allgemein übliche Weg, den Vermieter schriftlich zu informieren, eine Frist zur Beseitigung des Mangels stellen, und dabei dann auch die Ersatzvornahme anzukündigen. Ersatzvornahme bedeutet, dass man die Reparatur selber beauftragt und die Kosten dann vom Vermieter verlangt.

    Hallo Vince,

    Erfahrungen mit Deutsche Wohnen habe ich zum Glück keine. Aber in der Hoffnung, dass es dir hilft, kann ich dir gern sagen, dass sich auch dieses Unternehmen an die Gesetze halten muss, auch wenn man mit allen Tricks arbeitet.

    Eine Zustimmung zur Erhöhung ist nur bei Anpassung auf die ortsübliche Höhe gemäß §558 BGB erforderlich. Soweit hast du recht. Es kann aber auch sein, dass die Erhöhung aufgrund einer Modernisierung nach §559 BGB erfolgt ist. Diese Erhöhung erfordert keine Zustimmung. Jedoch gibt es bestimmte gesetzliche Vorschriften, wie die Erhöhung begründet sein muss und ab wann diese dann gilt.

    Es kann also theoretisch sein, dass alles korrekt gelaufen ist. Im Zweifel solltest du die Mieterhöhung von einem Anwalt oder Mieterverein prüfen lassen. Das dürfen wir hier leider nicht.

    einfach einen weiteren Weg mit Steinen errichten

    Mit Steinen ist aus technischer Sicht nicht möglich. Denn man müßte ja eine Estrich Schicht darunter legen, und die wäre zu dünn. Das würde im Winter auffrieren und Risse geben. Das funktioniert nicht.

    Holz hingegen ist unproblematisch, denn es gibt speziell geeignete Bretter, die für den Außenbereich vorgesehen sind und nicht aufweichen oder schimmeln. Jedenfalls wäre das ein Vorschlag an den Vermieter, eine kostengünstige Lösung herbeizuführen.


    Meint ihr denn nicht, wenn man die letzte Reihe Fließen abtragen, den darunter liegenden Beton abtragen, und neu auftragen würde

    Das kann theoretisch auch funktionieren. Letztendlich ist es die Entscheidung des Eigentümers, welche Lösung er für geeignet hält. Jedenfalls hast du jetzt einige Vorschläge zum weitergeben, die wesentlich kostengünstiger sind als den ganzen Gang erneuern zu lassen. Der Vermieter kann zumindest nicht mehr sagen, dass man gar nichts machen kann.

    Hallo HansWolf,

    das kann man nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die Stadt und deren Bestimmungen an.

    Zum einen gibt es die Auflagen der Bauämter, für bestimmte Siedlungen einer Stadt, in der die gewerbliche Nutzung, wo ja auch Kurzzeitvermietung dazu gehört, untersagt ist und dort nur die Nutzung als reines Wohngebiet erlaubt ist.

    Und dann gibt es in einigen Städten aufgrund der Wohnungsnot ein Gesetz zur Vermeidung der Wohnungszweckentfremdung. Dann wäre die Kurzzeitvermietung auch nicht erlaubt.

    Du wirst dich speziell für deine Stadt und den Auflagen des Bauamtes erkundigen müssen.

    Ich bleibe bei meiner Meinung, dass ich es als Mangel der Mietsache ansehe, Dieser Weg ist fester Bestandteil, der zum Eingangsbereich dazu gehört, und so muss dieser auch in geeigneter Weise beschaffen sein. Und es kommt noch dazu, dass der Eigentümer damals schon nach Bekanntwerden des Problem hätte handeln können, indem er die Baufirma, die den Pfusch fabriziert hat, in Regress nimmt. Dieses Versäumnis muss er sich auch zurechnen lassen.

    Auf der anderen Seite ist es auch sehr gut nachvollziehbar, dass es einen größeren Aufwand und Kosten bedeutet, das in Ordnung zu bringen, zumal auch mehrere Bewohner dann eine Weile schwierig oder gar nicht in die Wohnungen kommen könnten. Dafür kann man durchaus Verständnis haben. Daher die Überlegung, welche Alternativen es gibt.

