Beiträge von Banane

    In der 1. Abmahnung werde ich nun verwarnt sie "angeschrien", "beschimpft" und "bedroht" zu haben. Darüber hinaus soll ich die Zustellung von Schriftstücken verhindert haben.

    Du bist nicht verpflichtet von der Vermieterin Schriftstücke persönlich anzunehmen. Es gibt dafür den Briefkasten. Zudem hätte sie Dir das Schreiben einfach in die Wohnung werfen/legen können, wenn ihr so danach gewesen wäre. Allerdings hätte sie dann für die Zustellung keinen Zeugen gehabt. Scheint ziemlich naiv zu sein diese Dame.

    . Ich gehe davon aus, dass bald die Kündigung des Mietverhältnisses im Postfach liegen wird. Wie kann ich gegen ihre Unwahrheiten vorgehen? Vielen Dank für jegliche Hilfe im Voraus

    Was die Vermieterin behauptet muss sie auch beweisen. Und eine Diskussion zwischen Tür und Angel dürfte nicht Grund für eine Kündigung hergeben.

    Auch ohne besondere Mietvereinbarung, wäre der Vermieter in der Pflicht. Ausnahme wäre lediglich, wenn es sich bei Geräten um eine kostelose Leihe handelt (das müsste aber spezifisch vereinbart sein).

    Das ist falsch.

    Durch Individualvereinbarung kann es durchaus eine gültige Regelung für die Instandsetzung bzw. Reparatur der E-Geräte geben,

    dass der M diese zu übernehmen hat.

    .

    Eine arglistige Täuschung wird angefochten und führt zum Rücktritt.

    Bereits im Startpost steht geschrieben, dass die Wohnung angemietet worden ist und beim Umzug, also nach der Überlassung der Mietsache

    Dieser Satz bitte in Deutsch.

    Ich verstehe nicht warum du nicht dein Fehler zugeben kannst

    Wenn ich was als meinen Fehler sehe, kann ich den durchaus zugeben. Hier erkenne ich meinerseits keinen Fehler. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es durchaus auch bezüglich des Mietvertrags ein Rücktrittsrecht gibt sofern die Bedingungen/Gründe hierfür vorhanden sind.

    Lese #23 durch.

    Allerdings waren die Angaben des TE vom ersten Beitrag an eher etwas missverständlich, es fehlten einige wichtige Infos, z.B. habe ich bewusst erst in #11 vom Übergabeprotokoll gelesen ....

    Ich denke wir lassen es dabei, Du bleibst bei Deiner Version und ich bei meiner.

    , darum beharrst du völlig zu Unrecht auf deiner Meinung man könnte zurücktreten von einem Mietvertrag nach Gebrauchsüberlassung anstatt zu kündigen. Dann erkläre einfach mal, wann man zurücktreten muss oder kündigen muss?

    "1 Rücktritt vor Überlassung der Mietsache

    Von einem wirksam zustande gekommenen Mietvertrag kann eine Partei bis zur Überlassung der Mietsache dann zurücktreten, wenn entweder der Rücktritt vertraglich vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt (§§ 323, 324 BGB). Der letztere Fall ist z. B. gegeben, wenn der Vermieter dem Mieter den Gebrauch nicht rechtzeitig verschafft und eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstreichen lässt oder die Voraussetzung einer Anfechtung vorliegt.

    2 Rücktritt nach Überlassung der Mietsache

    Nach Überlassung der Mietsache kann das Mietverhältnis durch Kündigung beendet werden"

    . Also bis zur Überlassung der Mietsache. Das wäre evtl. die arglistige Täuschung, wenn diese bewiesen werden könnte. Es gibt weitere Gründe...

    Dass der Mieter bereits ein Übergabeprotokoll getätigt hat, wurde ja erst in '#11 geschrieben, also nach meinem Beitrag. Da sieht die Sache natürlich anders aus.

    @darkshadow,

    Es freut mich dass Du diskussionsfähig bist. Nochmal: Die Mieterin hat festgestellt, dass sie diese Wohnung nicht anmieten kann,

    aus bekannten Gründen. Wenn sie diese Gründe auch beweisen kann, und der VM evtl. die Mängel verheimlicht hat, steht der Mieterin der Rücktritt vom Vertrag zu wegen arglistiger Täuschung.. So zu lesen bei Google , ich saug mir ja nichts aus den Fingern,.

    mir scheint das logisch.

    Das Gesetz kennt übrigens weitere Rücktrittsgründe vom MV, so gelesen.

    Um des Friedens Willen, ich gebe Dir gerne recht, hoffe, der Fragestellerin wird nicht schwindelig und sie schaut selbst noch im Netz nach evtl. Lösungen.


    Sehe eben, unsere Beiträge haben sich überschnitten.

    Eine weitere Möglichkeit um vom Mietvertrag zurücktreten zu können, ist die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Irrtums (§ 119 BGB).

    Ein Rücktritt von einem Mietvertrag über Wohnraum ist nicht möglich.

    €darkshadow, hier wäre möglicherweise die arglistige Täuschung für den Rücktritt anzuwenden. Bei diesen Mängeln .....?

