Beschädigung des Mobiliars für Modernisierungsmaßnahme

  • Hallo zusammen,

    ich wohne in einer Mietwohnung. Der Vermieter hat entschieden, dass die Fenster im gesamten Haus erneuert werden sollen.

    Am Freitag sollten die Fenster bei mir eingebaut werden. In meiner Küche verläuft die Arbeitsplatte direkt unter dem Fenster her und schließt nahezu bündig mit diesem ab. Das haben die Fensterbauer beim Ausmessen nicht berücksichtigt. Die Maße des neuen Fenster sind nicht identisch, somit kann es aufgrund der Arbeitsplatte nicht eingesetzt werden.

    Der Vermieter sagt, dass die Arbeitsplatte dann eben rausgerissen werden muss. Eine Reparatur ist nicht möglich, da alle Arbeitsplatten Zusammenhängen. Also müsste die Küche entweder an der Fensterseite ohne Arbeitsplatte auskommen oder ich müsste für die gesamte Küche eine neue Platte für viel Geld anfertigen lassen.

    Ich bin der Meinung, dass diese Gegebenheit doch beim Ausmessen vorlag und sich die Fensterbauer entsprechen darauf einstellen hätten können. Also Anpassung des Fensters oder neue Arbeitsplatte auf Kosten des Vermieters.

    Wer ist nun im Recht?

  • Meine Meinung: Der Vermieter, bzw. beauftragte Handwerker misst die Fenster zwar aus, aber dennoch wird es so sein, dass die Maße mehr oder weniger überall gleich sind, d.h. er wird aufgrund der Arbeitsplatte keine andere Fenstergröße bestellen.

    Es wird bei solchen Terminen nur gemessen, um zu vermeiden, dass es bei einem Fenster nicht doch größere Abweichungen gibt.

    Solche Fenster werden auf Grundlage der vorhandenen Bausubstanz eingebaut und nicht auf Grundlage einer Arbeitsplatte.

    Da es sich bei der Platte vermutlich auch um dein Eigentum handelt, muss auch kein Ersatz durch den Vermieter beschafft werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Greift das tatsächlich auch bei einer komplett neuen Arbeitsplatte, die der Mieter vor das Fenster gesetzt hat?

    Bei dem Thema Rollläden würde ich noch mitgehen, weil diese ein Teil des alten Fensters sind, aber Küchenmobiliar?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja. Das Gesetz spricht von Aufwendungen, die infolge der Maßnahmen entstehen. Und das ist bei der Arbeitsplatte ja der Fall. Ohne dem Fenstertausch hätte der Mieter die Arbeitsplatte nicht austauschen müssen oder wollen. Eine Anpassung der Arbeitsplatte ist nicht möglich laut der Beschreibung, also scheint nur der Austausch übrig zu bleiben.

    Man sollte dies mit dem Vermieter nchmals besprechen. Denn vielleicht ist es sinnvoller, das Fenster umzutauschen und eines mit anderen Abmessungen zu bestellen. Das würde dem Vermieter vermutlich günstiger kommen.

  • Ich bin der Meinung, dass diese Gegebenheit doch beim Ausmessen vorlag und sich die Fensterbauer entsprechen darauf einstellen hätten können. Also Anpassung des Fensters oder neue Arbeitsplatte auf Kosten des Vermieters.

    Mir ist nicht klar, wie das Problem genau ist. Kannst du das näher beschreiben? Hast du evtl. ein Foto? Vielleicht gibt es dann noch andere Vorschläge, wenn man die Situation sehen kann?

    Geht die Arbeitsplatte in die Fensterlaibung? Oder geht die Arbeitsplatte vor der Laibung bis press unter den Flügel, wenn man ihn öffnet und das neue hat einen größeren Flügel und lässt sich nicht mehr öffnen? Wenn die Arbeitsplatte UNTER dem Fenster ist, warum senkst du dann nicht die ganze Küche um den benötigten cm ab? Bzw. von wie viel Platzbedarf für das Fenster reden wir überhaupt?

  • Ist die Küche mitvermietet (d.h. Eigentum des Vermieters), oder gehört sie dem Mieter?

    In jedem Fall kann man ziemlich sicher die Arbeitsplatte einkürzen bzw. einen Streifen zum neuen Fenster dranstückeln, um das Problem zu lösen. Alles austauschen scheint mir übertrieben. Frag mal einen erfahrene Schreiner!

    Wie geht es denn in den anderen Zimmern mit der Fensterbank - das sollte do das gleiche Problem sein, oder?

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