Danke für Deine Antwort Fruggel.
Der Mietvertrag spricht von "im Allgemeinen", also meiner Meinung nach keine starren Zeiträume die der BGH 2004 (?) gekippt hat. Soweit ich weiss galt das 2004 Urteil auch nur für Formularverträge.
Vielleicht ist die Frage andersherum besser gestellt:
Wenn der Vertrag von Schönheitsreparaturen ohne feste Zeitabstände spricht - diese jedoch beim Auszug verlangt -, ist so eine Vereinbarung noch gültig (war bei Einzug renoviert übergeben worden)? Oder hängt auch das von der Frage Formularvertrag, versus Individualbestimmung ab?
PS: Das Haus war laut Übergabeprotokoll renoviert (weiss gestrichen) übergeben worden, und das Thema mit dem Schadenersatz denke ich trifft auf jeden Fall zu. Mir tun die Augen jetzt noch weh... ![]()