Hilfe wir kommen aus der Wohnung nicht raus

  • Hallo zusammen und schon mal vorweg Danke fürs lesen und ggf. Antworten,

    Ich habe ein Problem mit meinem Mietvertrag. Ich Wohne seit November 2013 in einer Wohnung mit meiner Freundin zusammen. Wir haben bei Einzug einen 4 Jahresvertrag unter schrieben. Der Mietver-trag untersagt beiden Parteien die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) in dieser Zeit. Im Vertrag wird als frühestmöglicher Kün-digungszeitpunkt der 01.11.2017 angegeben. Im August 2014 ist unsere Tochter zur Welt gekommen die mit uns dort auch Wohnt.
    Nun zum Problem. Da wir vor Ort wenig bis gar keine Unterstützung durch Verwandte erhalten können und wir beide Vollzeit Berufstätig sind, ist meine Freundin krank geworden. Sie hat Schlafstörungen und depressive Tendenzen. Dies geht soweit das Sie nun auch eine Kur genehmigt bekommen hat. Wir haben die Möglichkeit in unseren Heimatort zu ziehen (Dort Wohnen meine Schwiegereltern und auch sonst sehr viel Verwandtschaft). Unser Vermieter möchte uns aber ungern gehen lassen. Er stimmt zu uns aus dem Mietvertrag zu entlassen wenn wir einen Nachmieter stellen. Jedoch stellt er sehr hohe Anforderungen an diesen und lehnte auch schon welche ab. Die Wohnung liegt in einem nicht sehr guten Stadtteil und liegt in Größe und Preis sogar im Jobcenter Niveau für 3 Personen. Er fordert das die Bewerber ein Unbefristetes Arbeitsverhältnis haben, keine Schufa Einträge vorweisen können und das sie bereit sind einen 4 Jahresvetrag zu Unterzeichnen. Die meisnten bewerber melden Sich jedoch und teilen mit Sie vom Jobcenter die Wohnung bezahlt bekommen oder nur einen Zeitvertrag haben. Als meine Freundin und ich eingezogen sind waren wir beide nicht in Besitz eines unbefristeten Vertrages. Da die Wohngegend als schlecht zu bezeichnen ist, melden sich dementsprechend keine Bewerber die diese Vorrausetzungen erfüllen. Der Arzt meiner Freundin würde Ihr auch schriftlich bestätigen, dass ein Umzug in den Heimatort aus medizinischer Sicht notwendig ist.
    Was kann ich tun?
    Im Heimatort gibt es auch nicht viele Wohnungen, sodass wir da immer unter Zugzwang stehen (1-2 Monate Zeit bis Einzug) nur in dieser Zeit finden wir nie einen Nachmieter der akzeptiert wird.

    Vielen lieben Dank das Ihr euch die Zeit genommen habt meine Frage zu lesen.

    Gruß Dominik

  • Zitat

    Wir haben bei Einzug einen 4 Jahresvertrag unter schrieben. Der Mietver-trag untersagt beiden Parteien die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) in dieser Zeit. Im Vertrag wird als frühestmöglicher Kün-digungszeitpunkt der 01.11.2017 angegeben.

    Am oder zum?

    Bitte mal den exakten Wortlaut wie er im Vertrag steht und das Datum an dem der Vertrag unterschieben wurde.

    Ersatzweise die entsprechende Vertragsseite Als Bild, nicht zu klein, hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.

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    Danke für die Schnelle Antwort // Ich hoffe die Seite ist lesbar
    Unterschrieben wurde der Vertrag am 05.08.2013

    Gruß Dominik

    Einmal editiert, zuletzt von DominikA (19. Juli 2016 um 08:23)

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    Danke für die Schnelle Antwort // Ich hoffe die Seite ist lesbar
    Unterschrieben wurde der Vertrag am 05.08.2013

    Gruß Dominik

    Ist lesbar.

    Das habe ich vermutet, die Vereinbarung über den Kündigungsverzicht ist unwirksam.

    Warum?

    Dieser darf laut BGH maximal 48 Monate ab Vertragsabschluß betragen und muß die 3monatige Kündigungsfrist des Mieters beinhalten. Also genau genommen nur 45 Monate ab Vertragsabschluß.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. 12. 2010 – VIII ZR 86/10- entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsausschluss, der für beide Vertragsparteien gelten soll, in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag für die Dauer von vier Jahren wirksam vereinbart werden kann. Für die Berechnung des Vierjahreszeitraums ist dabei als Anfangszeitpunkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht des Vertragsbeginns oder der Überlassung der Wohnung an den Mieter abzustellen. Endzeitpunkt hingegen ist nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Kündigung erstmalig erklären kann, sondern derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Aus diesem Grund muss die Kündigung drei Monate (diese jedoch um die drei Karenztage des § 573c Abs.1 BGB verkürzt) vor Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein.

    http://www.mietrecht.org/mietvertrag/ku…aximal-4-jahre/

    Im Klartext, Ihr könnt jetzt zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt, z. B. 31.10.2016, kündigen.

  • also nicht 48 Monate ab Vertragsbeginn sondern ab Vertragsabschluss?
    Dass wäre schon ein starkes Stück // Nebenbei habe ich September schon Nebenkosten gezahlt // Das Badezimmer wurde renoviert vom Vermieter und durfte halt schon vorher Malerarbeiten und neue Böden verlegen. Sprich ich habe schon vor dem November auch Zahlungen an den Vermieter getätigt.

