Nachmieter innerhalb der Kündigungsfrist

  • Hallo liebes Forum,


    Ich wohnte 2,5 Jahre in einer WG. Einen Mietvertrag hatte ich nicht nur eine mündliche Vereinbarung. Habe und hatte ein gutes Verhältnis zu meinem Vermieter. Ende Oktober 2017 teilte ich meinem Vermieter mit das ich eine neue Wohnung gefunden habe und ausziehe. Ich habe das Zimmer ab November 2017 nicht mehr genutzt und meine Privatgegenstände bis Dezember 2017 entfernt. Mit der Dreimonatsfrist würde das zu zahlende Mietverhältnis am 31.01.2018 enden. Nun hat mein Vermieter das Zimmer nach Rücksprache mit mir ab dem 20.12.2017 weiter vermietet. "" Schön und gut"" Mein Gedanke, so brauche ich, da weiter vermietet für Monat Januar 2018 die Miete nicht mehr zu zahlen... Heute verlangt er von mir ich soll die drei Monatsfrist einhalten und für Januar 2018 die Miete überweisen... ..Das kann doch nicht sein! Hat jemand eine Antwort darauf ( rechtlich abgesichert) LG Erik

  • Das kann doch nicht sein! Hat jemand eine Antwort darauf ( rechtlich abgesichert) LG Erik

    Hallo,

    wenn es für dich nachweisbar ist, dass die Mietsache weitervermietet wurde, kann der Vermieter die Mietzahlung nicht weiter von dir verlangen, dies wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung zum Nachteil des Mieters.

    Und eine rechtlich abgesicherte Antwort bekommt man bei einem Anwalt für Mietrecht und nicht in einem Laienforum.

    Gruß

    BHShuber

  • Was heißt rechtlich abgesichert?

    Kontaktiere den Vermieter und teile diesem mit, dass Du es Dir anders überlegt hast und das Zimmer gern bis 31.01.18 weiternutzen würdest.

    Schließlich zahlst Du ja auch weiterhin Miete.

    Dann wartest Du einfach die Reaktion des Vermieters ab.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Du kannst gern den § 323 zitieren.

    Der Vermieter kann die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen, also kannst Du vom Vertrag zurücktreten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitiere lieber § 537 Absatz 2 BGB.

    § 323 BGB ist auf Wohnraum nicht anwendbar, weil dies durch die Kündigungsregelungen im Mietrecht verdrängt wird als lex specialis.

  • Mit der Dreimonatsfrist würde das zu zahlende Mietverhältnis am 31.01.2018 enden. Nun hat mein Vermieter das Zimmer nach Rücksprache mit mir ab dem 20.12.2017 weiter vermietet. "" Schön und gut"" Mein Gedanke, so brauche ich, da weiter vermietet für Monat Januar 2018 die Miete nicht mehr zu zahlen... Heute verlangt er von mir ich soll die drei Monatsfrist einhalten und für Januar 2018 die Miete überweisen...

    Ab 20.12.17 weiter vermietet -was Du hoffentlich auch beweisen kannst-und ab diesem Datum hast Du keine Miete mehr zu begleichen.

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