Reparaturkosten Spülmaschine

  • Hallo,

    bei meiner Spülmaschine sind die Seilzüge und die Türmechanik kaputt gegangen. Es muss eine neue Spülmaschine her, weil die Reparaturkosten fast genauso hoch sind. Mein Vermieter verlangt, dass ich die Hälfte der neuen Spülmaschine bezahle. Ist das ok? in meinem Vertrag steht eine Kleinreparaturklausel bis 100 € , max. 400 € im Jahr.

    Vielen DAnk.

  • Aufgrund der Kleinreparaturklausel kann er dies nicht verlangen. Weil dafür die Kosten unter den 100€ liegen müsste.

  • Wenn es sich um eine Beschädigung handelt, die dem Mieter angelastet werden kann, dann hätte er die Reparaturkosten zu zahlen.

    Wenn es sich aber um den normalen Verschleiß handelt, dann hat der Vermieter den Gebrauch der Maschine sofort sicher zu stellen. Die Kosten gehören ihm, da die Kleinreparaturklausel (wie schon angemerkt) hier nicht zieht.

    Man sollte nicht vergessen, dass der Vermieter ja für die Maschine Miete kassiert.

  • Hallo,

    bei meiner Spülmaschine sind die Seilzüge und die Türmechanik kaputt gegangen. Es muss eine neue Spülmaschine her, weil die Reparaturkosten fast genauso hoch sind. Mein Vermieter verlangt, dass ich die Hälfte der neuen Spülmaschine bezahle. Ist das ok? in meinem Vertrag steht eine Kleinreparaturklausel bis 100 € , max. 400 € im Jahr.

    Vielen DAnk.

    Anzunehmen es geht um eine komplette EBK mit Elektrogeräten. Gibt es hierzu besondere Vereinbarungen lt.MV? Wird für die EBK zusätzlich zur Wohnraummiete noch extra Miete verlangt? Wenn ja, wäre es nicht mehr als recht und billig, die Spülmaschine wieder kostenlos für den Mieter in Funktion zu setzen. Eine Beschädigung durch den Mieter müsste vom VM bewiesen werden, was

    unmöglich scheint, selbst wenn es so wäre. Das Alter der Spülmaschine ist noch zu beachten, ob hier der Zahn der Zeit genagt hat oder bei einem neuwertigem Gerät Unachtsamkeit bzw. falscher Umgang des Benutzers schuld am Versagen ist.

    Kleinreparaturklausel könnte evtl. greifen, wenn nicht andere Vereinbarungen bezüglich der EBK vorhanden sind.(. Vielfach gibt es

    gesonderte Vereinbarungen mit EBK)

  • Anzunehmen es geht um eine komplette EBK mit Elektrogeräten. Gibt es hierzu besondere Vereinbarungen lt.MV? Wird für die EBK zusätzlich zur Wohnraummiete noch extra Miete verlangt? Wenn ja, wäre es nicht mehr als recht und billig, die Spülmaschine wieder kostenlos für den Mieter in Funktion zu setzen. Eine Beschädigung durch den Mieter müsste vom VM bewiesen werden, was

    unmöglich scheint, selbst wenn es so wäre. Das Alter der Spülmaschine ist noch zu beachten, ob hier der Zahn der Zeit genagt hat oder bei einem neuwertigem Gerät Unachtsamkeit bzw. falscher Umgang des Benutzers schuld am Versagen ist.

    Kleinreparaturklausel könnte evtl. greifen, wenn nicht andere Vereinbarungen bezüglich der EBK vorhanden sind.(. Vielfach gibt es

    gesonderte Vereinbarungen mit EBK)

    Hallo,

    davon ist ja wieder einmal weniger als die Hälfte richtig.

    Auch ohne besondere Mietvereinbarung, wäre der Vermieter in der Pflicht. Ausnahme wäre lediglich, wenn es sich bei Geräten um eine kostelose Leihe handelt (das müsste aber spezifisch vereinbart sein).

    Die Kleinreparaturklausel greift auf gar keine Fall, wenn die Kosten über 100 Euro leigen, was hier ja eindeutig der Fall ist.

    Gruß

    H H

  • Wenn die Spülmaschine dem Vermieter gehört - und davon ist nach der Schilderung auszugehen - dann ist sie mit vermietet. Ob als Bestandteil einer EBK oder als Einzelgerät spielt hier keine besondere Rolle. Etwas anderes wurde auch nicht mitgeteilt.

    Die Kleinreparaturklausel kann nur dann greifen, wenn die Reparaturkosten für diese eine Reparatur die vereinbarten 100,00 € nicht übersteigen.

    Wenn man also den Vorgang nach der Schilderung des TE betrachtet, dann kann man eigentlich nur den Vermieter als "Kostenträger" ansehen.

  • OT:

    Ausnahme wäre lediglich, wenn es sich bei Geräten um eine kostelose Leihe handelt (das müsste aber spezifisch vereinbart sein).

    Diese "Ausnahme" bringe ich (noch) nicht in Verbindung mit § 602 BGB:

    Zitat

    § 602 BGB
    Abnutzung der Sache

    Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

    Es gibt keine "kostenlose Leihe"! Eine Leihe ist kostenlos!

  • Man sollte halt auch verstehen was geschrieben wird.

    Hallo,

    ich weis jetzt nicht was daran nicht zu verstehen ist, der TE schreibt:

    bei meiner Spülmaschine sind die Seilzüge und die Türmechanik kaputt gegangen. Es muss eine neue Spülmaschine her, weil die Reparaturkosten fast genauso hoch sind.

    Für 100€ gibt es keine neue Spülmaschine, eine gebrauchte allenfalls, doch ob der Vermieter sich damit zufrieden gibt oder der Mieter, wissen wir nicht.

    Es ist wohl davon auszugehen, dass die Reparatur die 100€ oder was auch immer mietvertraglich vereinbart ist übersteigt.

    Gruß

    BHShuber

  • ich weis jetzt nicht was daran nicht zu verstehen ist, der TE schreibt

    Hier hören wir nur die Meinung des Mieters.

    bei meiner Spülmaschine sind die Seilzüge und die Türmechanik kaputt gegangen. Es muss eine neue Spülmaschine her, weil die Reparaturkosten fast genauso hoch sind

    Man müsste auch wissen wie der Vermieter den Schaden sieht.

    Für 100€ gibt es keine neue Spülmaschine, eine gebrauchte allenfalls, doch ob der Vermieter sich damit zufrieden gibt oder der Mieter, wissen wir nicht.

    Eben!

  • Auch ohne besondere Mietvereinbarung, wäre der Vermieter in der Pflicht. Ausnahme wäre lediglich, wenn es sich bei Geräten um eine kostelose Leihe handelt (das müsste aber spezifisch vereinbart sein).

    Das ist falsch.

    Durch Individualvereinbarung kann es durchaus eine gültige Regelung für die Instandsetzung bzw. Reparatur der E-Geräte geben,

    dass der M diese zu übernehmen hat.

    .

  • Durch Individualvereinbarung kann es durchaus eine gültige Regelung

    Zwar kommen im Internet immer wieder Hinweise auf Individualklauseln in Mietvertragen vor, aber letztendlich handelt es sich um das gleiche Phänomen wie beim Yeti. Jeder kennt ihn, aber gesehen, hat ihn noch niemand.

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