Beiträge von Leipziger82

    Diese mtl. Mail ist lediglich eine Verbrauchsinformation, und ein Saldo kann selbst ohne tatsächlichen Verbrauch dann und dadurch zustande kommen, wenn sich die Kosten, z. B. für das Heizmittel, hier Gas, im Vergleich zum Vorjahr geändert haben, was ja der Fall war. Die fließen da dann mit ein.

    Die Aussage ist falsch. Wie Fruggel schon schrieb, wird mit dieser monatlichen Info nur der tatsächliche Verbrauch in kWh mitgeteilt. Diesem Verbrauch in kWh sind ja aber keine Kosten hinterlegt.

    Selbst wenn sich die Kosten verdoppelt haben: Wenn Du nichts verbraucht hast, kann auch kein Verbrauch ausgewiesen sein.

    Der Verbrauch wäre eigentlich nur plausibel, wenn Du sogenannte "Einfühler"-Messgeräte an der Heizung hast. Diese messen schlicht und einfach nur die Raumtemperatur und können im Sommer schon mal zählen. Im Gegensatz dazu gibt es die Zweifühler-Geräte, die den Temperaturunterschied zwischen Heizung und Raum messen.

    Ausschlaggebend ist hier der § 556 (3) BGB, wonach Du innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung der Abrechnung einen Widerspruch einreichen musst. Hast Du danach inhaltliche oder formelle Fehler festgestellt, kannst Du diese nicht mehr beanstanden.

    Für die Abrechnungen von 19 und 20 ist der Zug abgefahren, für 21 könnte - je nach Datum der Zustellung - noch eine Chance bestehen.

    Ja, das der ursprüngliche Zustand herzustellen ist, ist mir bewusst, dazu bin ich auch bereit und dies steht für mich auch nicht zur Debatte.

    Allerdings will mir der Vermieter verbieten auf das Dach zu steigen um den Schornstein zu entfernen, ebenso soll mir verwehrt werden, das Doppelwandfutter aus der Wand zu entfernen.

    Ich denke, es gibt einen Nachtrag, wonach der Kamin bei einem Auszug verbleiben kann? In dem Fall würde ich dem Vermieter diesen Nachtrag unter die Nase halten und dahingehend gar nichts zurück bauen.

    Ich würde Dir eine Mitgliedschaft bei Haus & Grund empfehlen, die auch eine Rechtsschutzversicherung für Vermieter anbieten.

    Meiner Meinung nach wäre es kein Problem, jetzt eine Rechtschutzversicherung abzuschließen. Aktuell ist der Sachverhalt nicht rechtsanhängig, so dass die Wartezeit nicht greift. Es kann aber sein, dass Du hinterher die Kündigung im Briefkasten hast, weil man hier irgendwie 1:1 zusammenzählen kann, d.h. Du schon wusstest, dass es aufgrund der Kündigung zu einem Rechtsstreit kommt.

    Ansprüche des Vermieters aus einer Verschlechterung der Mietsache (also die klassischen Schönheitsreparaturen) verjähren nach § 548 BGB nach 6 Monaten. Wenn da bisher also nichts kam, was die Verjährung hemmt, dann kann der Vermieter jetzt nichts mehr fordern.

    Bedenke ich etwas evtl. nicht?

    Bedenke bitte noch, dass der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für ausstehende Betriebskosten einbehalten kann. Nichts desto trotz muss der Vermieter aber eine Kautionsabrechnung vorlegen.

    Auf dem eigenen Grundstück ist das grundsätzlich gestattet, allerdings kommt es auf die festgelegte Nutzungsart des Grundstücks an. Eine Hütte auf einer landwirtschaftlichen Fläche wirst Du vermutlich genauso wenig vermieten können, wie eine Hütte in einer Kleingartenanlage. Eine Wiese wirst Du nur bedingt bebauen können.

    Letztendlich würde ich im Exposé genau darauf achten, was dort für eine Nutzungsart vorgegeben ist.

    Den Rest würde ich mit einem Steuerberater klären. Die Vermietung einer kleinen Hütte wird keine gewerbliche Tätigkeit sein, allerdings muss diese dennoch angezeigt werden.

