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Beiträge von Fruggel
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nicht wirklich Sinn, den allgemeinen Gaszähler abzulesen
Das ist es aber, was der Fragesteller wissen möchte bzw. erwartet. Nämlich dass der Gasverbrauch der Heizanlage abgegrenzt werden sollte, sodass sich nicht die Gesamtkosten durch die neu eingezogene Familie zu seinen Ungunsten erhöhen. Das kann und muss eine Abrechnung aber nicht bieten.
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Der Vermieter hätte die Kosten dem vorherigen Mieter direkt zuordnen müssen. Denn in §556a Abs. 1 Satz 2 BGB sind Kosten je nach ihrer Verursachung umzulegen, sofern das möglich und sinnvoll ist.
Das Thema ist aber allgemein gesagt nicht so einfach, weil in den Medien falsche Informationen stehen und alle haben das so nachgeplappert. Die Aussage, dass der Vermieter seit 1.7.2024 grundsätzlich keine TV Gebühren mehr umlegen darf, ist so allgemein nicht richtig. Das aber nur als Anmerkung, betrifft jetzt dieses Thema nicht.
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Hier müsste der Fragesteller ggfs. nochmal aufklären.
Verstehe nicht, was daran unklar ist. Individuelle Zähler der Wohnung abgelesen, den Gasverbrauch der Heizanlage aber nicht.
Oder gibt es noch mehr Nutzer an diesem Zähler?
Ist auch eindeutig im Eingangsbeitrag. Denn ohne weitere Nutzer könnte nicht von abgelesenen "Heizkostenverteilern" die Rede sein
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Leipziger82 Der Fragesteller bezieht sich hier nicht auf die Verbrauchszähler der Wohnung, sondern auf den gesamten Gasverbrauch der Heizanlage, der in der zweiten Jahreshälfte durch die neuen Mieter stark gestiegen ist. Das beeinflusst die Gesamtkosten der Heizanlage und somit auch die Kosten eines einzelnen Mieters.
Um das zu berücksichtigen müsste der Vermieter zwei getrennte Abrechnungen für das eine Jahr machen. Das ist so aber nicht vorgesehen. Es werden immer die Gesamtkosten ermittelt, und diese dann zu einem Teil nach Wohnfläche und zu einem Teil nach Verbrauch umgelegt.
Man kann allenfalls noch prüfen, wie das Verhältnis Wohnfläche zu Verbrauch gewählt wurde. Bei 50:50 wäre das ungünstig, aber eventuell muss der Vermieter sogar zwingend 30%:70% wählen.
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Bitte lesen Sie auch den Beitrag #2. Dort steht die Antwort schon. Wenn daran etwas unklar ist, fragen Sie bitte genauer nach.
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Wo ist denn Bild 2 und 3 geblieben? da steht es drinn
Diese beiden Bilder sind für die Beantwortung unerheblich und wurden daher gelöscht. Dort stand nur das Anschreiben der Hausverwaltung und die Übersicht der haushaltsnahen Dienstleistungen.
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Ja richtig, die Heiz- und Wasserkosten sind in den 3120,52€ bereits enthalten.
Die 60,20€ sind zu ersatzlos zu streichen, da nicht ersichtlich ist, wofür diese sind und daher ist die Position unwirksam.
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Oh weh... das ist eine grundlegend falsche Meinung über die gesetzlichen Bestimmungen. So funktioniert das nicht. Bitte informieren Sie sich genauer oder lassen Sie sich von einem Anwalt oder Mieterverein beraten. Der Untermieter kann sich gegen dieses Vorgehen erfolgreich wehren.
OHNE schriftliche Einverständniss der Vermieterin gemacht habe
Das Fehlen des Einverständnisses beeinflusst nicht die Wirksamkeit des Vertrags. Jeder kann einen Vertrag schließen, egal ob er dazu berechtigt ist oder nicht. Nur wenn man den Vertrag dann nicht erfüllen kann, hat man ein Problem.
werde ich nun Zwangsabmelden
Das geht nicht. Man kann nicht eine fremde Person abmelden. Und der Bruder wohnt da ja, also wäre die Abmeldung eh falsch. Die Meldung im Einwohnermeldeamt hängt nicht von einem Vertrag ab. Viele Menschen mit irgend wem zusammen ohne einen Vertrag zu haben.
und dann vor die Tür setzen lassen
Auch das geht so nicht nach dem Gesetz. Der Bruder hat rechtmäßig Mitbesitz an der Wohnung erhalten, und diesen durch vor die Tür setzen zu entziehen ist verbotene Eigenmacht. Das darf nur ein Gerichtsvollzieher machen, und dazu muss man vorher einen Räumungstitel bei Gericht erwirken.
Nun zahlt der seit 2 Monaten keine Miete mehr
Deswegen kann man fristlos kündigen. Der Bruder kann diese Kündigng aber dann durch sofortige Zahlung der Schulden heilen.
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Paragraph eindeutig so steht, dann müssten bei mir alle Punkte nach Wohnfläche umgelegt werden.
