Was muss ich beim Auszug renovieren?

  • Hallo,

    ich würde gerne wissen, was ich beim Auszug aus meiner Wohnung renovieren muss. Sind die Abschnitte zur Schönheitsreparatur aus meinem Mietvertrag gültig?

    Und was umfasst folgender Satz: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume in einem sorgfältig gereinigten und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben."?

    Vielen Dank schonmal!

    §13 - Schönheitsreparaturen

    1. Der Mieter hat auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

    2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen und Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen bei Auszug in einer neutralen, hellen Farbgestaltung zurückgegeben werden.

    3. Diese Arbeiten sind im Allgemeinen bei

    a) Küchen, Bädern und Duschen in einem Abstand von 3 Jahren,

    b) Wohn- und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten in einem Abstand von 5 Jahren und

    c) bei allen anderen Nebenräumen im Abstand von 7 Jahren

    fachgerecht zu tätigen. Die Erneuerung des Anstrichs von Fenstern, Fußleisten, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln innerhalb der Mieträume ist im Allgemeinen nach 6 Jahren erforderlich. Darüber hinaus sind Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind. Vermieter und Mieter sind darüber einig, dass diese Fristen erst bei Übergabe der Mietsache zu laufen beginnen.

    4. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, sofern diese bei Mietbeginn durchgeführt waren, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%.

    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Wohn- und Schlafräume, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre, 60%, länger als 4 Jahre, 80%.

    Liegt die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Fußleisten, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 16,5% der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 33%, länger als 3 Jahre, 49,5%, länger als 4 Jahre, 66%, länger als 5 Jahre, 82,5%.

    Liegen die Schönheitsreparaturen bei allen anderen Nebenräumen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 14%, länger als 2 Jahre, 28%, länger als 3 Jahre, 43%, länger als 4 Jahre, 57%, länger als 5 Jahre, 71%, länger als 6 Jahre, 86%.

    Die vorgenannten Fristen gelten im Allgemeinen. Im Einzelfall sind die Fristen am tatsächlichen Abnutzungsgrad auszurichten. Der vom Vermieter vorgelegte Kostenvoranschlag bildet eine unverbindliche Berechnungsgrundlage.

    Das Recht des Mieters, dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen, bleibt unberührt. Der Mieter ist berechtigt, anstelle seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen bis zum Ende der Mietzeit fachgerecht auszuführen.

    5. Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, soweit dies nach dem tatsächlichen Abnutzungsgrad erforderlich ist:

    Bei Parkettboden ist dieser bei Auszug in der Regel nach einer mehr al vierjährigen Mietdauer fachgerecht abzuschleifen und zu versiegeln, soweit eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung vorliegt.

    Bei Teppichböden hat der Mieter in der Regel bei Auszug auf seine Kosten eine gründliche Reinigung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

  • Hallo Banana-girl,

    danke für deine Frage.

    Leider kann diese Frage so in dieser Form hier im Forum nicht beantwortet werden. Die Prüfung eines Vertrag ist Rechtsberatung, da die individuellen Dinge deines Mietverhältnisses geprüft werden müssen. Dies darf nur ein Anwalt oder ein Mieterverein. Wir können nur allgemeine Fragen beantworten.

  • Noch als allgemeine Informationen:

    Schönheitsreparaturen können grundsätzlich auf den Mieter übertragen werden, außer in folgenden Fällen:

    1. Die Renovierungsfristen sind starr geregelt im Vertrag

    2. Die Wohnung wurde ohne Ausgleich unrenoviert übergeben

    3. Es gibt eine fortlaufende Renovierungspflicht und eine Endrenovierungs im Vertrag

    4. Es gibt eine Quotenabgeltung, wobei der Rest dann wirksam bleibt

    Es gibt noch paar andere, aber das sind die wichtigsten.

    Sollten nach den allgemeinen Informationen noch offen bleiben, so muss wie Fruggel bereits mitteilte ein Anwalt aufgesucht werden.

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