    Wie ich sehe, ist zur Tür hin eine kleine Stufe, es ist also etwas Spielraum in der Höhe. So wäre die Idee, dass man Holzlatten aufbringen kann und so dann die stehende Nässe nicht stört. Ich habe nämlich ein ähnliches Problem auf dem Balkon einer meiner Wohnungen und habe es auf diese Weise gelöst. Für den Mieter ist das sogar sehr angenehm anstatt auf dem Stein zu laufen, und preisgünstiger als mit dieser Maßnahme wäre es nicht gegangen.

    das nur da unter der Kategorie Mietdauer geschrieben wurde dass der Vertrag zunächst am 30.09.20 endet und sich dann automatisch um ein weiteres Jahr verlängert

    Leider kennen sich viele Vermieter mit den gesetzlichen Bestimmungen sehr schlecht bis gar nicht gut aus. Das ist auch bei Vermietern der Fall, die selber Eigntümer einer Wohnung sind. Aber bei Hauptmietern, die untervermieten ist das noch viel häufiger der Fall. Daher ist es gut, wenn man sich als Mieter selber entsprechend informiert und nicht alles als wirksam erachtet, was in einen Vertrag geschrieben wird,sondern es entsprechend prüft.

    Bei der Hauptmieterin (ich bin Untermieterin) steht das Sie bei einem Mietvertrag auf bestimmte Zeit nicht innerhalb dieser Zeit also bis 30.09.20 Kündigen kann

    Der Vertrag, den die Hauptmieterin mit dem Eigentümer der Wohnung hat, braucht sich nicht zu interessieren. Dieser hat für dich keine Bedeutung oder Wirkung. Für dich zählt einzig und allein der Vertrag, den du mit der Hauptmieterin gemacht hast.

    Sprich mit der Hauptmieterin, ob sie einverstanden ist, einen Aufhebungsvertrag zu machen. Wenn du anbietest, bei der Suche nach einem anderen Mieter zu helfen, sollte das nicht ausgeschlossen sein.

    Hallo,

    ich denke, man muss sich hierfür überlegen, ob der Zustand bei deinem Problem noch als vertragsgemäß angesehen werden kann oder nicht. Denn nach dem Prinzip von §535 BGB ist der Vermieter dafür verantwortlich, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.

    Es ist jetzt nur meine Meinung, wenn ich sage, dass ich den vertragsgemäßen Zustand nicht sehe. Denn es wäre nicht besonders sinnvoll, wenn man bei Regen ein Fußbad nehmen muss um anschließend erst mal die Schuhe wieder zu trocknen.Doch ich kann es leider nicht näher begründen und konnte auch kein Urteil finden, weil es meistens um Bereiche innerhalb der Wohnung geht.

    Vielleicht hat jemand anderes noch relevante Quellen dazu, um der Sache näher zu kommen, z.b. Schweinchenfan oder AJ1900 oder anitari ?

    Klingt für mich im Kern unlogisch, da man für eine nicht erhaltene Leistung zahlt.

    Nein, das ist nicht unlogisch, sondern völlig normal. Es gilt grundsätzlich, dass Vertrags einzuhalten sind, ob du sie nutzt oder nicht. Nehmen wir als Beispiel an, du würdest einen Handy Vertrag abschließen, aber die Sim Karte gar nicht aktivieren. Dann würde man von dir trotzdem die Grundgebühr fordern, da du dich im Vertrag dazu verpflichtet hast.

    Ärgerlich für etwas Geld auszugeben, was man nicht nutzt

    Hättest du aber können. Der Vermieter war ja da und wollte dir die Schlüssel geben.

    Gibt es gewisse Formulierungen auf die ich besonders achten sollte, bei der Vertragsauflösung?

    Nein. Dazu kann man leider nichts Allgemeingültiges sagen. Du musst einfach durchlesen, was drin steht. Und es sollte vollständig alles drin stehen, also auch die Rückzahlung der Kaution geregelt sein. Nicht auf mündliche Absprachen einlassen. Was besprochen wird, soll auch aufgeschrieben werden.

    Hallo Christian,

    bei deiner Frage geht es nicht um das Mietrecht, sondern die Berechnung des Unterhalts nach der Scheidung. Dieses Thema hat seine eigenen Regeln, auch das Steuerrecht hilft nicht unbedingt weiter. Bei Einkünften aus derr Vermietung gilt meistens der "Halbteilungsgrundsatz", beim Arbeitseinkommen zählt eine andere Verteilung.

    Allgemein kann man aber sagen, wenn von "Einkünften" die Rede ist, dann meint das immer den Gewinn, also Einnahmen abzüglich Kosten.

    Da der Kern deiner Frage nichts mit dem Mietrecht an sich zu tun hat und dadurch nicht in das Forum passt, schließe ich das Thema.

    Hallo Sayonara,

    man es doch lieber belassen und ein Mietvertragsaufhebungen machen sollte

    Wenn ich an deiner Stelle wäre, würde ich keine einzige Minute zögern und das Angebot annehmen und dabei auch den halben Monat zahlen. Du möchtest nun doch nicht mehr in diese Wohnung einziehen, und so kann dir nichts besseres passieren, als dieses Angebot zu bekommen.

