Beiträge von Gruwo

    .... und in ein paar Monaten lesen wir dann: Wir haben uns getrennt, wie komme ich/meine Ex aus dem Mietvertrag.

    Im Ernst: Die Aufnahme der 'Freundin' in den Mietvertrag sollte wirklich gut überlegt sein. Denn dieser Vertrag kann später dann nur gemeinsam beendet werden. Der Vermieter ist bei Aufnahme der Freundin in den Vertrag nicht verpflichtet, einen einzelnen Vertragspartner aus dem Vertrag zu entlassen.

    Und: Für Lebensgefährten oder Ehepartner besteht im Prinzip ein Recht auf Aufnahme in den Mietvertrag, sofern keine Überbelegung der Wohnung stattfindet oder Gründe bei der Person gegen eine Aufnahme sprechen.

    Zitat

    Sollte die Wasseruhrenmiete nicht für alle gleich sein? Also Gesamtwasserhuhrenmiete geteilt durch die Anzahl Mietparteien

    Eben nicht: Es ist lt. BGH durchaus zulässig und auch nicht unüblich die Grundgebühren für Meßeinrichtungen anhand der Verbräuche zu berechnen. Und wenn ich Berny richtig verstanden habe, so ist das auch seine Verfahrensweise.

    Zitat

    Als Hauptgrund wird angegeben,dass ich meine 70 qm Wohnung,die ich mit meinen 2 Söhnen teile, an mehrere Männer untervermieten soll

    Eine fristlose Kündigung dieser Art setzt zunächst eine schriftliche Abmahnung voraus. Ist diese nicht erfolgt, ist die fristlose Kündigung nicht wirksam.

    Und: Eine Zangsräumung kann und darf nur durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Dazu ist zunächst einmal ein Räumungsurteil erforderlich.

    Wenn ein Vertrag mit mehreren Personen als Mieter geschlossen wurde, so ist ein Vermieter nicht verpflichtet zu prüfen, an wen dieser Mieter er bestehende Guthaben auszahlen soll.

    Ebenso wie die Aufteilung der zu zahlenden Miete zwischen den Mietern ist die Verteilung von Guthaben (wie Mainschwimmer bereits gepostet hat) eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen denselben.

    Hier würde ich Berny zustimmen. Denn ich gehe davon aus, dass die gemeinschaftlichen Räume 'nur zum Gebrauch' überlassen wurden und demzufolge nicht mit vermietet wurden. Die vermieteten Räumlichkeiten, in diesem Fall die Zimmer, darf der Vermieter allerdings nur nach vorheriger Anmeldung bzw. mit Zustimmung der Mieter betreten.

    Hier wird wieder einmal über sprichwörtlich 'ungelegte Eier' spekuliert.

    Es ist schon richtig, dass Strom der bei derartigen Reparaturen verwendet wird, nicht von den Mietern zu tragen ist. Allerdings stellt sich hier zunächst die Frage, über welchen Betrag wir hier eigentlich reden.

    Andererseits ist es auch üblich, dass bei Reparaturen vorhandene Steckdosen in Kellerräumen (also im Allgemeinbereich) verwendet werden. Denn woher sollen die Bauarbeiter sonst den benötigten Strom beziehen?

    Entscheidend ist aber sicherlich nur, was die kommende Betriebskostenabrechnung zum Allgemeinstrom aussagt. Wenn hier ein erkennbarer Mehrverbrauch, der nachweislich auf die Reparaturarbeiten zurück geführt werden kann, den Mietern berechnet wird, so ist dies nicht zulässig. Aber der Vermieter kann sich durchaus damit behelfen, dass er sich bei der Berechnung des Allgemeinstroms am Verbrauch des Vorjahres orientiert und den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlt.

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    Der Vermieter hat mich dann angesprochen ob ich den Vertrag nicht unterschreiben könne, was ich dann auch für mein Bruder tat

    Wie jetzt? Wenn Ihr Bruder Mieter der Wohnung ist, so muss dieser auch den Mietvertrag unterzeichnen. Sie sind für Ihren Bruder nicht zeichnungsberechtigt. Wenn also Sie statt Ihrem Bruder den Mietvertrag unterschrieben haben, so wäre zunächst zu klären, ob der schriftliche Vertrag Gültigkeit hat oder hier davon auszugehen ist, dass ein mündlicher Vertrag mit Ihrem Bruder geschlossen wurde.

    Etwas anderes ist es natürlich, wenn Sie durch Ihre Unterschrift für Ihren Bruder als Bürge aufgetreten sind.

    Hier bedarf es also zunächst noch etwas Aufklärung.

