Rückwirkend erstmalige Abrechnung Gebäudeversicherung und Grundsteuer

  • Hallo,

    unser Vermieter hat bisher die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung nicht umgelegt. Im Anschreiben der letzten NK-Abrechung 09-2024

    für den Abrechnungszeitraums Nov-Okt.2023 wurde angedroht bei der Abrechnung Nov.-Okt.24 Grundsteuer und Gebäudeversicherung

    ebenfalls umzulegen. Im Mietvertrag sind die beiden Punkte nicht extra aufgeführt, allerdings der Hinweis, dass Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu §27 II. BV zu zahlen seien.

    Somit hat der Vermieter scheinbar Recht. Da allerdings erst 1 Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums die Ankündigung kam, hatte man ja keine Möglichkeit, den NK-Abschlag anzupassen. Nun müssen für beides zusammen EUR 650,-- bezahlt werden. Ist das rechtens?

    Ich freue mich über eine hilfreiche Rückmeldung.

    VG,

    Thorsten

  • Sofern sich im Mietvertrag nichts ergibt, dass die Kosten vielleicht nicht umlagefähig sind, darf der Vermieter diese auch abrechnen. Wenn bereits vereinbart, muss er diese nicht vorab ankündigen. Allerdings darf der Vermieter die Kosten nicht rückwirkend abrechnen, sondern nur in dem Abrechnungsjahr, in dem oder für das für Kosten entstanden sind.

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