    Nehmen wir theoretisch an, es wäre tatsächlich ein wirksamer Kündgungsausschluss für ein Jahr vereinbart im Vertrag (hast du angedeute in deiner Beschreibung). Dann bedeutet das, der Vermieter könnte von dir verlangen, für das Jahr zu bezahlen, egal ob du dort wohnst oder nicht. Das auf einen halben Monat zu verkürzen für den Nutzungsausfall in der Zeit ist somit also ein sehr faires Entgegenkommen. Ich verstehe nicht, was du noch erwartest.

    Und selbst wenn man auf den Kündigungsverzicht nicht bestehen würde, könnte der Vermieter rein rechtlich gesehen trotzdem auf die übliche Kündigungsfrist von 3 Monaten bestehen, in denen du noch Miete zahlen müsstest. Wenn man das weiß, gibt es doch echt nichts zu zögern.

    frage ich mich welche realen Betriebskosten es da wirklich gibt

    Selbstverständlich fallen Betriebskosten an. Und dies immer, egal ob eine Wohnung bewohnt ist oder nicht. Die meisten Kostenarten, z.b. Versicherung, Hausmeister, Grundsteuer, Müllgebühren und weitere entstehen unabhängig von einem Verbrauch oder der Nutzung.

    Vermieter durch eine nicht erbrachte Leistung (Übernahme der Wohnung nicht stattgefunden)

    Das stimmt nun nicht laut deiner Beschreibung. Weiter oben hast du selber ausgeführt, dass der Vertreter da war für die Übergabe, du aber dann deinerseits die Schlüssel nicht angenommen hast. Der Vermieter war also offenbar bereit, seinen Teil des Vertrags zu erfüllen.

    Nein. Dazu müßte es dann schon einen schwerwiegenden Vorfall geben, also Handgreiflichkeiten oder ähnliche Schwerwiegendes. Ohne so etwas gilt, was ich mit dem berechtigten Interesse gesagt habe.

    Vom Prinzip her reicht es, wenn die Erlaubnis mündlich gegeben wird. Aber wenn du die Befürchtung hast, die Vermieterin könnte das später wieder "vergessen", lass es dir in einem kurzen Satz schriftlich geben.

    Hallo Marlene,

    es ist richtig, dass ein Vermieter einen weiteren Bewohner nicht mit in den Vertrag aufnehmen muss, wenn er das nicht möchte. Aber auch für dich als Mieter ist es nicht so ohne Weiteres sinnvoll, einen gemeinsamen Vertrag zu haben. Denn wir wollen es natürlich nicht hoffen, dass du dich irgend wann von dem Lebensgefährten trennen wirst. Aber falls es theoretisch dazu kommen sollte, kann eine Austragung aus dem gemeinsamen Vertrag unter Umständen schwieriger werden als eine Scheidung vom Ehepartner.

    Ohne gemeinsamen Vertrag ist der §553 BGB relevant. Nach diesem muss man die Zustimmung dem Vermieter zwar einholen, dass jemand mit einzieht, aber bei einem Lebensgefährten hat man ein berechtigtes Interesse, die Zustimmung zu bekommen, die der Vermieter nur in seltenen Ausnahmefällen verweigern darf. Die Vermieterin hat die Zustimmung offenbar bereits gegeben, also scheint es kein Problem zu sein, wenn dein Lebensgefährte einzieht.

    Die erforderliche Wohnungsgeberbestätigung, die dein Lebensgefährte zur Anmeldung im Einwohnermeldeamt braucht, füllst Du für ihn aus. Das muss deine Vermieterin nicht machen.

    Abwohnen der Kaution ist etwas anderes. Nämlich wenn man schon 3 Monate vor Ende der Mietzeit einfach nichts mehr zahlt mit der Begründung , dass der Vermieter dafür die Kaution hätte. Nach Ende der Mietzeit ist das eine andere Situation. Ich habe ja oben schon geschrieben, dass der Vermieter eine Kautionsabrechnung schicken sollte. Aber das kann er ja jetzt machen.

    Ja das sieht grob gut aus, ohne dass ich das jetzt im Detail nachgerechnet habe. Mach einfach als Gegenprobe noch die Rechnung, dass die die Minderung auf den Guthabenbetrag ohne Minderung anwendest. Also die (12 x 160)-1565,71=354,29. Dann solltest du von Rundungsdifefrenzen abgesehen auf den gleichen Betrag kommen.

    Der Meinung kann ich mich nicht anschließen. Wenn man etwas sagt, wodurch man dem Vermieter schädigt und er berechtigt ist, Schadenersatz zu fordern, dann ist es völlig belanglos, ob man zuvor gefragt wurde oder nicht.

