Aber auch der Erbe hat u.U. ein Sonderkündigungsrecht.
Diese Möglichkeit des Erben zur Kündigung solltest du bitte den neugierigen Lesern nicht vorenthalten, denn ich befürchte, dass du mal wieder dein eigenes Mietrecht schreibst.
Und was das generelle Sonderkündigungsrecht des Mieters betrifft, hast du auch nicht verstanden, wie das abläuft. Bei einem unbefristeten Mietvertrag bringt es nämlich keine Vorteile für den Mieter. Nur bei Zeit- und Kündigungsauschlussmietverträgen kann der Mieter vorzeitig kündigen.
Hier zum Nachlesen:
§ 561. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung. (1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Aber das ist für diesen speziellen Fall überhaupt nicht relevant, weil der TE schon zum 01.01.2018 kündigen will, quasi eine vorauseilende Kündigung auf eine mögliche Mieterhöhung aussprechen.