    Würde ich noch dagegen angehen können, wenn sich im Nachhinein rausstellt, das die Wohnung nicht der Kündigung entsprechend genutzt wird, wenn ich jetzt selber nochmal kündige?

    nein, durch deine Kündigung bringst Du ja den Willen zum Ausdruck, ausziehen zu wollen. Da kannst Du hinterher nicht dagegen vorgehen.

    Denkbar wäre hier nur ein Aufhebungsvertrag in dem auf den Eigenbedarf Bezug genommen wird.

    Nachdem ich mein Zimmer komplett leergeräumt, gesäubert und kleine Stellen mit einem Weißstift für Innenwände aus dem Baumarkt ausgebessert hatte,

    Vielleicht hast Du es damit "verschlimmbessert"? Entweder man führt Schönheitsreparaturen aus, oder man lässt es ganz, wenn diese nicht notwendig sind.

    Die Wohnung wird in frisch renoviertem Zustand fachmännisch gemaltert (mit weißer Raumfarbe) bezugsfertig übergeben und ist bei Auszug ebenso zurück zu geben. Es ist bei Wohungsübergabe eine Kaution von xxxx€ zu hinterlegen. Kleinreparaturen bis 150€ trägt der Mieter.

    Der neue Holzboden ist sehr pfleglich zu behandeln und nur feucht zu wischen."

    Diese Vereinbarung wäre formularmäßig unwirksam (Verpflichtung unabhängig vom Zustand), allerdings wäre hier anwaltlich zu prüfen, ob hier ggfs. eine wirksame individuelle Vereinbarung vorliegt.

    Zur Kaution: Ja, es kann ein Teil für ausstehende Betriebskostenabrechnungen einbehalten werden, sofern eine Nachzahlung zu erwarten ist.

    Beratungsschein beantragen wäre wohl kein Problem, wobei ich noch nicht genau weiß, wie und wo

    Beim Amtsgericht in deiner Stadt.

    5 Tage später meldet sich wieder der Mitbewohner, und dass er in Namen der Vermieterin, folgendes auszurichten hat:

    Was der Mitbewohner sagt, ist irrelevant, sofern er keine Vollmacht des Vermieters vorlegen kann.

    Und was denkt Ihr, wie groß wären theoretisch meine Erfolgsaussichten per Rechtsweg?

    Das ist nicht einzuschätzen, ohne den Zustand der Wand vor Ort zu kennen.

    Lärmprotokolle führen und regelmäßig dem Vermieter zukommen lassen, samt der Aufforderung, den Mangel/Lärm abzustellen. Hier wird ab einem gewissen Punkt aber ein Anwalt unumgänglich sein (Thema Mietminderung).

    Aber: Ich würde mich mit dem Thema mal an die Gemeinde, bzw. das Bauordnungsamt wenden. Wenn das EG als Wohnraum deklariert ist, muss eine Umnutzung beantragt werden, bevor dort ein Gewerbe ausgeübt werden darf. Hier gibt es dann etliche Anforderungen (Brandschutz, Müllentsorgung, etc.) zu erfüllen.

    1) Zersprungenes Ceranfeld

    Durch ein abgestürztes Glas ist eine Ecke am Ceranfeld des Herdes abgeplatzt.

    Das Ceranfeld ist mit der Fertigstellung des Hauses eingebaut worden, hat also ein stolzes Alter von 14 Jahren. Der Vermieter erwartet nun eine fachgerechte Reparatur. Da ich nicht denke, dass man solch einen Schaden reparieren kann, würde dies einen Austausch bedeuten. Ist diese Forderung angemessen, obwohl das Ceranfeld bereits 14 Jahre alt ist?

    Den Sachverhalt würde ich Eurer Privathaftpflichtversicherung vornehmen. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf ein neues Cerankochfeld. Hier muss der Abzug alt gegen neu berücksichtigt werden.

    Die manuelle Gurtabwicklung der Außenjalousie ist defekt bzw. der Einrollmechanismus sehr schlecht / unbeständig.

