Was sind zumutbare Zeiten für die Terminvorschläge zur Belegseinsicht?

  • Liebe Mietrechts-Community,

    1. was genau ist unter "für den Vermieter zumutbare Zeiten" zu verstehen, für die Terminvorschläge des Mieters bei seiner schriftlichen Forderung zur Belegseinsicht (der letzten Betriebskostenabrechnung)?

    leider konnte ich im Netz nichts aussagekräftiges dazu finden.

    2. Wären zum Beispiel ab 17 Uhr wochentags und ab 13 Uhr samstags zumutbar?

    3. Muss der Mieter einen neuen Brief verfassen, wenn er unwissentlich unzumutbare Zeiten vorgeschlagen hat oder liegt der Ball erst mal beim Vermieter, dass er für sich zumutbare Zeiten vorschlagen muss?

    Schöne Grüße,

    euer Mieter3001 8)

  • Meine persönliche Einschätzung ist, dass die Belegeinsicht zu üblichen Geschäftszeiten des Vermieters stattfinden muss. Bei einer Hausverwaltung dürfte das relativ einfach sein, bei einem privaten Vermieter schon schwieriger. Ein privater Vermieter dürfte, was Wochenend- oder Feierabendtermine angeht, flexibler sein. Eine Hausverwaltung wird wohl eher nicht nach 17 Uhr oder am Wochenende erreichbar sein. Bei uns sind die großen städtischen Gesellschaften sogar nur bis 16 Uhr oder 16:30. Nach 17 Uhr wird vermutlich eher schwierig, ebenso am Wochenende.

    Muss der Mieter einen neuen Brief verfassen, wenn er unwissentlich unzumutbare Zeiten vorgeschlagen hat oder liegt der Ball erst mal beim Vermieter, dass er für sich zumutbare Zeiten vorschlagen muss?

    Es gibt ein Urteil des Landgerichts Berlin, dass die Nicht-Reaktion des Vermieters nicht zu seinem Nachteil ist, sondern der Mieter während der üblichen Geschäftszeiten vorbeikommen muss. Das Urteil ist allerdings nicht allgemein gültig und man muss sich die genaueren Umstände anschauen. Auch hier dürfte es wieder darauf ankommen, ob es sich um einen kleinen, privaten Vermieter handelt, der keine normalen Geschäftszeiten hat und den man unter Umständen gar nicht Zuhause antrifft, oder ein größerer Vermieter oder Hausverwaltung, die Öffnungszeiten des Büros hat, möglichweise sogar eine Plattform zur Terminvereinbarung usw.

  • Folgefragen aus der Korrespondenz mit den Vermietern:

    Behauptungen des Vermieters:

    1. "Da sich das Büro mit den Belegen in der Privatwohnung des Vermieters befindet, darf er meinem Zeugen den Zutritt verweigern."

    2. "Unsere Originalrechnungsbelege befinden sich nun beim Steuerberater. Die Einsichtnahme kann folglich nur anhand der bei uns noch vorhandenen Kopien erfolgen, die den Abrechnungen zugrunde liegen."

    Meine Frage: Bewegt sich der Vermieter eurer Meinung nach noch im geltendenden Recht oder gilt das schon als Verweigerung oder Vereitelungstaktik?


    Vielen Dank im Voraus!! Euer Mieter3001 8)

  • Bei der persönlichen Belegeinsicht hat man das Recht, die Originale einzusehen. Es müsste dann halt ein Termin beim Steuerberater gemacht werden. Aber der Vermieter könnte es sich auch einfach machen und die Belege elektronisch übersenden. Das Recht dazu hat er gemäß §556 Abs. 4 BGB. Dann braucht auch niemand in seine Privatwohnung.

  • Ich hab das jetzt so Interpretiert:

    - Laut Gesetz habe ich ein Recht auf Einsicht in die Originale und ich darf eine Vertrauensperson hinzu ziehen oder bevollmächtigen.

    - Wenn der Vermieter das aber nicht möchte, ist er gesetzlich dazu berechtigt mir die Belege auch elektronisch bereitzustellen oder mir Kopien der Originale anzufertigen, die er mir mit der Post schicken kann.

    - Sollte mir die Betriebskostenabrechnung aus den übermittelten Belegen dann nicht vollständig nachvollziehbar werden, oder sich Hinweise auf eine Manipulation erhärten, habe ich wieder das Recht mir die Originale anzusehen.

    usw... Da der Vermieter mir anstelle der Originale nur die noch vorhanden Kopien zeigen möchte, werde ich ihn darauf hinweisen, dass er mir entweder die Originale vorlegen muss, aber alternativ berechtigt ist mir diese auch elektronisch oder per Post in Kopie zu übersenden. Kopien beim Vermieter einzusehen muss ich nur dann hinnehmen, wenn der Vermieter einen gerichtsfesten Grund dafür nennen kann, weshalb er mir die Originale nicht vorlegen wird.

  • Kopien beim Vermieter einzusehen muss ich nur dann hinnehmen, wenn der Vermieter einen gerichtsfesten Grund dafür nennen kann, weshalb er mir die Originale nicht vorlegen wird.

    Das nehme ich zurück. Denn sehr wahrscheinlich kann der Vermieter mich erst mal dazu nötigen es so zu machen wie er meint wenn er mir nichts schicken möchte, also nur Kopien & kein Zeuge, weil es ja ohnehin auch nur die Kopien sind. Die kann ich mir quasi schon mal abfotografieren, ohne das mein Anspruch auf die Originale erlischt - und auf Grundlage der neuen Informationen mit Ruhe und bedacht den nächsten Zug planen.