    Zunächst wäre zu klären, wodurch der Schaden an der Leitung verursacht wurde. Denn für Schäden, die ein Mieter am Mietoebjekt verusacht, ist dieser dem Vermieter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Und zwar unabhängig von einer Kleinreparaturenregelung. Wenn der Defekt also auf einen Kurzschluss in der Leitung zurück zu führen ist...

    Man mag und kann jetzt natürlich darüber spekulieren, durch wen der Defekt verusacht oder wer dafür verantwortlich ist.

    Das einfachste wäre sich mit dem Vermieter/der Verwaltung abzustimmen, wer den Elektriker beauftragt. Dann kann nur abgewartet werden, was dieser bei einer Überprüfung vor Ort feststellt.

    Nun, wenn der Vermieter lieber die Mietminderung hin nimmt, statt zu versuchen das Mietverhältnis mit dem Störenfried zu beenden, so ist das seine freie Entscheidung.

    Dann bleibt wirklich nur die Möglichkeit, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen.

    Zitat

    Welche Möglichkeiten habe ich? Welche Beweggründe für diese Entscheidung könnten dahinter stecken

    Die Antwort von Kolinum ist völlig korrekt. Ein gemeinsam geschlossener Vertrag kann auch nur gemeinsam beendet werden. Ihr Ex kann zwar aus der Wohnung ausziehen, bleibt dem Vermieter gegenüber allerdings in der Haftung für die Erfüllung des Mietvertrages - hier in erster Linie für die Zahlung der vereinbarten Mieten und Nebenkosten. Und dies ist auch der Beweggrund für den Vermieter für seine Entscheidung: Zusätzliche Sicherheit

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    Was tun, wenn sich der Vermieter weigert, da ich keine ok von ihm habe, mir das Geld zu erstatten?

    Wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Schaden in Verzug gesetzt und ihm gleichzeitig angekündigt wurde, nach Ablauf der gesetzten Frist vom Recht der Selbsthilfe (§ 536a BGB) Gebrauch zu machen, so kann der durch die Reparatur/Austausch des Gerätes entstandene Aufwand mit der nächsten Mietzahlung verrechnet werden.

    Die als Reparaturen/versch. Betriebskosten in der Abrechnung ausgewiesenen Kosten sind reine Eigentümerkosten und vom Mieter nur dann zu tragen, wenn diese im Mietvertrag unter 'sonstige Betriebskosten' gem. BetrKV explizit ausgewiesen sind. Das heißt: Möchte der Vermieter die Dachrinnenreinigung umlegen, so muss im Mietvertrag unter 'sonstige Betriebskosten' auch die Dachrinnenreinigung vereinbart sein.

    Reparaturen sind generell nicht umlagefähig.

    Bei dem Thema Haftpflichtversicherung kann ich Ihnen nur zustimmen. Hier kann definitiv etwas nicht stimmen. Denn lediglich die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (oft auch als Gebäudehaftpflicht bezeichnet) ist umlagefähig. Und diese unterscheidet nicht zwischen 'innen und außen'.

    Und nur am Rand: Die handschriftliche Abrechnung des WEG-Verwalters entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings wenn diese in der Form durch die Eigentümergemeinschaft beschlossen wurde....

    Hmm bevor wir hier jetzt noch mehr Verwirrung stiften:

    Wenn in einem Mietvertrag eine Mietkaution vereinbart wurde, so heißt dies noch lange nicht, dass eine solche auch tatsächlich gezahlt wurde.

    Wer macht denn hier jetzt überhaupt welche Ansprüche geltend? Wenn ich den Post richtig deute behauptet der Vermieter dass keine Kaution gezahlt wurde. Wenn einer der Mieter jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution macht, so wäre zunächst tatsächlich durch die Mieter der Nachweis zu erbringen, dass eine solche überhaupt gezahlt wurde.

    Hmm ich beurteile das doch etwas anders.

    In dem mit Ihrem Vormieter geschlossenen Mietvertrag wurde eine wirksame Kündigungsausschlussklausel vereinbart:

    Zitat

    Er läuft auf unbestimmte Zeit.
    Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird für die Dauer von 3 Jahren ab Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien ausgeschlossen

    In diesen Mietvertrag sind Sie eingetreten. Diese Klausel hat also auch für Sie Gültigkeit.

    Zitat

    Lediglich die Mietdauer ändert sich wie folgt:
    01.02.2010 bis 31.01.2015

    Diese Klausel ist ungültig. Zeitmietverträge in dieser Form sind nicht mehr zulässig. Und für einen qualifizierten Zeitmietvertrag fehlt die Begründung für die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.01.2015.

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