    Einmal editiert, zuletzt von DominikA (19. Juli 2016 um 09:28)

  • Zitat

    also nicht 48 Monate ab Vertragsbeginn sondern ab Vertragsabschluss?

    45 Monate.

    Starkes Stück, sprich ob es Absicht des Vermieters war, sei mal dahingestellt. Möglicherweise wußte er einfach nicht wie der Kündigungsverzicht korrekt zu formulieren damit er wirksam ist. Das kommt gar nicht so selten vor.

    Selbst die kleinen Wörtchen zum und ab werden vielen Vermietern zum Fallstrick.:cool:

    Zitat

    Nebenbei habe ich September schon Nebenkosten gezahlt // Das Badezimmer wurde renoviert vom Vermieter und durfte halt schon vorher Malerarbeiten und neue Böden verlegen. Sprich ich habe schon vor dem November auch Zahlungen an den Vermieter getätigt.

    Das ist doch in Ordnung, schließlich habt Ihr ja Wasser, Warmwasser verbraucht und evtl. geheizt. Ihr müßt nur drauf achten das die Zahlungen vor Mietbeginn bei der Abrechnung berücksichtigt werden.

  • Auch wenn das jetzt blöd klingt,

    steh ich wenn ich nun jetzt kündige auf der sicheren Seite? Ich habe weder Geld noch Zeit es auf einen rechtstreit es ankommen zu lassen :)
    und für doofe
    da ich August unterschrieben habe hätte mir auch laut Vertrag das Recht eingeräumt sein auch so zu kündigen das ich ab nach Vertragsabschluss(im August) nur 4 Jahre diesen vertrag habe Also das ich zum August 2017 spätestens aus dem Vertrag raus wäre. Da im Vertrag aber steht das ich er zum November Kündigen kann wäre ich nach Unterzeichnung 51 Monate verpflichtet gewesen auch wenn ich erst im November eingezogen bin und aus diesem Grund ist diese nichtig
    Ich bin bei diesen ganzen paragraphen Deutsch immer schnell überfordert… sorry

    Einmal editiert, zuletzt von DominikA (19. Juli 2016 um 09:52)

  • Auch wenn das jetzt blöd klingt,

    steh ich wenn ich nun jetzt kündige auf der sicheren Seite?

    Jahaa

    Der Kündigungsverzicht wäre wirksam wenn Du erstmals zum 31.07.2017 oder ab dem 01.05.2017 hättest kündigen können.

    Da sind sie wieder die 2 kleinen Wörtchen mit den viele Vermieter, aber auch Mieter Probleme haben.

  • Vorweg entschuldige ich mich dass ich die gleiche Fragen in einem weiteren Forum gestellt habe, ich wollte halt nur alle Möglichkeiten nutzen...
    Ist es denn immer so dass die gesamte Klausel nichtig ist? Oder gab es schon fälle wo die Zeit dann angepasst wurde also sprich mir einfach das Recht eingeräumt wurde zu einem angepasste Datum im Jahr 2017 zu kündigen?
    Nochmals sorry für die ganzen fragen.
    Gruß Dominik

  • Hallo,

    du willst es scheinbar gar nicht kapieren.

    Der Kündigungsverzicht ist unwirksam und zwar tutti completto.

    Kündige heute (oder bis zum 03.08.) zum 31.10.2016 und gut ist.

    Du bist im Recht. Aber wenn der Vermieter dich dann verklagt, können wir daran nichts ändern, da musst du dann durch. Wenn ich sehe, dass du nur Glück gehabt hast, dass dein Vermieter sich im Mietrecht nicht hinreichend ausgekannt hat, dann hast du keinen Grund zum Jammern. Schließlich haben du und deine Freundin den Vertrag im vollen wissen, dass ihr solange drinhängt unterschrieben.

    Gruß
    H H

  • Zitat

    Oder gab es schon fälle wo die Zeit dann angepasst wurde also sprich mir einfach das Recht eingeräumt wurde zu einem angepasste Datum im Jahr 2017 zu kündigen?

    Nein, eine unwirksame Klausel kann nicht rückwirkend passend gemacht werden. Hier greift dann automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Zitat

    Ich habe weder Geld noch Zeit es auf einen rechtstreit es ankommen zu lassen

    Musst Du auch nicht. Wenn Du fristgemäß kündigst und bis dahin die Miete zahlst, müsste der Vermieter hier auf Zahlung der restlichen Mieten bis Ablauf des Kündigungsausschlusses klagen.
    Damit wird er grandios scheitern.

    Wenn er nicht ganz blöd ist, wird er gar keinen Rechtsstreit suchen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo zusammen,

    ich persönlich sehe diesen Kündigungsverzicht allgemein zwar nicht für komplett nichtig an.
    Ist eine der üblichen Formulierungen auch mit dem Hinweis das eine Kündigung zu dem eigetragenen Datum erfolgen kann.

    Einzig scheint nach Angaben des M,
    dass der VM den Hinweis mit dem Vertragsabschluss "übersehen" hat und dadurch über das zulässige Maß hinausgekommen ist,
    und auch ist der 01.11.2017 kein Termin zu dem irgendeine Partei ordentlich kündigen könnte.

    Fazit wie die anderen User zuvor,
    jetzt bis spätestens 03.08.2016 (Zugang beim VM) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.10.2016 kündigen.

    VG Syker

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