    Man darf einem Interessenten sehr wohl Informationen über die Wohnung geben. Dabei ist lediglich wichtig, dass man äußerst sachlich bleibt, zweitens bei der Wahrheit bleibt, also nichts dazu dichtet und auch nicht übertreibt, sowie drittens keine Handlungen (z.b. Lärm) unternimmt, die den Interessenten abschrecken oder vertreiben könnten.

    Siehe hierzu das Urteil des BayObLG v. 10.07.2003 - 2Z BR 56/03.

    Hallo Nautilus,

    Also Kürzung 20% von der Bruttomiete heißt auch 20% Kürzung von der Vorrauszahlung in der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter?

    Das ist ein typischer Vermieter Fehler, der immer wieder vorkommt. Wie du schon richtig erkannt hast, muss der Vermieter die volle Vorauszahlung anrechnen, die du ohne der Minderung hättest zahlen müssen.

    Es ist vom Gesetzgeber so gewollt, dass sich die Minderung auf die Bruttomiete bezieht, also auf den Zahlbetrag inkl. der NK Vorauszahlung. Würde nun der Vermieter nur die tatsächlich geleistete Vorauszahlung anrechnen, würde dadurch das Gesetz umgangen werden. Denn dann wäre es unter dem Strich so, also hättest du die Minderung nur auf die Grundmiete angewendet.

    Geschäftsunfähigkeit

    Ja stimmt. Daran habe ich nicht gedacht, weil das für diese Frage hier nicht in Betracht kommen dürfte. Das spielt ja in der Regel nur bei Minderjährigen eine Rolle.

    Vertretung ohne Vertretungsmacht

    Das macht einen Mietvertrag nicht ungültig. Ein befristeter Vertrag wäre dann lediglich unbefristet, weil das Schriftformerfordernis gemäß §550 BGB nicht erfüllt wäre.

    gesetzliches Verbot

    Was für ein gesetzliches Verbot sollte es denn geben, was einem verbietet, einen Vertrag zu schließen?

    Ein Nutzungsverbot für die Wohnung duch die Behörde macht ebenfalls en Vertrag nicht ungültig. Der Vermieter hat dann lediglich ein Problem, weil er den Vetrag nicht mehr erfüllen kann.

    Danke für deine weitere Erläuterung.

    Von jetzt auf gleich kann man nicht aus der Wohnung geschmissen werden, eine Frist muss es immer geben.

    Aber vorher muss es erst mal eine wirksame Kündigung geben. Ohne dieser würde auch ein Gericht nicht urteilen, dass du ausziehen musst. Von daher ist deine Sorge unbegründet.

    Hallo Sascha,

    Ein Mietvertrag ist niemals ungültig. Allenfalls kann er aus irgend einem Grund angefochten werden. Ohne Kenntnis, aus welchem Grund er ungültig sein soll nach Meinung des Vermieters kann man dazu nichts sagen. Es scheint mir, dass der Vermieter dir nur etwas Stress machen will. Hattest du in letzter Zeit Streit oder sonst irgend welche Meinungsverschiedenheiten mit ihm?

    Dieser hat uns gesagt, dass eine Anfechtung der Nebenkosten eigentlich ausweglos ist, da wir die Nachforderungen in gleicher Höhe in den letzten Jahren immer gezahlt und damit konkludent anerkannt hätten

    Das ist Unsinn. Jede Nebenkostenabrechnung kann für sich genommen geprüft werden und bei Beanstandungen diese dem Vermieter mitgeteilt werden. Denn es kommt ja oft vor, dass euch in den letzten Jahren aus Unwissenheit nur nicht bewußt war, dass die Abrechnung falsch sei. Aus diesem Grund kann man nun nicht automatisch annehmen, dass dies als ein Akzeptieren gewertet werden kann. Daher würde ich die Abrechnung an deiner Stelle sehr wohl prüfen und Fehler entsprechend rügen. Aber das liegt natürlich ganz bei dir, es ist nur meine Meinung.

    Ältere Abrechnungen kann man leider nicht mehr beanstanden, weil die Frist für Beanstandungen 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung ist.

    Also, bei uns ist es so, dass die Kaution komplett "verbraucht" wäre

    Während dem Mietverhältnis darf man nicht mit der Kaution aufrechnen, z.b. indem man einfach die Miete nicht mehr bezahlt. Aber nach dem Mietverhältnis ist eine Aufrechnung sehr wohl möglich. Denn die Kaution ist ja geradewegs dazu da, um verbleibende Forderungen des Vermieters nach der Mietzeit abrechnen zu können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!