    Es gibt durchaus Mietverträge, in denen man die erste Zahl (70, 60 oder 50) eintragen kann, je nach Gebäudeausstatung und Alter kann man als Mieter aber auch vorab schauen, unter welche Verteilung man fällt.

    Es gibt immer auch die Ausnahmen wie man sieht. Selbst habe ich noch keinen MV mit diesen Angaben gesehen. Man lernt immer noch dazu.

    Schon beim Einzug war die Wohnung nicht wie vereinbart deckend gestrichen und der Vormieter hat wohl recht gut "gelebt" in der Wohnung.

    Weil ich dem Fragesteller nicht misstraue nehme ich seine Aussage so wie er diese schreibt. Nur hier passen einige Dinge nicht, denn wenn er nicht eingezogen ist kann er diese seine aufgeführten Mängel nicht sicher belegen. Woher auch. Dies wäre für den Rücktritt vom Mietvertrag für ihn sehr ungünstig.

    So wurde das von mir geschrieben und sollte auch so verstanden werden. Es ist nun mal Fakt.

    Wahrscheinlich hat er sich die Wohnung angeschaut um den Umzug vorzubereiten oder ähnliches. Warum dieses Misstrauen gegenüber den Use

    ich habe mir vor einigen Tagen eine neue Wohnung angemietet. Schon beim Einzug war die Wohnung nicht wie vereinbart deckend gestrichen und der Vormieter hat wohl recht gut "gelebt" in der Wohnung.

    In dieser Wohnung hast Du nun diese Mängel bzw. das Ungeziefer festgestellt.

    Aufgrund dieser ganzen Geschichte habe ich mich entschieden nicht in die Wohnung einzuziehen und konnte mich mit meinen alten Vermieter über eine Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnis einigen.

    Hier bist Du aber nicht eingezogen was Du auch wohl nicht vorhast und wohnst sozusagen noch in der alten Wohnung.

    Was nun? Wenn Du in die mängelbehaftete Wohnung nicht eingezogen bist, wie weißt Du von den ganzen Mängeln/Ungeziefer?

    Oder geht es Dir nur darum den Mietvertrag rückgängig machen zu wollen? Dazu müsstest Du beweisen können, dass Dir die Wohnung aufgrund Deiner Krankheit nicht zuzumuten wäre wegen der festgestellten Mängel, die Du natürlich auch beweisen musst. Kannst Du alles beweisen? Wenn nicht, wird das evtl. noch eine recht unangenehme Sache für Dich.

    Es besteht nur ein generelles Interesse (falls ich mal wieder mal einen MV abschließe) :-).

    Das bedeutet, wenn keine Zahlen (50/50, 60/40, 70/30) eingesetzt wurde, kann der VM "egal" wie abrechnen?

    Es ist doch sauberer, wenn es gleich richtig vereinbart wird - oder?

    Im Mietvertrag werden diese Zahlen ohnehin nicht eingetragen. Diesen Abrechnungsmodus gibt der Vermieter dem Abrechnungsunternehmen bekannt, welches daran gebunden ist, also Abrechnung entweder 50/50, 60/40 oder 70/30.

    Wenn einmal festgelegt kann man das nicht xbeliebig jedes Jahr ändern. Nur in Ausnahmefällen. Es ist 50/50, 60/40 0der 70/30 möglich.

    ich weis jetzt nicht was daran nicht zu verstehen ist, der TE schreibt

    Hier hören wir nur die Meinung des Mieters.

    bei meiner Spülmaschine sind die Seilzüge und die Türmechanik kaputt gegangen. Es muss eine neue Spülmaschine her, weil die Reparaturkosten fast genauso hoch sind

    Man müsste auch wissen wie der Vermieter den Schaden sieht.

    Für 100€ gibt es keine neue Spülmaschine, eine gebrauchte allenfalls, doch ob der Vermieter sich damit zufrieden gibt oder der Mieter, wissen wir nicht.

    Eben!

    Mit der Dreimonatsfrist würde das zu zahlende Mietverhältnis am 31.01.2018 enden. Nun hat mein Vermieter das Zimmer nach Rücksprache mit mir ab dem 20.12.2017 weiter vermietet. "" Schön und gut"" Mein Gedanke, so brauche ich, da weiter vermietet für Monat Januar 2018 die Miete nicht mehr zu zahlen... Heute verlangt er von mir ich soll die drei Monatsfrist einhalten und für Januar 2018 die Miete überweisen...

    Ab 20.12.17 weiter vermietet -was Du hoffentlich auch beweisen kannst-und ab diesem Datum hast Du keine Miete mehr zu begleichen.

    Muss da nicht auch aufgeführt werden

    Verbrauch/qm (50/50)

    oder

    Verbrauch/qm (70/30)

    Ein Passus von beiden müsste in der Heizkostenabrechnung erscheinen. Anzunehmen, die HK-Abrechnung wird von einer Fachfirma erstellt, die daran gebunden sind, und das sicher so auch erstellen. Vorerst steht das ja nur im Mietvertrag. HK-.Abrechnung abwarten.

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