    Ich denke das ist es! Danke 8)

  • aus den übermittelten Belegen dann nicht vollständig nachvollziehbar werden

    Es scheint, als wird hier das Pferd von der falschen Seite aufgezäumt. Die Abrechnung muss für sich genommen schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar sein. Ist sie das nicht, könnte die Abrechnung formell unwirksam sein, und das bedeutet dann so viel wie wenn man noch gar keine Abrechnung bekommen hätte. Dahingehend wäre die Abrechnung zuerst zu prüfen. Die Belegeinsicht dient dann nur noch dazu, die Beträge zu vergleichen, wenn nötig Verträge mit Dienstleistern zu sehen oder konkrete Detailfragen zu stellen.

  • Die Nebenkostenabrechnung ist mir rätselhaft. Die Heizkosten wurden bereits vom DMB als fehlerhaft ausgewiesen - das Problem mit dem DMB, er reagiert wenn überhaupt nur mit 2-4 Wochen Verzögerung auf Rückfragen. Die Vermieter weigern sich das Schreiben des DMBs anzuerkennen und ziehen sich (sehr wahrscheinlich) zusammenhangslose Gegenargumente aus dem Zauberhut mit dem Ziel mich zu verunsichern, dass ich mich beim DMB rückversichern muss und dadurch träge bis handlungsunfähig bleibe. Ich vermute ja stark, dass sie über Interessenverbände für Immobilien-Eigentümer "best practices" zusammentragen und erhalten.

    Es gibt außerdem einige Ungereimtheiten:

    1. Die Nachbarwohnung ist seit Jahren unbewohnt, hängt aber mit meiner Fussboden-Heizung im selben Heizkreis und teilt sich zusammen ein Thermostat.

    2. Die einzige Gemeinschafts-Waschmaschine kostet 2€ je 30 Minuten. Das ist genau so teuer wie im Waschsalon. Außerdem ist mir nicht ersichtlich, ob sie nicht doch über die Miete Strom und Wasser doppelt bezahlen lassen.

  • Ich kann jetzt nicht mehr dazu sagen als schon geschrieben. Ich kenne noch nicht mal die Abrechnung. Gerne mal über den Link im Beitrag zuvor einsenden. Außerdem wundert mich, dass der DMB nicht sofort die Belege angefordert hat. Nach meiner Erfahrung wird damit normal nicht gezögert.

    Bei der Belegeinsicht hat man das Recht, die Originale zu sehen, und das vollständig. Man darf auch Kopien machen, bzw. heutzutage noch einfacher abfotografieren. Denn man muss die Möglichkeit haben, die Belege einer fachkundigen Person zur Prüfung zu zeigen.

    So fern es nur inhaltliche Fehler sind und keine formellen, schuldet man den unstreitigen Teil der Nachzahlung. Nur wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert hat man ein Zurückbehaltungsrecht.

  • Außerdem wundert mich, dass der DMB nicht sofort die Belege angefordert hat. Nach meiner Erfahrung wird damit normal nicht gezögert.

    Mein lokaler DMB Ableger ist vielleicht eine Ausnahme. Hängt wohl am meisten von den Personen ab, wie gut sie performen. Der DMB hatte beanstandet, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nicht 100%ig nach Verbrauch abgerechnet werden dürften nach der Heizkostenverordnung und sie mir deswegen 15% der Kosten erlassen müssten.

    Die Vermieter wiesen dies so zurück:

    • Die Heizkostenverordnung verlange, dass mindestens 50 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet würden.
    • Es würden separate Zähler für Warm- und Kaltwasser sowie für die Fußbodenheizung genutzt. Externer Dienstleister übernimmt Abrechnung, Messung und Austausch der Zähler, sodass eine 100%ige verbrauchsabhängige Abrechnung möglich wäre.
    • Alle Meßgeräte würden die Anforderungen der HeizkostenV erfüllen, und deren Zulässigkeit sowie der Austausch würden vom externen Dienstleister sichergestellt.

    Aussage gegen Aussage. Weiß jemand ob die Vermieter wirklich recht haben?

  • Die Heizkostenverordnung sieht eine Abrechnung zu 100% nach Verbrauch nicht standardmäßig vor, es ist aber möglich. 100% (bzw über 70%) nach Verbrauch müsste explizit vereinbart werden, das kannst du in deinem Vertrag nachlesen. Wenn ihr das dort vereinbart habt, dann gilt das.

  • Hallo, nicht alles, was im Mietvertrag steht, ist richtig. Wie gesagt, wenn die Heizkosten zu 100 % nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet wurden, verstößt das in der Regel gegen die Vorgaben der Heizkostenverordnung.

    Mindestens 50%

  • Hallo, nicht alles, was im Mietvertrag steht, ist richtig.

    Das mag sein, aber die Heizkostenverordnung ermöglicht ganz explizit in §10, dass man nach oben (und nur nach oben) durch vertragliche Vereinbarungen abweichen kann. Wenn das im Mietvertrag steht, dann gilt es auch.

    Nur auf das "mindestens 50%" alleine kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er über 70% nach Verbrauch gehen will.

  • Dann lesen Sie zunächst mal §10 der Heizkostenverordnung, bevor Sie der Meinung sind, dass man eine solche Vereinbarung nicht treffen könnte.

    ja, Sie haben Recht. In dem Fall, wenn es vertraglich vereinbart wurde, ist dann so.

    Dann muss man fragen, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

    Meine Erfahrung: im Vertrag steht 30/70, in der Abrechnung 100%-einmal widersprochen, dann korrigiert.

  • in der Abrechnung 100%-einmal widersprochen, dann korrigiert

    Auch das ist nicht weit genug gedacht. In manchen Fällen (so wie hier in diesem Thema) kommt der Mieter mit der 100% Umlage günstiger. Also warum sollte man widersprechen. Es gibt schon so einiges zu beachten bei einer Prüfung der Abrechnung.

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