    Die Gurtabwicklung wurde von uns „normal“ verwendet. Es handelt sich hier um eine Altersabnutzung. Die Vermieter fordern nun eine fachgerechte Reparatur durch uns.

    Ist diese Forderung angemessen?

    Das wäre vermutlich eine klassische Kleinstreparatur, so dass ihr ggfs. die Kosten dafür tragt, wenn so etwas vertraglich wirksam vereinbart wurde. Hier kommt es aber darauf an, was konkret defekt ist.

    Hier muss aber der Vermieter beauftragen und kann euch ggfs. die Kosten in Rechnung stellen, wenn diese unterhalb der Höchstgrenze der Kleinstreparaturklausel liegen.

    Die Blenden der Küchenschränke sind teilweise lose aufgrund des nachlassenden Klebers und der eher geringen Qualität der Küche. Ist die Forderung gerechtfertigt, dass wir alle Blenden fachgerecht ankleben?

    Das ist auch Vermietersache, bzw. eine normale Instandsetzung.

    4) Malermäßige Instandsetzung der Garage

    Das geht euch gar nichts an. Wenn es sich um eine Verstopfung eines Regenfallrohrs handelt, dann habt ihr den Schaden nicht fahrlässig verursacht, sondern es liegt eine technische Ursache vor. Das ist Vermietersache.

    Die Reinigung der Terrasse wäre auch nur Euer Thema, wenn Ihr diese Verunreinigungen verursacht habt. Terrassen/Balkone sind von Schönheitsreparaturen ausgenommen.

    Abschließend zum Rasen: Er kann die Erneuerung durch Euch nur verlangen, wenn eben Schäden durch eine unsachgemäße Pflege entstanden sind. Das wäre hier zu prüfen.

    Theoretisch sind solche Wartungskosten über die Betriebskostenabrechnung voll umlagefähig, sofern es eine entsprechende Vereinbarung über Betriebskosten im Vertrag gibt.

    Theoretisch müssten die Kosten dann allerdings auf alle Mieter umgelegt werden. In dem Fall können dann auch alle Mieter diesen Lift nutzen.

    Die reinen Reparaturkosten sind aber Sache des Vermieters.

    Ich möchte wissen, ob eine extra Klausel im Vertrag, die dann sowas sagt wie „Sanierung wird vollbracht bis zum [Datum]“ ausreicht, um mich abzusichern, dass dies auch passiert.

    Nein, das braucht es nicht. Es wäre ausreichend, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Wohnung im komplett renovierten Zustand übergeben wird.

    Wie Schweinchenfan aber schon schrieb, würde ich in der Anlage des Vertrags festhalten, was und wie saniert wird (Art des Fußbodenbelags, Tapeten, Wanne/Dusche, Türen, etc.)

    Das Bild mit dem Fensterausschnitt deutet darauf hin, dass das Fenster permanent auf Kipp stand und es hierdurch zu den Verfärbungen gekommen ist. Diese sind an der Außenfassade insbesondere über Bädern und Küchen häufig zu finden. Die feuchte Raumluft kondensiert an der Außenfassade und es kommt dort zu Schimmel.

    Komischerweise hören die Verfärbungen nämlich rechts neben dem Fenster plötzlich auf.

    Ich schließe mich Fruggel an. Ich würde den Kontakt zu anderen Eigentümern suchen und den Sachverhalt mit der Gemeinschaft klären.

    Mein Tipp: Die "Sanierung" selbst durchführen. Solche Fassadenreiniger + Drucksprüher kosten in Summe ca. 50 €.

    Zunächst wäre dein Vermieter dein Ansprechpartner und nicht die Hausverwaltung.

    Das Problem sehe ich aktuell in den fehlenden Zeugen. Du solltest zwar weiterhin (?) Lärmprotokolle führen und dem Vermieter zukommen lassen, aber ohne einem Zeugen steht da im Zweifel Aussage gegen Aussage. Da solltest Du also ansetzen und jemanden finden, der den Lärm bestätigen kann.

    Ich würde Dir einen Gang zum Fachanwalt empfehlen. Dieser kann prüfen ob ggfs. ein Mietminderungsanspruch besteht, der deinen Vermieter zum Handeln bewegt.

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