Mietwohnung über 10 % zu klein, evtl. Rückforderungsmöglichkeit nach Mietvertragsende

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Thematik einer zu kleinen Wohnung (weit über 10 % laut Mietvertrag). Die Wohnung wurde professionell vermessen, hieraus hat sich eine über 10-prozentige Maßabweichung zu meinen Ungunsten ergeben. Können solche Kosten auch noch nach Beendigung des Mietvertrages zurückgefordert werden oder ist dies nur innerhalb der Vertragslaufzeit möglich? Hintergrund ist, dass erst verspätet klar geworden ist, nach unserem Auszug durch einen anderen Mieter (Verwandtschaft), dass die Wohnung viel kleiner war als angegeben.

    Nette Grüße

    JereLev

  • Hallo,

    theoretisch kannst du alles zurückfordern, was noch nicht verjährt ist. Für Mietüberzahlungen müsste die Regelverjährung von 3 Jahren gelten. Also die "Zuvielzahlung" seit 01.01.2015 könntest du zurückfordern.

    Du solltest dir aber schon sicher sein, dass dein Mietvertrag dir die Quadratmeter zusichert und dass deine Messung richtig ist.

    Gruß

    H H

  • Sollte tatsächlich die Wohnung mehr als 10% angegebenen qm kleiner sein als im MV angegeben könntest Du nicht nur die zu viel bezahlte Miete, auch die entsprechend zu viel bezahlten NK, wenn nach qm abgerechnet wurde, zurück verlangen. Muss alles

    beweisbar sein. Verjährung beachten.

  • Um mehr sagen zu können, müsste man genau wissen was angemietet wurde.

    Damit ist gemeint, ob es sich im Mietvertrag um verbindliche qm-Angaben handelte oder ob ca.-Angaben verwendet wurden.

    Wichtig wäre auch, mit welchen qm die Nebenkostenabrechnung erfolgte.

    Wurde die Nachmessung im Hinblick auf: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/ durchgeführt?

  • Hallo und Danke für Eure Antworten,

    @all

    Ich bitte um Entschuldigung, ich konnte mich aus Zeitgründen leider nicht eher melden.

    theoretisch kannst du alles zurückfordern, was noch nicht verjährt ist. Für Mietüberzahlungen müsste die Regelverjährung von 3 Jahren gelten. Also die "Zuvielzahlung" seit 01.01.2015 könntest du zurückfordern.

    Kann ich das so verstehen, dass selbst bei Beendigung des Mietvertrages die Dreijahresfrist gilt? Als Beispiel: Auszug aus der Wohnung am 01.01.2018, am 30.06.2018 wird schließlich festgestellt, die Wohnung ist/war zu klein. In dem Fall können aber immerhin noch 2 ½ Jahre rückwirkend geltend gemacht werden

    Du solltest dir aber schon sicher sein, dass dein Mietvertrag dir die Quadratmeter zusichert und dass deine Messung richtig ist.

    Korrektur meines 1. Postings:

    Im Mietvertrag ist keine Quadratmeterangabe zu finden gewesen. Diese ist aber in allen Betriebskostenabrechnungen enthalten gewesen, mit der Genauigkeit von 2 Stellen hinter dem Komma.

    Wurde die Nachmessung im Hinblick auf: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/ durchgeführt?

    Ja, darauf wurde geachtet. Zur Sicherheit wurde hierbei noch zum Vorteil des Vermieters gerundet. Hilfsmittel waren bspw. hierbei Kreuz- und Entfernungslaser.


    Nette Grüße

  • Korrektur meines 1. Postings:

    Im Mietvertrag ist keine Quadratmeterangabe zu finden gewesen. Diese ist aber in allen Betriebskostenabrechnungen enthalten gewesen, mit der Genauigkeit von 2 Stellen hinter dem Komma.

    Damit sollte dann nur noch eine, für den Mieter nachteilige NK-Abrechnung, korrigiert werden können.

  • Korrektur meines 1. Postings:

    Im Mietvertrag ist keine Quadratmeterangabe zu finden gewesen. Diese ist aber in allen Betriebskostenabrechnungen enthalten gewesen, mit der Genauigkeit von 2 Stellen hinter dem Komma.

    Hallo,

    wenn im Mietvertrag keine qm angegeben isnd, dann kannst du das vergessen.

    Theoretisch könntest du darauf bestehen, dass die NK-Abrechnung angepasst wird. Allerdings könnte es auch sein, dass das Verhältnis aller Wohnungen zu einander am Ende wieder richtig ist.

    Wir wäre das zu viel Auswand für wenig Rückforderung mit ungewissem Ausgang.