Theoretisch ja. Praktisch müsste man sich den ganzen Vertrag anschauen. Es gibt vielleicht noch weitere Sätze darin, die man zunächst für nebensächlich hält. Außerdem kommt es dann noch auf die Rechnung an. Wenn sich der Rechnungsbetrag nach Einheiten errechnen sollte, dann wäre das auch für die Abrechnung anzuwenden. Man kann es nicht so pauschal beantworten.
finde ich aber oft ein "kann so oder so gemacht werden"
Können tut man sicherlich so manches, aber das muss im Streitfall ein Gericht nicht unbedingt so sehen.
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Ich glaube nicht, dass das so einfach ist, Fische zu verbieten
Es geht hier in diesem Thema weniger um die Fische an sich, sondern mehr um das recht große Aquarium, welches einen Wasserschaden verursachen kann, der bei der Wassermenge nicht unerheblich wäre. Und in Altbauten kann es aufgrund des Gewichts sogar auch ein statisches Problem werden.
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In diesem Fall ist es sicherlich mehr als sinnvoll, mit dem Vermieter über die Situation zu sprechen und ihn um irgend eine Art von Klärung, Vermittlung oder Regelung zu bitten. Jedoch ist das Problem, dass man ihn dazu nicht zwingen kann. Die Sache stellt keinen Mangel der Mietsache dar, weshalb auch keine Mietminderung möglich ist. Wenn der Vermieter letztlich nichts unternimmt und das Verhalten der Nachbarin duldet, kann man nichts machen. Dann würde wirklich nur das weitere Gespräch mit der Nachbarin helfen, bzw. Versuche, dahingehend etwas zu erreichen.
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Man könnte der Nachbarin eine Rolle Brotzeit Tütchen schenken und sie nett und freundlich bitten, damit das Geschäft des Hundes zu beseitigen. Damit stößt man sie an, Rücksicht zu nehmen, ohne dass sie ihre Gewohnheiten aufgeben muss. Das sollte ein Kompromiss sein, den den Nachbarin gut wird annehmen können.
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Scheut er die normale Eigenbedarfskündigung, weil er nicht sicher ist, damit durchzukommen?
Das wäre zumindest die naheliegenste Erklärung dafür, dass er nicht einfach die Kündigung schickt. Für andere Gründe müsste man den Vermieter besser kennen.
also könnte ja auch Sohn + Partnerin in die freie Wohnung einziehen, die Vermieter uns vermitteln wollte
Das ist rechtlich ohne Bedeutung. Es ist sein Eigentum, und so kann er auch entscheiden, wem er diese im Eigenbedarf geben will.
wie man in dieser verfahrenen Situation am besten vorgehen könnte
Da kann man nicht wirklich einen Rat geben. Denn man kann den Vermieter nicht zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zwingen. Man könnte ihn höchstens fragen, was er denn seinerseits anbieten möchte dafür, dass man zeitnah auszieht. Andererseits möchten Sie nun vielleicht umziehen, da Sie etwas in Aussicht haben. Ob Sie also nun selber kündigen ohne Abfindung oder es noch länger aussitzen, müssen Sie für sich selbst entscheiden.
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Aus Sicht des Hauptvermieters, also des Eigentümers, ist nichts weiter zu beachten. Denn ihm gegenüber ist einzig und allein sein Mieter verantwortlich und nicht der Untermieter. Der Mieter kann sich nicht heraus reden, dass der Untermieter einen Schaden verursacht hat. Dafür muss der Mieter einstehen als hätte er den Schaden selbst verursacht. Der Eigentümer könnte dem Mieter daher nur den Rat geben, eine Kaution vom Untermieter zu nehmen.
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Es gilt die folgende Rechtsnorm. Insbesondere mit Absatz 4 beantwortet sich die Frage.
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Es wäre also offen, wie der Vermieter das Recht für die Regelung im Vertrag begründen will. Vielleicht sieht er die WG im Sinne eines Studentenwohnheims an.
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Man hat im Allgemeinen das Recht, einen Boden in etwa der gleichen Qualität wieder zu bekommen. Denn so wie der Zustand beim Einzug war, so gilt er als vertragsgemäß vereinbart. Diesen Zustand hat ein Vermieter auch zu erhalten. Manchmal ist es nicht möglich, exakt die gleiche Beschaffenheit wieder herzustellen, aber zumindest um eine ähnliche kann man den Vermieter bitten, oder man einigt sich auf eine Reduzierung der MIete.
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oder des neuen Abschleifen &Versiegeln e.g. 2/12 also 83% der Restnutzungsdauer?
Abschleifen und Versiegeln ist eine Reparatur, keine Neuanschaffung. Die Kosten für Reparauren kann der Vermieter voll ersetzt verlangen ohne Abzug. Der Abzug alt für neu gilt nur, wenn der Boden zumindest teilweise ausgetauscht werden müsste.
Es kann auch sein, dass der Vermieter dem Mieter die Durchführung der Reparatur überlässt im Sinne von §249 Abs. 1 BGB. Er hat hier ein Wahlrecht.
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Es hat sich durch unten gelöst und dadurch ist der riss entstanden.
Dann erklären Sie das dem Vermieter so oder noch ausführlicher um aufzuzeigen, dass der Schaden durch üblichen Gebrauch entstand. Das hat aber Zeit, bis der Vermieter irgend einen Schadenersatz oder Reparatur verlangt. Wenn er bei der Wohnungsübergabe nichts beanstandet, dann muss man die Sache auch nicht aufbringen.
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