    Gruß

    H H

  • Grundsätzlich kannst Du bei einer solchen Flächenabweichung (wenn diese vertraglich zugesichert wurde) eine Mietminderung geltend machen, da die Tauglichkeit der Wohnung im Sinne des § 536 BGB gemindert ist.

    Aber: Wie soll die Tauglichkeit gemindert sein, wenn Du die Abweichung offensichtlich nie festgestellt und ggfs. über mehrere Jahre so akzeptiert hast?

    Wie willst Du einem Richter klar machen, dass die hierdurch ein Nachteil entstanden ist?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Frage ist evtl. hier etwas untergegangen. Ich hatte bei der Fragestellung im #5 wohl das Fragezeichen nicht gesetzt.

    Zitat JereLev deshalb korrigiert:

    Als Beispiel: Auszug aus der Wohnung am 01.01.2018, am 30.06.2018 wird schließlich festgestellt, die Wohnung ist/war zu klein. In dem Fall können aber immerhin noch 2 ½ Jahre rückwirkend geltend gemacht werden?

    Oder ist bei Auszug generell der Rechtsanspruch hinfällig. Danke für die Mühe.

  • Die Frage der Verjährung ist ein wenig komplizierter als hier dargestellt. Aber das Ende des Mietverhältnis hat darauf keinerlei Auswirkung.

    Die Verjährung beginnt mit dem entstehen des Anspruches und der Kenntnis des Anspruches bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme bei grober Fahrlässigkeit. Das bedeutet das die 3 Jahre erst dann laufen zu beginnen, wenn du auch wusstest, das die Mietwohnung zu klein ist. D

    Jetzt wird aber erst richtig schön juristisch. Denn es ist umstritten, ob es grob Fahrlässig ist, wenn du deine Wohnung nicht quasi sofort nachmisst.

    Die einen Gerichte sagen, du musst nicht nachmessen, dann könntest du die letzten 10 Jahre der Miete geltend machen und zurück fordern. Andere Gerichte sagen man muss nachmessen, dann wären es nur 3 Jahre. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es wohl noch nicht.

    Aber das ganze gilt für dich sowieso nicht. Da im Mietvertrag keine Wohnfläche vereinbart worden ist, hast du da auch keine zugesicherte Eigenschaft, darum hast du keinerlei Ansprüche. Die Nennung der Größe in den Betriebkosten ändert daran rein gar nichts.

    Die Verjährung für Nebenkostenabrechnungen beträgt 12 Monate ab Zustellung dieser. Also kannst du wahrscheinlich die NK-Kosten für das Jahr 2016 und 2017 anpassen können. Wobei hier wiederum das von HH Hamburg zählt.

  • @all

    danke für die Antworten. Die mir eine große Hilfe waren.

    Dann haben sich die Rückforderungen im Bezug fehlender Quadratmeter wohl erledigt.

    Was mir zu dem Themenkomplex noch einfällt; zu Anfang der damaligen Mietzeit mussten eine Zeit lang ergänzende Leistungen nach SGB 2 beantragt werden. Hier war es Bedingung, eine Vermieterbescheinigung über Etagenheizung/Einzelöfen ausfüllen zu lassen. In dieser Bescheinigung wurden dann auch noch mal die Quadratmeter abgefragt (zur Information des Jobcenters). Ob dies auch irrelevant ist, weiß ich natürlich nicht. Zusätzlich wurden damals die eigentlichen Mietverträge vertauscht (Haus & Grund Standardmietvertrag). Bedeutet, der Vermieter hatte seinerzeit mein Exemplar und ich das des Vermieters. Auch hier weiß ich natürlich nicht, ob das irgendeine Bedeutung spielt. Des Weiteren ist zweifelhaft, was in dem Exemplar, welches der Vermieter hatte, aufgeführt wurde. Vielleicht fällt Euch dazu noch was ein.

    Danke im Voraus.

  • Die Frist für Verjährung läuft ab Kenntnisnahme.

    Sie beginnt mit der Fälligkeit und der Kenntnisnahme oder den kennen müssen bei grober Fahrlässigkeit.

  • Hallo,

    ich konnte bisher noch nichts, über verbindliche Quadratmeterangaben (Vermieterbescheinigung) beim Jobcenter im Internet finden. Ist das hier ähnlich zu sehen wie bei Nebenkostenabrechnungen? Hier wurden die Quadratmeter explizit angegeben. Ist das dann nicht verbindlich?

    Und wie verhält es sich mit vertauschten Mietverträgen? Darüber habe ich bis jetzt auch noch nichts finden können.

    Nette Grüße

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!